Zoomvortrag zum neuen Betreuungsgesetz 2023

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Ich habe mich bemüht aus den amtlichen Verlautbarungen der Bundesregierung zu dem neuen Gesetz, teilweise auch aufgrund von eigenen Fällen, die ich seit Jahrzehnten erlebt habe, den Text als Ratgeber für Betreute und Angehörige zu erstellen. Für einen Laien ist das Gesetz sehr schwer verständlich. Gerade ältere Menschen, die nicht mehr so wie in jungen Jahren handeln können , haben Schwierigkeiten das Gesetz zu verstehen. Das neue Gesetz bringt sicherlich erhebliche Vorteile für den Betreuten, weil es künftig in dessen Wünsche in erster Linie voran stellt . Die Besprechungspflicht, die Besuchspflicht, die Pflicht mit Angehörigen zu sprechen sind gerade der Hauptteil der Beschwerden, die uns neben den Besuchverboten in den letzten Jahren beschäftigen. Hierzu gibt es nun neue gesetzliche Regelungen. Hinzu kommen noch klare Rechtsverletzungen bei Räumungen von Wohnungen und verschwundenen Inventar. Der Unterzeichner leitet das Forschungsinstitut Betreuungsrecht und ist für Informationen über Missstände in diesem Bereich dankbar.
Rechtsanwalt Prof Dr Thieler.

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Auskunftspflicht

Seit 01.01.2023 sind die Betreuer auch verpflichtet, Angehörigen oder engen Freunden
Auskunft oder Informationen über den Betreuten zu erteilen. Wenn die Information aus nicht
nachvollziehbaren Gründen abgelehnt wird, empfiehlt sich, an das Betreuungsgericht zu
schreiben und den Vorfall mitzuteilen. Notfalls sogar Anregung zu stellen, den Betreuer
auszuwechseln. Es besteht auch die Möglichkeit für nahe Angehörige und Verwandte, sich an
dem Verfahren beteiligen zu lassen. Die Angehörigen oder nahen Verwandten, die als enge
Vertraute im Sinne des Betreuten verfügen, werden dann in die Verfahren mit einbezogen. Sie
erhalten Terminsladungen, Informationen und können auch Akteneinsicht, aufgrund ihrer
Beteiligung am Verfahren, beantragen.

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Betreuung – Auskunftsanspruch neu (§ 1822 BGB)

Die Betreuer befinden sich in einem Machtkampf zwischen Angehörigen und Betreuern wenn
den Angehörigen die Sorge über einen zu Betreuenden innerhalb der eigenen Familie
weggenommen wurde und ein Betreuer diese Sorge nunmehr übernommen hat.
Es gibt sehr viele gute Betreuer, die es auf einen Machtkampf nicht ankommen lassen und
Auskünften bereitwillig erklären, wie der Gesundheitszustand ist oder wo sich der
Angehörige befindet.
Es werden immer wieder auch Fälle geschildert, bei denen
die Angehörigen, Ehepartner und Kinder ohne jegliche Informationen sind.
Der neue § 1822 BGB löst vielleicht derartige Probleme, die oftmals auch aus Darstellung des
Machtpotential des Betreuers, der hier unserer Ansicht nach versagt, entstanden sind. Die
Konfliktsituation entsteht auch oft dadurch, dass Angehörige oft gar nicht glauben und
wissen, dass sie durch die Betreuung eine Vertretung des Angehörigen nicht mehr haben.
Diese Situation ist nunmehr durch den neuen § 1822 BGB neu geregelt. Der Betreuer hat
nunmehr den nahestehenden Angehörigen oder Vertrauenspersonen der betreuten
Person Auskunft über dessen persönliche Lebensumstände zu erteilen, wenn diese
Auskunft gefordert wird und die Auskunft dem mutmaßlichen Willen des Betreuten
entspricht.
Von Seiten der Betreuer wird diese Pflicht in der Literatur jetzt schon eingegrenzt auf
Auskünfte, die vorher von dem Betreuten zu genehmigen sind. Dies ist im § 1822 BGB nicht
so gemeint. Gedacht ist an die Kinder, die in räumlicher Entfernung zu ihren Eltern leben und
den berechtigten Wunsch haben, über den Zustand des Betreuten auf dem laufenden gehalten
zu werden und in gewissen Abständen Informationen haben wollen.
Es muss also im Rahmen der Auskunft auch die aktuelle Wohnsituation mitgeteilt werden.
Dies halten wir für sehr wichtig, weil in der Vergangenheit viele Fälle bekannt geworden
sind, bei denen die Angehörigen nicht mal wussten, in welchem Heim sich der Betreute
befindet. Natürlich muss auch der Gesundheitszustand im Allgemeinen dargelegt werden.
Vermögensverhältnisse müssen nicht mitgeteilt werden. Der Betreuer muss auch nicht
darlegen wie er als Betreuer handelt.

