Anderweitige Unterstützungsmöglichkeiten

Aus den Gesetzesmaterialien zu § 1821 BGB-E ergibt sich deutlich, dass auch künftig hin die
Gerichte andere Unterstützungsmöglichkeiten des Betreuten beachten müssen. Wörtlich wird
ausgeführt:
Nicht nur die Bestellung eines Betreuers, sondern auch die Tätigkeit des Betreuers bei einem

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Vorsorgevollmachtsregister bei der Bundesnotarkammer

Die Bundesnotarkammer ist öffentlich-rechtlicher Träger des Zentralen Vorsorgeregisters
(ZVR) für Vorsorgevollmachten seit 2005. Nach der bisherigen Regelung konnten alle
Betreuungsgerichte den Inhalt des Zentralen Vorsorgeregisters abfragen. Dies gilt auch für
Patientenverfügungen. Die Auskunftspflicht ergibt sich aus § 78b BNotO –
Bundesnotarordnung, die bisher nur auf die Gerichte beschränkt war.

Nunmehr ist § 78b BNotO geändert worden. Die Einsichtsbefugnis wurde auch auf Ärzte
erweitert. Völlig unverständlich ist allerdings der neue Absatz in § 78b BNotO. Es wurde
folgender Satz eingefügt: Ärzte dürfen nur um Auskunft ersuchen, soweit diese für die
Entscheidung über eine medizinische Behandlung dringend erforderlich ist.

Prof. Dr. Volker Thieler

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§ 1823 BGB Vertretungsmacht des Betreuers

In § 1823 BGB wird die Vertretungsmacht des Betreuers geregelt und durch § 1902 BGB
ersetzt. Die Überschrift, nämlich Vertretungsmacht des Betreuers soll darauf hinweisen, dass
es alleine um die Vertretungsmacht des Betreuers im Außenverhältnis geht. Es wird die
Vertretungsmacht allerdings eingegrenzt durch den vom Betreuungsgericht angeordneten
Aufgabenbereich. Es ist immer zu prüfen, ob ein Betreuer überhaupt in dem Bereich handeln
darf, ob er die entsprechende Vertretungsmacht aufgrund des Betreuungsbeschlusses und der
darin enthaltenen Aufgabenbereiche hat.
Die Vertretungsmacht gilt für die Abgabe von Willenserklärungen, für rechtsgeschäftliche
Handlungen, für den Empfang solcher Erklärungen und für die Vertretung des Betreuten in
gerichtlichen Verfahren. (Seite 299 der amtlichen Erklärung). Es gibt keine generelle
Vertretungspflicht, auch wenn des Betreuer die Vertretungsmacht aufgrund des Inhalts der
Betreuungsbeschluss hat. Er muss bei jeder Willenserklärung eigens prüfen (so die
Materialen zum Gesetz), ob er von seiner Vertretungsmacht Gebrauch machen darf oder ob
der Betreute die Willenserklärung selbst abgeben kann. Er hat bei der Wahrnehmung seiner
Aufgaben zu prüfen, ob er von seiner Vertretungsmacht Gebrauch machen darf oder ob der
Betreute die Willenserklärung selbst abgeben kann (Seite 300 der amtlichen Bemerkungen).

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Betreueranzahl

Auch das neue Gesetz wagte sich nicht daran die Anzahl pro Betreuer festzulegen. Die große
Anzahl der Betreuungen, die einige Betreuer übernommen hatten und die zu einer
nachlässigen Betreuung führten, wird sich wohl kaum in Zukunft ändern.

