Der Ausschluss der Vertretungsmacht ergibt sich aus § 1824 der wie folgt lautet:
§ 1824
Ausschluss der Vertretungsmacht
(1) Der Betreuer kann den Betreuten nicht vertreten:
- bei einem Rechtsgeschäft zwischen seinem Ehegatten oder einem seiner Verwandten in
gerader Linie einerseits und dem Betreuten andererseits, es sei denn,
dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht, - bei einem Rechtsgeschäft, das die Übertragung oder Belastung einer durch Pfandrecht,
Hypothek, Schiffshypothek oder Bürgschaft gesicherten Forderung des Betreuten gegen den
Betreuer oder die Aufhebung oder Minderung dieser Sicherheit zum Gegenstand hat oder die
Verpflichtung des Betreuten zu einer solchen Übertragung, Belastung, Aufhebung oder
Minderung begründet, - bei einem Rechtsstreit zwischen den in Nummer 1 bezeichneten Personen sowie
bei einem Rechtsstreit über eine Angelegenheit der in Nummer 2 bezeichneten Art.
(2) § 181 bleibt unberührt.