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Betreuungsrecht – neu – keiner kennt es?

Das neue Betreuungsgesetz ist für die Betreuten-also meist älteren Menschen-auch für deren Angehörige- in vielen Bereichen eine Verstärkung ihrer Rechte oder besser gesagt :
sie erhalten endlich ihre Menschenrechte zurück ,
Wie beispielsweise:
Die neue Ehegattenvertretung,

Betreuter darf sich Betreuer aussuchen!

Besuchspflicht für Betreuer !

Besprechungspflicht mit Angehörigen oder nahestehenden Personen!

Vorrang Wunsch des Betreuten.

Die Information durch die Bundesregierung zu dem neuen Gesetz, die für die alten Menschen von großer Bedeutung wäre ,ist gleich.

Die Informationen in der Presse über das neue Gesetz sind gleich .

Hat die ältere Generation ein derartiges ?
Verhalten verdient?

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Auskunftspflicht – Neues Gesetz (§1822 BGB) –
Personenkreis

Die Auskunftspflicht betrifft Angehörige und nahestehenden Bekannte. Der Gesetzgeber hat
den Kreis der Angehörigen insofern eingeschränkt, als er in den Ausführungen zu dem Gesetz
darauf hinwies, dass es sich um Angehörige handeln muss, die ihm tatsächlich nahestehen.
Allein das Angehörigenverhältnis reicht also nicht aus. Es muss auch im Verlangen auf
Auskunft dargelegt werden, warum ein besonderes Näheverhältnis existiert. Hier wird sicher
viel Streit entstehen.

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Prozessführung/Ausschließlichkeitserklärung

Prozessführung/Ausschließlichkeitserklärung

in Paragraf 53 ZPO ist bestimmt, das Betreute, die keinen Einwilligungsvorbehalt haben, auch
wenn ein Betreuer für diese bestellt wurde, prozessfähig sind!
Ein Problem für den Gesetzgeber war die Klärung, was geschieht, wenn die Prozessführung
für den Betreuten negativ ist.
Was kann der Betreuer unternehmen.? Der Gesetzgeber wollte vermeiden, dass Betreute, die
geschäftsfähig sind, im Gerichtsverfahren ihre Geschäftsfähigkeit verlieren. Aus diesem
Grund gibt es nunmehr durch Paragraf 53 Abs. 2 der ZPO die Ausschließlichkeitserklärung
für den Betreuer und gegen den noch prozessfähigen Betreuten.
Für den Betreuten, der keinen Einwilligungsvorbehalt hat und somit geschäftsfähig ist,
bedeutet dies:
Sobald die Ausschließlichkeitserklärung vom Betreuer abgegeben wird, verliert er seine
Prozessfähigkeit!
Es sollte klar sein, dass die Ausschließlichkeitserklärung nur möglich ist, wenn eine
Gefährdung im Rahmen des Prozesses durch die Vertretung des Betreuers selbst geschehen
kann.

