Neuregelung zur Betreuerbestellung – Betreuungsperson wünscht fremden Betreuer

§ 1816, Abs. 4

Für diesen Fall ist § 1816 Abs. 4 geschaffen worden, der wie folgt lautet:

(4) Eine Person, die keine familiäre Beziehung oder persönliche Bindung zu dem Volljährigen
hat, soll nur dann zum ehrenamtlichen Betreuer bestellt werden, wenn sie mit einem nach § 14
des Betreuungsorganisationsgesetzes anerkannten Betreuungsverein oder mit der zuständigen
Behörde eine Vereinbarung über eine Begleitung und Unterstützung gemäß § 15 Absatz 1
Satz 1 Nummer 4 oder § 5 Absatz 2 Satz 3 des Betreuungsorganisationsgesetzes geschlossen
hat.

Die neue Regelung in Absatz 4 ist vorgesehen, damit sie der Sicherung einer möglichst hohen
Qualität der ehrenamtlichen Betreuung dient. Hierzu folgt aus den amtlichen Begründungen:
Die Ehrenamtlichkeit der rechtlichen Betreuung bildet das gesetzgeberische Leitbild,
basierend auf der Prämisse, dass eine Ausübung der rechtlichen Betreuung durch
Familienangehörige, andere nahestehende Personen oder ehrenamtlich engagierte Bürger,
soweit eine dieser Personen im konkreten Fall vorhanden und geeignet ist, in der Regel als
optimale Unterstützungsform der Betreuungsführung durch beruflich tätige Personen
vorzuziehen ist. Voraussetzung hierfür ist aber eine gute Qualität auch der ehrenamtlichen
Betreuung. Nach den Ergebnissen im Abschlussbericht des Forschungsvorhabens „Qualität in
der rechtlichen Betreuung“ berichten viele ehrenamtliche Betreuer über unzureichende
Informationen und Kenntnisse (S. 565). Diesen sich selbst attestierten Informationsdefiziten
begegnen die ehrenamtlichen Betreuer nur unzureichend durch die Inanspruchnahme von
Beratung und Unterstützung insbesondere durch Betreuungsvereine und -behörden.

Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass die enge Anbindung an einen Betreuungsverein
soll allerdings für sogenannte angehörige Betreuer nicht als Verpflichtung gesehen werden.

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Beruflicher Betreuer – Wann?

§ 1816, Abs. 5

(5) Ein beruflicher Betreuer nach § 19 Absatz 2 des Betreuungsorganisationsgesetzes soll nur
dann zum Betreuer bestellt werden, wenn keine geeignete Person für die ehrenamtliche
Führung der Betreuung zur Verfügung steht. Bei der Entscheidung, ob ein bestimmter
beruflicher Betreuer bestellt wird, sind die Anzahl und der Umfang der bereits von diesem zu
führenden Betreuungen zu berücksichtigen.

Die Bestimmung hat 3 Teile.