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Betreuung – Ärztekontrolle

§ 1840 BGB des neuen Betreuungsgesetzes: Ärzteauskunft – Vorsorgeregisterverordnung.
Bekanntlich dürfen künftig hin Ärzte im Zentralen Vorsorgeregister um Auskunft ersuchen,
ob eine Vorsorgevollmacht bezüglich des Patienten, den er im Notfall behandeln will,
vorliegt. Die Bundesnotarkammer prüft die Zulässigkeit eines derartigen Auskunftsersuchens
eines Arztes nur dann, wenn nach den Umständen des Einzelfalles Anlass besteht. Zur
nachträglichen Überprüfung erhält allerdings die Landesärztekammer das Recht, beim
Zentralen Vorsorgeregister Auskunft darüber zu verlangen, welche Auskünfte einem
Kammermitglied erteilt worden sind. Sollte ein Arzt Einsicht in das Zentrale Vorsorgeregister
genommen haben, ohne dass diese Einsicht für die Entscheidung seiner medizinischen
Behandlung erforderlich gewesen ist, wäre dies im Sinne von § 2 Abs. 2 S. 1 i. V. m. § 2
Abs. 5 Berufsordnung für die Ärzte berufsrechtwidrig. Welches Vertrauen haben die
Gesetzgeber in die Ärzte?
(Seite 382 der amtlichen Bemerkung)

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Betreuungsbehörde – Beglaubigung Zuständigkeit

Nach § 7 Abs. 1 S. 1 Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG) ist nunmehr nach der neuen
gesetzlichen Regelung jede in Betreuungsangelegenheiten zuständige Behörde
bevollmächtigt, eine Beglaubigung nach § 7 Abs. 1 S. 1 BtOG durchzuführen, unabhängig
vom gewöhnlichen Aufenthalt des Betroffenen. Der Betroffene kann also unabhängig von
seinem Wohnort seine Vorsorgevollmacht beglaubigen lassen.

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Neu in § 1823 BGB-E des neuen Betreuungsgesetzes Neues Betreuungsgesetz, Probleme des Gesetzgebers

Der Gesetzgeber wollte mit dem neuen Betreuungsgesetz der UN-Konvention der
Menschenrechte (wie in der Vergangenheit durch Rechtsprechung und Literatur gefordert)
nachkommen.
Er stützte die Voraussetzung des Betreuungsrechts nicht mehr auf medizinische Feststellung
von Defiziten der betreuenden Person. Künftig hin soll nur noch mehr der konkrete
Unterstützungsbedarf in den Vordergrund gestellt werden. Zur Klarstellung: Bestimmendes
Unterstützungsmerkmal ist künftig hin nicht der medizinische Befund einer Krankheit oder
Behinderung, sondern der individuell und konkret zu bestimmende objektive
Unterstützungsbedarf. Nur solcher Unterstützungsbedarf darf durch einen Betreuer
wahrgenommen werden.
Interessant ist, dass im Rahmen der Diskussionen auch darüber gesprochen wurde, dass
neben der Bestimmung der Betreuungsbedürftigkeit dem objektiven Unterstützungsbedarf
auch das Erfordernis einer subjektiven Betreuungsbedürftigkeit weiterhin erhalten bleiben
soll. Diese Überlegungen waren richtig, denn hätte man den subjektiven Anknüpfungspunkt
gestrichen, wäre bereits eine fehlende rechtliche Handlungsfähigkeit ausreichend, um für eine
Person Betreuung anzuordnen.
Hierunter würden dann die Personen fallen, die ohne, dass ein hinreichender medizinischer
Befund vorliegt, aufgrund ihres aus gesellschaftlicher oder staatlicher Sicht nicht
tolerierbaren Verhaltens (Alkohol) unter Betreuung gestellt werden, ohne dass dies auf der
Grundlage eines hinreichenden medizinischen Befundes auf eine Erkrankung oder
Behinderung zurückzuführen ist.

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Wünsche des Betreuten sind entscheidend

Eine sehr gute Regelung ist in § 1821 BGB-E enthalten.

§ 1821 BGB-E ersetzt § 1901 BGB. Schon mit der neuen Überschrift soll deutlich werden, dass es um die
Tätigkeiten des Betreuers und um den Maßstab seines Handelns geht.

