§ 1834 Absatz 2 – Aufenthaltsbestimmungsrecht
(2) Die Bestimmung des Aufenthalts umfasst das Recht, den Aufenthalt des Betreuten
auch mit Wirkung für und gegen Dritte zu bestimmen und, falls erforderlich, die Herausgabe
des Betreuten zu verlangen.
Zu Absatz 2
Absatz 2 entspricht inhaltlich im Wesentlichen der bisherigen Regelung in § 1908i Absatz 1
Satz 1 in Verbindung mit § 1632 Absatz 1 BGB, passt den Gesetzeswortlaut aber dem neuen
Standort im Betreuungsrecht an. So wird klargestellt, dass der Aufgabenbereich
„Aufenthaltsbestimmung“ auch das Recht des Betreuers umfasst, den Aufenthalt des
Betreuten auch mit Wirkung für und gegen Dritte zu bestimmen. Danach ist die
Aufenthaltsbestimmung durch den Betreuer auch von Dritten zu beachten. Beispielsweise ist
es bei einer entgegenstehenden Aufenthaltsbestimmung durch den Betreuer unzulässig,
dass ein Angehöriger einen Betreuten einfach in ein anderes Heim bringt oder ihn aus dem
Heim dauerhaft zu sich nach Hause holt. Auch das (notfalls gerichtlich geltend zu machende)
Herausgabeverlangen gegenüber einem Dritten ist von dem Aufgabenbereich
„Aufenthaltsbestimmung“ umfasst.
(Amtliche Begründungen Seite 308)