Hier ist besonders auf Absatz 2 hinzuweisen. In dieser Bestimmung wird klargestellt, wann
eine Aufrechterhaltung der Betreuung trotz Aufhebungsantrags des Betreuten erforderlich ist.
Entscheidend hierfür ist, dass der Betreute aktuell keinen freien Willen bilden kann. Dies
ergibt sich aus dem Hinweis auf § 1814 Absatz 2 BGB-E. Diese Voraussetzung des
Nichtvorliegens eines freien Willens dürfte mit der Formulierung „von Amts wegen
erforderlich“ auch im geltenden Recht bestehen, wird aber zur Klarstellung jetzt explizit in
den Normtext aufgenommen.
(Amtliche Mitteilung Seite 361)
§ 1871
Aufhebung oder Änderung von Betreuung und Einwilligungsvorbehalt
(1) Die Betreuung ist aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen. Fallen die
Voraussetzungen nur für einen Teil der Aufgabenbereiche des Betreuers weg, so ist dessen
Aufgabenkreis einzuschränken.
(2) Ist der Betreuer auf Antrag des Betreuten bestellt, so ist die Betreuung auf dessen Antrag
wieder aufzuheben, es sei denn, die Aufrechterhaltung der Betreuung ist auch unter
Berücksichtigung von § 1814 Absatz 2 erforderlich. Die Sätze 1 und 2 gelten für die
Einschränkung des Aufgabenkreises des Betreuers entsprechend.
(3) Der Aufgabenkreis des Betreuers ist zu erweitern, wenn dies erforderlich wird. Die
Vorschriften über die Bestellung des Betreuers gelten hierfür entsprechend.
(4) Für den Einwilligungsvorbehalt gelten die Absätze 1 und 3 entsprechend.
Guten morgen,darf ein Ehrenamtlicher Betreuer der die Vermögenssorge hat,einfach von der zu betreuenennen Person das Auto verkaufen
Guten Tag,
ein Betreuer darf das Auto des Betreuten nicht „einfach so“ ohne Zustimmung des Betreuten verkaufen.
Für jeden Betreuer besteht grundsätzlich die Verpflichtung, nach den Wünschen und dem Willen des Betreuten zu handeln. Im Rahmen seiner Besprechungspflicht muss er vor allem wichtige Entscheidungen mit dem Betreuten besprechen. Es ist davon auszugehen, dass der Verkauf eines Autos eine wichtige Entscheidung für den Betreuten darstellt. Wenn der Betreute sich gegen den Verkauf ausspricht, hat der Betreuer dies grundsätzlich zu beachten und darf das Auto nicht verkaufen. Etwas anderes gilt dann, wenn der Verkauf aus objektiven Gründen erforderlich ist und sich der Betreuer deshalb über den Willen des Betreuten hinwegsetzen darf, beziehungsweise sogar muss, um seinen eigenen Pflichten nachzukommen. Solche Gründe werden vor allem dann vorliegen, wenn der Unterhalt des Autos nicht mehr weiter bezahlt werden kann oder der Erlös des Verkaufs zur Bestreitung des Lebensunterhalts des Betroffenen dringend erforderlich ist.
Mit freundlichen Grüßen
Susanne Kilisch