Die Vorschrift enthält als die zentrale Norm des Betreuungsrechts den inhaltlichen Maßstab für jedes
Handeln des Betreuers und ist damit die „Magna Charta“ für das gesamte rechtliche Betreuungswesen.
Sie wirkt zudem unmittelbar in die gerichtliche Aufsicht wie in die gerichtlichen Genehmigungsverfahren
hinein, da dort das Handeln des Betreuers überprüft wird. Die Norm ist letztlich für alle Akteure des
Betreuungswesens maßgeblich. Mit ihr soll sichergestellt werden, dass die Wahrung und die
Verwirklichung der Selbstbestimmung der Betreuten im Mittelpunkt stehen und ihr Schutz sichergestellt
wird. Sie gilt für das Innenverhältnis zwischen Betreuer und Betreutem. Das Bestreben einer besseren
gesetzlichen Verankerung des Selbstbestimmungsrechts war ein wesentlicher Motor der
Reformüberlegungen, angetrieben zum einen durch die UN-BRK, zum anderen durch die Ergebnisse der
Qualitätsstudie, die unter anderem auf eine unzureichende Beachtung der Vorgaben der UN-BRK in der
derzeitigen Praxis schließen lassen. Schon bisher war das individuelle subjektive Wohl, das sich gemäß §
1901 Absatz 2 Satz 3 BGB an den Wünschen und Vorstellungen des Betreuten zu orientieren hat, für das
Betreuerhandeln maßgeblich. Trotz der Vorgaben des Grundgesetzes, der UN-BRK und der
höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. insbesondere BGH, Urteil vom 22. Juli 2009, XII ZR 77/06)
besteht bei der bisherigen Formulierung jedoch die Gefahr, dass sich Entscheidungen an einem
„objektiven“ Wohl im Sinne objektiver Interessen des Betreuten ausrichten, statt, wie es spätestens mit
Artikel 12 Absatz 4 UN-BRK gesetzlich verbindlich vorgegeben ist, am Willen und an den Präferenzen
des Betreuten. Ein am „best interest“ orientiertes Recht, das die Handlungsmaxime des gesetzlichen
Vertreters objektiven Interessen des Betreuten unterwirft, wäre mit der Konvention nicht vereinbar. Das
Deutsche Institut für Menschenrechte als die Monitoring-Stelle für die UN-BRK hat bezugnehmend auf
den Bericht des UN-Fachausschusses (siehe Concluding observations on the initial report of Germany,
UN Dok. CRPD/DEU/CO/1; auch Degener, BtPrax 2016, S. 205 ff) empfohlen, den „Wohlbegriff“ aus
dem Gesetz zu streichen, weil er aus menschenrechtlicher Perspektive kein geeigneter Maßstab in Bezug
auf unterstützungsbedürftige Erwachsene sei. Er sei ein Relikt aus der 1992 abgeschafften Vormundschaft
und damit ein Einfallstor einer überkommenen Praxis der Vormundschaft. Das Verhältnis von „Wunsch“
und „Wille“ des Betreuten gehört wohl zu den umstrittensten Fragen des Betreuungsrechts (Lipp, Freiheit
und Fürsorge, S. 150). In der Fach-Arbeitsgruppe, die sich im Diskussionsprozess zentral mit der
Selbstbestimmung befasst hat, wurde ebenfalls einhellig vorgeschlagen, den bisher verwendeten Begriff
des Wohls zu ersetzen oder zu konkretisieren. Außerdem wurde empfohlen, Regelungen zu normieren,
wie der Wunsch oder der Wille des Betreuten festzustellen ist, wenn dieser sich aktuell nicht mehr frei
dazu äußern kann.

Mit der neuen Formulierung soll der Selbstbestimmung deutlicher als bisher Vorrang vor einer gut
gemeinten, aber fremdbestimmten Fürsorge eingeräumt werden. Wenn festzustellen ist, dass der Betreute
aktuell zu einer freien Willensbildung nicht (mehr) in der Lage ist, darf nicht an dessen Stelle der
Maßstab eines objektiven Wohls oder Interesses treten. Die Selbstbestimmung von Erwachsenen endet
nicht mit dem Eintritt der Geschäfts- oder Einwilligungsunfähigkeit. Zudem ist sicherzustellen, dass
Formen einer sogenannten unterstützten Entscheidungsfindung (Supported Decision-Making) Vorrang
haben vor einer ersetzenden Entscheidungsfindung (Substituted Decision-Making).

