§ 1880 BGB-E ersetzt § 1836d und § 1836c BGB und überträgt die Regelung in das
Betreuungsrecht. Gemäß § 1808 Absatz 2 Satz 1 BGB-E gilt die Regelung auch für den
Mündel. Beide Vorschriften werden nunmehr in einer Vorschrift zusammengefasst, wobei die
bisherige Reihenfolge von §§ 1836c und 1836d BGB durch Umstellung in den Absätzen 1
(Mittellosigkeit) und 2 (einzusetzende Mittel des Betreuten) getauscht wird, um einen
unmittelbaren Anschluss an die in § 1879 BGB-E enthaltene Voraussetzung der
Mittellosigkeit für die Zahlung aus der Staatskasse herzustellen.- 369 – Die Regelung bezieht
sich jetzt, anders als § 1836d BGB, nicht auf die Vergütung und den Aufwendungsersatz der
beruflichen Betreuer und berufsmäßig tätigen Vormünder. Für diese verweisen – wie bisher §
1 Absatz 2 VBVG auf § 1836d BGB – nunmehr die §§ 2 Absatz 1, 16 Absatz 1 VBVG-E auf
§ 1880 BGB-E. Die entscheidende Änderung gegenüber § 1836c und § 1836d BGB ist der
Verzicht auf die Berücksichtigung des Einkommens des Betreuten oder des Mündels bei der
Ermittlung der Mittellosigkeit. Dies soll in erster Linie eine Entlastung für die Gerichte
bewirken. Die in § 1836c Nummer 1 BGB enthaltene Bestimmung des einzusetzenden
Einkommens ist durch die umfangreiche Verweisung auf das Sozialrecht extrem komplex und
führt für die Rechtspfleger des Betreuungs- bzw. Familiengerichts zu einem erheblichen
zeitlichen Berechnungsaufwand, wobei die durch das Bundesteilhabegesetz eingetretenen
Änderungen noch gar nicht berücksichtigt sind. Auch der Aufwand der Gerichte bei der
Ermittlung der Unterhaltsansprüche des Betreuten gegen einen unterhaltspflichtigen Betreuer
aus dem Familienkreis, deren Berücksichtigung bei der Bestimmung des Einkommens im Fall
der Geltendmachung der tatsächlichen Aufwendungen nach § 1835 BGB nicht
ausgeschlossen ist, steht in der Regel in keinem Verhältnis zur mutmaßlichen Höhe des
Ersatzanspruchs. Die Berechnung des einzusetzenden Vermögens, die unter Beibehaltung der
Verweisung auf § 90 SGB XII bestehen bleibt, ist hingegen oft einfach möglich. In einer
Praxisbefragung haben sich daher viele Gerichte für einen Verzicht auf die Berücksichtigung
des Einkommens ausgesprochen. In der ganz überwiegenden Zahl der Fälle werden die
vermögenden Betreuten über das vorhandene Vermögen identifiziert werden können. Es mag
zwar in der Praxis einige wenige Fälle von verschwenderischen Betreuten mit hohem
Einkommen, aber ohne anzurechnendes Vermögen geben. Die Zahl dieser in Zukunft aus der
Mittellosigkeit herausfallenden Fälle dürfte aber sehr niedrig und für Mündel noch niedriger
sein. Auch bei der geltenden Berücksichtigung des Einkommens lässt sich indes eine
Einzelfallgerechtigkeit nicht erreichen, da es Einkommensarten gibt, die nicht nach § 1836c
Nummer 1 BGB von der Berücksichtigung ausgenommen sind, was aber wegen deren
Zielrichtung zu Wertungswidersprüchen führt, so z.B. bei Opferrenten. Für eine Streichung
des Einkommens bei der Ermittlung der Mittellosigkeit spricht auch der Vergleich zum
Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (GNotKG),
wonach der Betreute keine Gerichtsgebühren schuldet, wenn – unabhängig vom Einkommen
– der Gesamtwert seines Vermögens 25.000 € mit Ausnahme eines selbst bewohnten
Eigenheims (§ 90 Absatz 2 Nummer 8 SGB XII) nicht übersteigt (Vorbemerkung 1.1 Absatz
1 KV GNotKG).
(Amtliche Mitteilung Seite 368)