Prof. Dr. Volker Thieler
Rechtsanwalt
§ 53 [tritt am 1.1.2023 in Kraft:] Prozessfähigkeit bei rechtlicher Betreuung

(1) Bei Personen, für die ein Betreuer bestellt ist, richtet sich die Prozessfähigkeit nach den
allgemeinen Vorschriften.

(2) 1Wird ein Betreuter in einem Rechtsstreit durch einen Betreuer vertreten, kann der
Betreuer in jeder Lage des Verfahrens gegenüber dem Prozessgericht schriftlich oder zu
Protokoll der Geschäftsstelle erklären, dass der Rechtsstreit fortan ausschließlich durch ihn
geführt wird (Ausschließlichkeitserklärung). 2Mit Eingang der
Ausschließlichkeitserklärung steht der Betreute für den weiteren Rechtsstreit einer nicht
prozessfähigen Person gleich. 3Der Betreuer kann die Ausschließlichkeitserklärung
jederzeit mit Wirkung für die Zukunft zurücknehmen.

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Neues Betreuungsgesetz – Selbstbestimmungsrecht

Seit Jahren wird das deutsche Betreuungsrecht dadurch angegriffen, dass Experten (aber auch
Praktiker) und natürlich Betreute und Angehörige darauf hinweisen, dass das
Selbstbestimmungsrecht im Betreuungsrecht durch das Handeln vieler Betreuer missachtet
wird. Dadurch liegt eine Verletzung von Art. 12 der UN-BRK (Art. 12, Abs. 4) vor, wonach
Betreuer zur Unterstützung und nicht zur Gängelung von Betreuten einzusetzen sind. Der
Betreuer ist also nicht dafür da und wird auch in Zukunft an diesem Maßstab zu messen sein,
dass er nicht Handlungen und Entscheidungen des Betreuten ersetzen soll, sondern er soll bei
Handlungen und Entscheidungen unterstützend Hilfe leisten.
Die Rechtspfleger, die in Deutschland die Aufsicht über die Tätigkeit der Betreuer führen,
müssen also künftighin nach dieser Maxime die Kontrollen der Betreuer durchführen.
Voraussetzung dafür ist, dass sie über die Situation des Betreuten überhaupt Bescheid wissen,
sonst können sie die Kontrolle gar nicht durchführen. Die Information kann nur anhand der
Berichte erfolgen, die die Betreuer den Rechtspflegern vorlegen müssen. In der
Vergangenheit war es nicht üblich, dass die Rechtspfleger über die Wünsche oder die
vorhandenen Einschränkungen der Betreuten informiert wurden. Nunmehr wird sich dies
sicherlich ändern müssen, weil sich dies nicht dann aus § 1863, Abs 1, Nr. 3 BGB als
Richtlinie für den Anfangsbericht ergibt. Sollten diese Berichte nicht ordnungsgemäß
erfolgen, so sieht das Gesetz auch vor, dass der Betreute und der Betreuer zu einem
persönlichen Gespräch zur Erörterung des Berichts geladen werden. Wichtig für die Betreuten
und wichtig für die Personen, die Betreute vertreten oder Angehörige ist, dass dieses
Gespräch auch verlangt werden kann, insbesondere dürften die Jahresberichte gemäß § 1863,
Abs. 3 BGB von großer Bedeutung sein, weil sich hieraus ergibt, ob die neuen Pflichten des
Betreuungsgesetzes dem Betreuer auferlegt wirklich eingehalten wurden. Vor Abgabe des
Jahresberichts muss der Betreuer mit dem Betreuten diesen inhaltlich besprechen, soweit dies
möglich ist. Hat das Gericht Zweifel bezüglich der Richtigkeit des Berichts, kann das Gericht
gem. § 1862, Abs. 2 BGB die persönliche Anhörung des Betreuten anordnen.