Ungeschriebene – da selbstverständliche – Norm ist, dass der Wille des Betreuten, solange dieser ihn frei
bilden kann, stets zu beachten ist und nicht von ihm abgewichen werden darf. Aber auch dann, wenn die
Fähigkeit zur freien Willensbildung aufgehoben ist, darf nicht auf ein objektives Wohl zurückgegriffen
werden, sondern es sind die Wünsche und hilfsweise der mutmaßliche Wille des Betreuten zu beachten.
Soweit im Gesetz vom „Willen“ gesprochen wird, ist damit der frei gebildete Wille gemeint. In § 1821
BGB-E wird nunmehr bewusst auf die Kategorie des Willens verzichtet und stattdessen ganz umfassend

von den Wünschen gesprochen. Als Wünsche gelten dabei sowohl solche Äußerungen, die auf einem
freien Willen beruhen, als auch solche, denen kein freier Wille (mehr) zugrunde liegt. Nur von solchen
Wünschen, die krankheitsbedingt gebildet sind und deren Befolgung den Betreuten schädigen würden,
darf nach Absatz 3 unter bestimmten Voraussetzungen zu seinem Schutz abgewichen werden. Nicht die
Selbstschädigung als solche, sonders erst die fehlende Eigenverantwortlichkeit, die darin ihren Ausdruck
findet, rechtfertigt die Weigerung des Betreuers, dem Wunsch des Betreuten zu folgen (vgl. grundlegend
Lipp, Freiheit und Fürsorge, S. 157). Dann ist der mutmaßliche Wille maßgebend. Ein Rückgriff auf ein
objektives Wohl ist nicht erforderlich, da stets eine Möglichkeit besteht, den mutmaßlichen Willen
festzustellen bzw. diesen individuell zu bestimmen. Dieser ist aufgrund aller bekannten oder zugänglichen
Anhaltspunkte zu ermitteln. Der Betreuer hat zu fragen, wie sich der Betreute selbst in der konkreten
Situation entschieden hätte, wenn er noch über sich selbst bestimmen könnte. Wenn der Betreuer kaum
auf Anhaltspunkte zurückgreifen kann, hat er eine „beste Interpretation“ von Willen und Präferenzen
vorzunehmen. Dabei ist unbestritten, dass es Situationen geben kann, in denen tatsächlich keine konkreten
Anhaltspunkte ersichtlich sind, welche Entscheidung der Betreute in der konkreten Situation getroffen
hätte. Je weniger Informationen der Betreuer hat, umso mehr muss er auf allgemeingültige Vermutungen
zurückgreifen. Maßstab für diese Bestimmung bleibt aber der individuelle subjektive mutmaßliche Wille
des Betreuten und kein objektives Wohl.

Gegen den freien Willen des Betreuten darf betreuungsrechtlich ohnehin nicht gehandelt werden. Aber
auch dann, wenn ein freier Wille bezogen auf eine konkrete Entscheidung nicht mehr gegeben ist, darf es
nicht zur Fremdbestimmung kommen. Bereits in der Begründung des Gesetzentwurfs des Bundesrates
zum Zweiten Betreuungsrechtsänderungsgesetz vom 12. Februar 2004 zur Einführung des § 1896 Absatz
1a BGB hieß es: „Genießt der freie Wille absoluten Vorrang, bedeutet dies nicht, dass der natürliche
Wille stets unbeachtlich wäre. Das Betreuungsrecht will grundsätzlich auch diesem natürlichen Willen
uneingeschränkt zur Geltung verhelfen. Der natürliche Wille kann jedoch bei Vorliegen gewichtiger
sachlicher Erwägungen unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes eingeschränkt werden.“
(Bundestagsdrucksache 15/2494, S. 28).

Dies gilt weiterhin. Es soll jedoch allein vom mutmaßlichen Willen des Betreuten abhängig sein, wann
und in welcher Form von dessen aktuell geäußertem natürlichen Willen abgewichen werden darf. Eine
Einschränkung des Grundsatzes der Selbstbestimmung kann sich nur aus der vom
Bundesverfassungsgericht betonten Schutzpflicht des Staates für hilfsbedürftige Personen vor einer
gravierenden Selbstschädigung ergeben, die in den Fällen eingreift, in denen die betroffene Person nicht
(mehr) handlungs- und entscheidungsfähig ist. Der Schutz vor sich selbst darf erst dann eingreifen, wenn
und soweit die Eigenverantwortlichkeit krankheitsbedingt aufgehoben ist und die Person sich gerade
deswegen zu schädigen droht.

