(1)Der Betreuer hat das Vermögen des Betreuten getrennt von seinem eigenen
Vermögen zu halten. Dies gilt nicht für das bei Bestellung des Betreuers bestehende und das
während der Betreuung hinzukommende gemeinschaftliche Vermögen des Betreuers und
des Betreuten, wenn das Betreuungsgericht nichts anderes anordnet.
Zu Absatz 1
Absatz 1 stellt zunächst klar, dass der Betreuer das Vermögen des Betreuten strikt von seinem
eigenen Vermögen zu trennen hat. Auf diese Weise soll zum einen ein Zugriff des Betreuers
auf das Vermögen des Betreuten verhindert werden, zum anderen soll der Betreute vor
etwaigen gegen den Betreuer gerichteten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder einer
Insolvenz des Betreuers geschützt werden. Eine Trennung des Vermögens des Betreuten vom
Vermögen des Betreuers findet regelmäßig bereits mit der Erstellung des
Vermögensverzeichnisses statt. Insoweit dient gerade die Inventarisierungspflicht der
Verwirklichung des Trennungsprinzips (vgl. Palandt/Götz, 79. Auflage, § 1805, Rn. 1).
Das Vermögensverzeichnis stellt die tatsächliche Trennung der Vermögensmassen jedoch
nicht allein sicher. Der Betreuer darf Vermögenswerte des Betreuten über die
Inventarisierungspflicht hinaus nicht zusammen mit seinem Vermögen aufbewahren, sondern
er hat für
Dritte klar erkennbar jegliche Vermischung zu vermeiden und Vermögenswerte entweder bei
dem Betreuten zu belassen oder in gesonderte Verwahrung, beispielsweise in ein
Bankschließfach, zu geben. Dies gilt zur Vermeidung von Missbrauch grundsätzlich auch
dann, wenn Betreuer und Betreuter in einem Haushalt leben.
§ 1836 Absatz 1 Satz 2 BGB-E sieht aber eine Ausnahme vom Trennungsgebot für das bei Bestellung
des Betreuers bestehende sowie für das während der Betreuung hinzukommende gemeinschaftliche
Vermögen des Betreuten und des Betreuers vor, um dem oftmals bestehenden Bedürfnis des Betreuten
und seines Betreuers, ein bestehendes gemeinschaftliches Vermögen nicht aufzulösen bzw. während
der Betreuung hinzukommendes gemeinschaftliches Vermögen nicht trennen zu müssen, Rechnung zu
tragen. Dieses gemeinschaftliche Vermögen, z.B. ein gemeinsames Depot, darf weiterbestehen
bleiben, wenn und soweit das Betreuungsgericht nichts anderes anordnet. Hierdurch kann im
Einzelfall einem etwaigen Missbrauch oder einer erheblichen Abrechnungsproblematik begegnet
werden, ohne den Vorrang des Wunsches des Betreuten grundsätzlich einzuschränken.
(Amtliche Mitteilung Seite 313)