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Vorsorgevollmacht – Wichtiges BGH-Urteil vom 28.12.2022

In einem am 28 Dezember 2022 veröffentlichen BGH-Urteil zur Vorsorgevollmacht hat der BGHwichtige Hinweise zur Rechtsnatur der Vorsorgevollmacht veröffentlicht.
In seiner Entscheidung wies er darauf hin, dass die Vollmachtnehmer nicht unbedingt in der Nähe desVollmachtgebers wohnen müssen. Hierüber war oft bei Gericht gestritten worden, ob dieVollmachten auch dann wirksam sind, wenn der Vollmachtnehmer weit entfernt wohnt. Wir haben immer darauf hingewiesen, dass zu diesem Problem ein Hinweis in der Vollmacht erfolgen muss.
Dieser Hinweis erübrigt sich jetzt. Das Wichtigste an der Entscheidung des BGHs ist der Hinweis, dass noch mal klargestellt wird:
Die Vorsorgevollmacht ist nur eine rechtliche Vertretung, wie die Betreuung. Will der Vollmachtgeber mehr als eine rechtliche Vertretung, muss er entweder in der Vorsorgevollmacht darauf hinweisen, oder besser ist, wie wir immer empfohlen haben, sollte dies in einer extra Zusatzvereinbarung geregelt werden.
Prof. Dr. Volker Thieler
Rechtsanwalt

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&nr=132113&Frame=4&.pdf

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Betreuungsrecht – Betreuter vor Gericht

Durch den neuen § 53 der Zivilprozessordnung ist ein Problem aus der Vergangenheit gelöst
worden, das darin bestand, dass Betreute, die ja nicht unbedingt geschäftsunfähig sein müssen
-bekanntlich ist man dann als Betreuter geschäftsunfähig, wenn Einwilligungsvorbehalt
vorliegt- nunmehr bei Gericht auch auftreten können, auch wenn der Betreuer bei Gericht mit
dabei ist oder Erklärung abgibt oder der Betreuer selbst die Verhandlung führt, ist dies
möglich. Allerdings gibt es einen Pferdefuß, der in § 53 niedergelegt wird. Wie zitieren § 53
der Zivilprozessordnung wie folgt:

§ 53 [tritt am 1.1.2023 in Kraft:] Prozessfähigkeit bei rechtlicher Betreuung

(1) Bei Personen, für die ein Betreuer bestellt ist, richtet sich die Prozessfähigkeit nach den
allgemeinen Vorschriften.
(2) 1Wird ein Betreuter in einem Rechtsstreit durch einen Betreuer vertreten, kann der
Betreuer in jeder Lage des Verfahrens gegenüber dem Prozessgericht schriftlich oder zu
Protokoll der Geschäftsstelle erklären, dass der Rechtsstreit fortan ausschließlich durch ihn
geführt wird (Ausschließlichkeitserklärung). 2Mit Eingang der Ausschließlichkeitserklärung
steht der Betreute für den weiteren Rechtsstreit einer nicht prozessfähigen Person gleich.
3Der Betreuer kann die Ausschließlichkeitserklärung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft
zurücknehmen.

Wenn der Betreuer, also während der Verhandlung, eine sogenannte
Ausschließlichkeitserklärung abgibt, verliert der Betreute, obwohl er nach wie vor voll
geschäftsfähig ist, die Prozessfähigkeit. Er wird behandelt, wie ein Geschäftsunfähiger. Es ist
zwar gut, dass, sobald eine Betreuung angeordnet wurde, diese keine Bedeutung dafür hat, ob
ein Betreuter prozessfähig ist, weil allein die Anordnung der Betreuung an der
Geschäftsfähigkeit des Betreuten nichts ändert. Es muss also klargestellt werden, dass durch
den neuen § 53 Zivilprozessordnung das Gericht den Betreuten in seinen Rechtshandlungen
oder Anträgen nicht damit abweisen kann, dass er betreut ist. Solange die
Ausschließlichkeitserklärung von dem Betreuer nicht vorliegt, kann der Betreute gerichtlich
tätig werden, in dem Sinne, dass er prozessfähig ist. Hintergrund der Regelung ist, dass man
eine Lösung für den Problembereich finden wollte, dass der Betreute bei Gericht auftritt und
an sich die ihm zustehenden Rechtshandlungen vornimmt, er aber damit einen erheblichen
Schaden sich selbst zufügt oder gegen sein wohlverstandenes Interesse handelt. Letztendlich
soll die Regelung in § 53 dazu führen, dass der Betreute geschützt wird.