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Gesetzesnachteile

Nach dem neuen Betreuungsorganisationsgesetz ist unter Aufgaben der Betreuungsbehörde in
§ 7 Abs. 1 nunmehr wieder geregelt, dass die Beglaubigung der Vorsorgevollmacht bei Tod
des Vollmachtgebers endet. Dadurch wurde ohne Grund der notariellen Vorsorgevollmacht
der Vorzug gegeben. In der Praxis war dies völlig unnötig. Es gibt hier überhaupt keine
Argumente, die für eine derartige Negativ-Bewertung der Beglaubigung der
Betreuungsbehörde spricht.

§ 7 Öffentliche Beglaubigung; Verordnungsermächtigung
(1) Die Urkundsperson bei der Behörde ist befugt, Unterschriften oder Handzeichen
auf Betreuungsverfügungen und auf Vollmachten, soweit sie von natürlichen Personen erteilt
werden, öffentlich zu beglaubigen. Die Wirkung der Beglaubigung endet bei einer Vollmacht
mit dem Tod des Vollmachtgebers. Die Zuständigkeit der Notare, anderer Personen oder
sonstiger Stellen für öffentliche Beurkundungen und Beglaubigungen bleibt unberührt.
(2) Die Urkundsperson bei der Behörde darf die Beglaubigung einer Vollmacht nach
Absatz 1 Satz 1 nur vornehmen, wenn diese zu dem Zweck erteilt wird, die Bestellung eines
Betreuers zu vermeiden. Sie darf eine Beglaubigung nicht vornehmen:

  1. von Unterschriften oder Handzeichen ohne dazugehörigen Text und
  2. wenn ihr in der betreffenden Angelegenheit die Vertretung eines Beteiligten obliegt.
    (3) Die Behörde hat geeignete Beamte und Angestellte zur Wahrnehmung der
    Aufgaben nach Absatz 1 Satz 1 zu ermächtigen. Die Länder können Näheres hinsichtlich der
    fachlichen Anforderungen an diese Personen regeln.
    (4) Für jede Beglaubigung nach Absatz 1 Satz 1 wird eine Gebühr in Höhe von 10
    Euro erhoben. Auslagen werden gesondert nicht erhoben. Aus Gründen der Billigkeit kann
    von der Erhebung der Gebühr im Einzelfall abgesehen werden.
    (5) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gebühren und
    Auslagen für die Beglaubigung abweichend von Absatz 4 zu regeln. Die Landesregierungen
    können die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die
    Landesjustizverwaltungen übertragen.

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Eignung des Betreuers

Ob ein Betreuer für einen Betreuungsfall geeignet ist, ist nach einem neuen Maßstab
entsprechend der neuen gesetzlichen Regelung zu prüfen. Es ist zu prüfen, ob er die
Grundlagen des neuen Betreuungsrechts, nämlich, dass die betroffene Person in erster Linie
nur eine Unterstützung der Ausübung der rechtlichen Handlungsfähigkeit durch eigenes
selbstbestimmtes Handeln benötigt, beachtet hat.

Im neuen Betreuungsrecht ist klar geregelt, dass die rechtliche Betreuung in erster Linie eine
Unterstützung der betroffenen Person zur Ausführung der rechtlichen Handlungsfähigkeit
durch eigenes selbstbestimmtes Handeln zu gewährleisten ist. Das Mittel der Stellvertretung
darf nur dann zum Einsatz kommen, wenn es zum Schutz der betroffenen Person erforderlich
ist.
Der Vorrang der Wünsche des zum Schutz der betroffenen Person sind vom Betreuer zu
beachten. Dies gilt auch für Gerichtsverfahren (Seite 142 Gesetzesmaterialien).

Prof. Dr. Volker Thieler

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