Die Vertretungsberechtigung ist auch ausgeschlossen, wenn dem vertretenden Ehegatten oder
behandelnden Arzt bekannt ist, dass der vertretene Ehegatte einen Dritten mit der
Wahrnehmung seiner Angelegenheiten bevollmächtigt hat, soweit diese Vollmacht auch die
in Absatz 1 genannten Angelegenheiten der Gesundheitssorge umfasst. Dabei kann es sich um
eine klassische Vorsorgevollmacht, aber auch um eine Generalvollmacht handeln, wobei die
Vollmacht alle in Absatz 1 genannten Angelegenheiten umfassen kann oder auch nur einen
Teil, beispielsweise die vermögensrechtlichen Angelegenheiten in Nummer 2 und 4. In
diesem Fall ist der vertretende Ehegatte in dem Umfang von der Vertretung des Erkrankten in
den Angelegenheiten des Absatzes 1 ausgeschlossen, in dem der Dritte über eine wirksame
Vollmacht verfügt.
Entscheidend ist in beiden Fällen, dass der vertretende Ehegatte oder der behandelnde Arzt
Kenntnis von dem Ausschlussgrund hat. Eine Pflicht des vertretenden Ehegatten, in dieser
Akutsituation Ermittlungen anzustellen, ob sein Ehegatte eine Vertretung durch ihn ablehnt
oder einem Dritten eine Vollmacht erteilt hat, wird hierdurch nicht bestimmt. Auch eine
spezifische Prüf- oder Nachforschungspflicht des behandelnden Arztes würde dem Sinn und
Zweck der Vorschrift, eine unkomplizierte Vertretungsberechtigung des Ehegatten in einer
Notsituation zu schaffen, zuwiderlaufen. Hat der Arzt jedoch Kenntnis von einer Ablehnung
des Vertretungsrechts durch den anderen Ehegatten oder von einer Vorsorgevollmacht, hat er
dies zu beachten und eine Vertretung durch den Ehegatten abzulehnen. Es ist grundsätzlich
Aufgabe eines Ehegatten, wenn er eine Vertretung durch seinen Ehepartner nicht oder nur
teilweise wünscht, dies seinem Ehegatten mitzuteilen und ggf. zusätzlich auf andere Weise
sicherzustellen, dass sein Wille berücksichtigt wird (amtliche Mitteilung, Seite 207).
Ehegattenvertretung – Ablehnung wegen anderweitiger Vollmacht
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