Wenn der Betreute mit der Ausschließlichkeitserklärung und damit mit der Folge, dass er bei
Gericht nicht mehr handeln kann, nicht einverstanden ist, bleibt der übliche Weg zum
Betreuungsgericht, um dort zu beantragen, dass der Betreuer angewiesen wird, die

Ausschließlichkeitserklärung zurückzunehmen, bzw. falls hier eine Schädigung droht, hier
sogar anzuregen, den Betreuer auszuwechseln.
Probleme können in einem Rechtsstreit auch dadurch auftreten, dass die
Ausschließlichkeitserklärung des Betreuers keine Rückwirkung hat. Hat der Betreute durch
seine Rechtshandlung bei Gericht schon beispielsweise Schäden verursacht oder sich selbst
geschädigt, werden die Rechtshandlungen des Betreuten durch die
Ausschließlichkeitserklärung nicht unwirksam, da die Ausschließlichkeitserklärung keine
Rückwirkung hat.

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Ehegattenvertretung § 1358

Gegenseitige Vertretung von Ehegatten

in Angelegenheiten der Gesundheitssorge
(1) Kann ein Ehegatte aufgrund von Bewusstlosigkeit oder Krankheit seine Angelegenheiten
der Gesundheitssorge rechtlich nicht besorgen (vertretener Ehegatte), ist der andere Ehegatte
(vertretender Ehegatte) berechtigt, für den vertretenen Ehegatten

  1. in Untersuchungen des Gesundheitszustandes, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe
    einzuwilligen oder sie zu untersagen sowie ärztliche Aufklärungen entgegenzunehmen,
  2. Behandlungsverträge, Krankenhausverträge oder
    Verträge über eilige Maßnahmen der Rehabilitation und der Pflege abzuschließen und
    durchzusetzen,
  3. über Maßnahmen nach § 1831 Absatz 4 zu entscheiden, sofern die Dauer der Maßnahme
    im Einzelfall sechs Wochen nicht überschreitet, und
  4. Ansprüche, die dem vertretenen Ehegatten aus Anlass der Erkrankung gegenüber Dritten
    zustehen, geltend zu machen und an die Leistungserbringer aus den Verträgen nach Nummer
    2 abzutreten oder Zahlung an diese zu verlangen.
    (2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 und hinsichtlich der in Absatz 1 Nummer 1 bis
    4 genannten Angelegenheiten sind behandelnde Ärzte gegenüber dem vertretenden Ehegatten
    von ihrer Schweigepflicht entbunden. Dieser darf die diese Angelegenheiten betreffenden
    Krankenunterlagen einsehen und ihre Weitergabe an Dritte bewilligen.
    (3) Die Berechtigungen nach den Absätzen 1 und 2 bestehen nicht, wenn
  5. die Ehegatten getrennt leben,
  6. dem vertretenden Ehegatten oder dem behandelnden Arzt bekannt ist, dass der vertretene
    Ehegatte
    a) eine Vertretung durch ihn in den in Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Angelegenheiten
    ablehnt oder
    b) jemanden zur Wahrnehmung seiner Angelegenheiten bevollmächtigt hat, soweit diese
    Vollmacht die in Absatz 1 Nummer 1 bis 4 bezeichneten Angelegenheiten umfasst, 3. für den

