Betreuer – Ausschluss der Vertretungsmacht (neues Gesetz)

Hier wurde ohne inhaltliche Änderung § 1795 unverändert in § 1824 übernommen.

§ 1824
Ausschluss der Vertretungsmacht
(1) Der Betreuer kann den Betreuten nicht vertreten:

  1. bei einem Rechtsgeschäft zwischen seinem Ehegatten oder einem seiner Verwandten in
    gerader Linie einerseits und dem Betreuten andererseits, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft
    ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht,
  2. bei einem Rechtsgeschäft, das die Übertragung oder Belastung einer durch Pfandrecht,
    Hypothek, Schiffshypothek oder Bürgschaft gesicherten Forderung des Betreuten gegen den
    Betreuer oder die Aufhebung oder Minderung dieser Sicherheit zum Gegenstand hat oder die
    Verpflichtung des Betreuten zu einer solchen Übertragung, Belastung, Aufhebung oder
    Minderung begründet, 3. bei einem Rechtsstreit zwischen den in Nummer 1 bezeichneten
    Personen sowie bei einem Rechtsstreit über eine Angelegenheit der in Nummer 2
    bezeichneten Art. (2) § 181 bleibt unberührt.
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