Zwei wichtige Regelungen enthält die neue Bestimmung des § 1820 zur Vorsorgevollmacht.
In der Vergangenheit gab es immer wieder Widerrufserklärungen wegen
Vollmachtsmissbrauch durch den Kontrollbetreuer gegenüber dem Vollmachtnehmer. Der
Widerruf bedeutet, dass der Vollmachtgeber plötzlich und ungewollt einen fremden Betreuer
bekommt. Nunmehr enthält § 1820 die Möglichkeit, dass das Gericht nur auf eine gewisse
Zeit die Vorsorgevollmacht außer Kraft setzten kann. Diese Gesetzesänderung kann helfen,
unüberlegte Widerrufsmöglichkeiten von Vorsorgevollmachten zu verhindern.
Vorsorgevollmacht
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