vertretenen Ehegatten ein Betreuer bestellt ist, soweit dessen Aufgabenkreis die in Absatz 1
Nummer 1 bis 4 bezeichneten Angelegenheiten umfasst, oder 4. die Voraussetzungen des
Absatzes 1 nicht mehr vorliegen oder mehr als sechs Monate seit dem durch den Arzt nach
Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 festgestellten Zeitpunkt vergangen sind.
(4) Der Arzt, gegenüber dem das Vertretungsrecht ausgeübt wird, hat 1. das Vorliegen der
Voraussetzungen des Absatzes 1 und den Zeitpunkt, zu dem diese spätestens eingetreten sind,
schriftlich zu bestätigen, 2. dem vertretenden Ehegatten die Bestätigung nach Nummer 1 mit
einer schriftlichen Erklärung über das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 und das
Nichtvorliegen der Ausschlussgründe des Absatzes 3 vorzulegen und 3. sich von dem
vertretenden Ehegatten schriftlich versichern zu lassen, dass
a) das Vertretungsrecht wegen der Bewusstlosigkeit oder Krankheit, aufgrund derer der
Ehegatte seine Angelegenheiten der Gesundheitssorge rechtlich nicht besorgen kann, bisher
nicht ausgeübt wurde und
b) kein Ausschlussgrund des Absatzes 3 vorliegt. Das Dokument mit der Bestätigung nach
Satz 1 Nummer 1 und der Versicherung nach Satz 1 Nummer 3 ist dem vertretenden
Ehegatten für die weitere Ausübung des Vertretungsrechts auszuhändigen.
(5) Das Vertretungsrecht darf ab der Bestellung eines Betreuers, dessen Aufgabenkreis die in
Absatz 1 Nummer 1 bis 4 bezeichneten Angelegenheiten umfasst, nicht mehr ausgeübt
werden.
(6) § 1821 Absatz 2 bis 4, § 1827 Absatz 1 bis 3, § 1828 Absatz 1 und 2, § 1829 Absatz 1 bis
4 sowie § 1831 Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 2 gelten entsprechend.“

Die neue Ehegattenvertretung ist kein Ersatz für die nach wie vor dringende Notwendigkeit,
dass jeder Ehepartner eine Vorsorgevollmacht erstellt. Die Ehegattenvertretung ersetzt nicht
die Vorsorgevollmacht. Die Ehegattenvertretung ist nur für den im Gesetz genannten Notfall,
wenn Bewusstlosigkeit oder Krankheit eingetreten ist und der Ehegatte deswegen rechtlich
seine Angelegenheit nicht besorgen kann, gedacht. Eine Vorsorgevollmacht würde viel weiter
gehen und wäre nicht nur auf die rechtlichen Angelegenheiten, sondern auf sämtliche
Angelegenheiten möglich. Welche Eingrenzungen der Ehepartner erkennen muss, wird in den
folgenden Punkten geschildert. So muss er wissen, dass er die Ehegattenvertretung nur
bekommt, wenn der Ehegatte nicht irgendwo in einer Vorsorgevollmacht eine dritte Person
beauftragte oder der Ehegatte nicht einen Ausschluss der Vertretung durch seinen Ehegatten
erklärt hat oder bei der Notarkammer hinterlegen ließ. Die Vertretung geht auch nur für
maximal 6 Monate. Es sind weitere Einschränkungen gegeben, bzw. das Gesetz ist so
kompliziert gefasst, dass man erstmal den Inhalt des Gesetzes verstehen muss. Es stellt auch
eine ganz erhebliche Belastung für Ärzte und Klinikpersonal dar, da Ärzte die Bescheinigung
dem Ehegatten, dass die Vertretung erfolgen darf, aushändigen muss. Dazu muss er den
Ehegatten fragen, ob er nicht schonmal die Ehegattenvertretung ausgeübt hat (Beispielsfall).
Die Bestimmung ist schwierig, kompliziert, belastet die Ehegatten und noch mehr die Ärzte
und das Klinikpersonal. Die weiteren Ausführungen erfolgen hier:

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