Rechnungslegung: Inhalt

Absatz 3 von § 1865 regelt, auf welche Weise die Rechnungslegung formal und inhaltlich
abzufassen ist. Satz 1 entspricht dabei § 1841 Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz BGB und sieht
– wie bisher – vor, dass die Rechnung eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und
Ausgaben enthalten und über den Zu- und Abgang des Vermögens Auskunft geben soll.
Ausdrücklich beschränkt worden ist die Rechnungslegungspflicht jetzt auf das vom Betreuer
verwaltete Vermögen. Erfasst ist damit nur das Vermögen, das seiner Verwaltung oder
Mitverwaltung (z. B. in einer Erbengemeinschaft) unterliegt, nicht hingegen das Vermögen,
das kraft Gesetzes von Dritten verwaltet wird, z. B. bei Testamentsvollstreckung. Satz 2 gibt
dem Betreuungsgericht die Möglichkeit, Einzelheiten zur Erstellung der Rechnungslegung zu
bestimmen. Damit kann das Betreuungsgericht beispielsweise eine chronologische
Zusammenstellung oder aber eine Zusammenstellung getrennt nach Konten verlangen. Dies
soll eine Arbeitserleichterung für das Betreuungsgericht darstellen, indem es – abhängig vom
Einzelfall – eine bestimmte Systematisierung der Rechnungslegung verlangen kann.
Satz 3 regelt zudem die Belegpflicht neu. Während im geltenden Recht nach § 1841 Absatz 1
zweiter Halbsatz BGB grundsätzlich Belege einzureichen sind, wird dies jetzt in das
Ermessen des Gerichts gestellt. Dabei kann das Gericht beispielsweise am Anfang einer
Betreuung Belege anfordern und bei gleichbleibenden oder ähnlichen Ausgaben in der Folge
darauf verzichten. Das Gericht kann aber auch bei Ungereimtheiten oder stichprobenartig
Belege verlangen. Der Betreuer ist daher nach wie vor verpflichtet, Belege aufzubewahren, da
er jederzeit damit rechnen muss, vom Gericht zur Vorlage der Belege aufgefordert zu werden.
Diese Verfahrensweise soll aber sowohl das Gericht als auch den Betreuer entlasten, da nicht
zwingend bei jeder Rechnungslegung zu jedem Rechnungsposten ein Beleg mit zu
übersenden ist. Satz 4 und 5 regeln neu die sog. Eigenverwaltungserklärung des Betreuten.
Über die Verwendung von Mitteln, die dem Betreuten überlassen sind oder über Vermögen,
das der Betreute ausschließlich selbst verwaltet (z. B. ein Sparguthaben), braucht der Betreuer
keine Rechnung zu legen; hier reicht vielmehr eine entsprechende Mitteilung an das
Betreuungsgericht. Dies ist nach verbreiteter Auffassung schon nach geltendem Recht
zulässig (vgl. Jürgens/von Crailsheim, Betreuungsrecht, 6. Auflage 2019, § 1840 Rn. 7;
Bienwald, Betreuungsrecht, 6. Auflage 2016, Anhang zu § 1908i Rn. 90 bis 93) und wird von
vielen Gerichten auch akzeptiert. Allerdings ist hier die Praxis sehr unterschiedlich. Um eine
einheitliche Verfahrensweise zu schaffen, soll dies nunmehr gesetzlich geregelt werden. Zum
Nachweis für die Eigenverwaltung des Betreuten ist von dem Betreuer eine Erklärung des
Betreuten hierüber beim Betreuungsgericht einzureichen. Ist eine solche Erklärung vom
Betreuten nicht zu erlangen, so kann hilfsweise auch eine Versicherung des Betreuers an
Eides statt über die Richtigkeit seiner Mitteilung genügen. Sollten beim Gericht Zweifel
verbleiben, steht es ihm frei, sich auf andere Weise, etwa durch Anhörung des Betreuten,
Gewissheit zu verschaffen.

D3/790

§ 1865
Rechnungslegung

(1) Der Betreuer hat dem Betreuungsgericht über die Vermögensverwaltung Rechnung zu
legen, soweit sein Aufgabenkreis die Vermögensverwaltung umfasst.
(2) Die Rechnung ist jährlich zu legen. Das Rechnungsjahr wird vom Betreuungsgericht
bestimmt.
(3) Die Rechnung soll eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben
enthalten und über den Ab- und Zugang des vom Betreuer verwalteten Vermögens Auskunft
geben. Das Betreuungsgericht kann Einzelheiten zur Erstellung der geordneten
Zusammenstellung nach Satz 1 bestimmen. Belege sind nur dann einzureichen, wenn das
Betreuungsgericht dies verlangt. Verwaltet der Betreute im Rahmen des dem Betreuer
übertragenen Aufgabenkreises einen Teil seines Vermögens selbst, so hat der Betreuer dies
dem Betreuungsgericht mitzuteilen. Der Betreuer hat die Richtigkeit dieser Mitteilung durch
eine Erklärung des Betreuten nachzuweisen oder, falls eine solche nicht beigebracht werden
kann, die Richtigkeit an Eides statt zu versichern.
(4) Wird vom Betreuten ein Erwerbsgeschäft mit kaufmännischer Buchführung betrieben, so
genügt als Rechnung ein aus den Büchern gezogener Jahresabschluss. Das Betreuungsgericht
kann Vorlage der Bücher und sonstigen Belege verlangen.

(Amtliche Mitteilung Seite 358)

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