Kontrollbetreuung

Der Ausdruck „Kontrollbetreuung“ ist in Deutschland weitgehend unbekannt, hängt allerdings im unmittelbaren Zusammenhang mit der Vorsorgevollmacht. 

Wenn das zuständige Betreuungsgericht Beschwerden über Art und Ausmaß der Handlungen eines Bevollmächtigten erhält, wird in den meisten Fällen ein Betreuungsverfahren eingeleitet, auch wenn eine Vorsorgevollmacht vorliegt. Es läuft dann parallel zur Vorsorgevollmacht das Kontrollbetreuungsverfahren beim für den Vollmachtgeber zuständigen Amtsgericht. Im Rahmen des Kontrollbetreuungsverfahrens prüft der Richter, ob Bedenken gegen die Handhabung der Vorsorgevollmacht gegeben sind. Liegt also ein Missbrauch vor, wird über den Kontrollbetreuer, der vom Gericht in einem Kontrollbetreuungsverfahren eingesetzt wordenist, die Vollmacht widerrufen. Konkret bedeutet das: Sie können gegen die Entscheidung zwar Rechtsmittel einlegen, die Rechtsmittel haben aber keinerlei Auswirkung, da eine einmal widerrufene Vorsorgevollmacht nicht mehr auflebt, sondern die Betreuung dann fortgeführt wird. Empfehlenswert ist, eine Regelung im Vorfeld der Vorsorgevollmacht in einer Zusatzdokumentation zur Vorsorgevollmacht niederzulegen. Dies sollte mit einem
Anwalt erfolgen, der sich auf diesem Gebiet auskennt und bereits einige Erfahrung gesammelt hat.

Weitere Informationen können Sie diesem Video zur Kontrollbetreuung entnehmen: https://youtu.be/y2KE5uoUkjc

Prof. Dr. Volker Thieler

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