  1. Erläuterung des Begriffs „Berufliche Betreuer“
    Soweit in Satz 1 der berufliche Betreuer genannt ist, ist dieser in § 19 Absatz 2 BtOG-
    E definiert. Unter diesen Begriff fallen sowohl selbständig tätige Betreuer als auch
    Mitarbeiter eines anerkannten Betreuungsvereins, die rechtliche Betreuungen führen,
    also die sogenannten Vereinsbetreuer. Der Grund für diese Vorrangregelung liegt in
    dem oben skizzierten gesetzgeberischen Leitbild des Vorrangs der ehrenamtlichen
    Betreuung, aber auch darin, dass berufliche Betreuer für ihre Betreuertätigkeit eine
    Vergütung verlangen können, während ehrenamtliche Betreuer die Betreuung
    grundsätzlich unentgeltlich führen.
  2. In dem zweiten Teil dieser Bestimmung wird nunmehr klargestellt, dass der Vorrang
    der ehrenamtlichen Betreuung auch dann gilt, wenn der Volljährige ausdrücklich die
    Bestellung eines beruflichen Betreuers wünscht. Auch durch einen positiven Vorschlag
    des Betroffenen kann das gesetzlich vorgegebene Rangverhältnis zwischen den
    einzelnen Betreuertypen grundsätzlich nicht überwunden werden. Eine Ausnahme soll
    auch dann nicht gelten, wenn ein bemittelter Betroffener sich einen beruflichen
    Betreuer wünscht. Dabei ist es unerheblich, ob der Betroffene noch geschäftsfähig ist
    oder nicht. Es erscheint unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten geboten, die Frage
    der Berücksichtigung von Wünschen des Volljährigen generell nicht von seinen
    finanziellen Verhältnissen abhängig zu machen, da dies eine erhebliche, nicht zu
    rechtfertigende Schlechterstellung der mittellosen Betroffenen zur Folge hätte, die die
    große Mehrheit der Betreuten ausmachen.
  3. Hier ist eine ganz wichtige Bestimmung enthalten, nämlich, dass bei Auswahl des
    Betreuers auch Anzahl und Umfang, der von diesem Betreuer bereits zu führenden
    Betreuungen, zu berücksichtigen ist.


Eine generelle zahlenmäßige Begrenzung der von einem beruflichen Betreuer zu
führenden Betreuungen durch den Gesetzgeber, erscheint hingegen nicht sinnvoll.
Denn die Zahl der rechtlichen Betreuungen, die ein Betreuer ohne Qualitätseinbußen
führen kann, hängt stark vom Einzelfall ab. Der Einzelfall wird zum einen vom
Aufwand der jeweils geführten Betreuungen bestimmt, zum anderen auch von der
Organisation des Betreuers. So kann ein selbständiger Berufsbetreuer, der über
Mitarbeiter verfügt, generell mehr Betreuungen führen als ein Berufsbetreuer ohne
Mitarbeiter. Denn den Mitarbeitern können in angemessenem Umfang Aufgaben
außerhalb der persönlichen Betreuung übertragen werden, so z.B. die Buchhaltung als
Vorarbeit für die jährliche Rechnungslegung. Entsprechend können Vereinsbetreuer in
anerkannten Betreuungsvereinen mit Mitarbeitern, die selbst keine Betreuungen
führen, eine höhere Anzahl von Betreuungen führen als Vereinsbetreuer in Vereinen
ohne solche Mitarbeiter.

Bei der Auswahl des Betreuers hat das Gericht diese Informationen zu
berücksichtigen. Es hat daher jeweils im Einzelfall zu entscheiden, ob der Betreuer
bereits so viele andere Betreuungen führt, dass er bereits aus Zeitgründen nicht in der
Lage ist, den für die persönliche Betreuung erforderlichen Kontakt zum Betroffenen
zu halten oder sich in geeigneter Weise um die Wahrnehmung der Angelegenheiten
des Betreuten zu kümmern.
Damit wird dem Gericht der notwendige Spielraum eingeräumt, für den einzelnen
Menschen, der einer Betreuung bedarf, auch den aufgrund seiner persönlichen
Voraussetzungen am besten geeigneten Betreuer zu finden. Eine pauschale
Beschränkung der Fallzahlen, deren Höhe angesichts der dargelegten Vielgestaltigkeit
der Anwendungsfälle zudem kaum seriös bestimmt werden kann, würde den
Entscheidungsspielraum des Betreuungsgerichts im Einzelfall zu sehr einschränken
und es erschweren, die für den konkreten Fall am besten geeignete Lösung zu finden.

(Amtliche Begründung)

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Betreuer durch Ehrenamt Vorrang

§ 1816, Abs. 5

Wir zitieren hier § 1816 Abs. 5.

(5) Ein beruflicher Betreuer nach § 19 Absatz 2 des Betreuungsorganisationsgesetzes soll nur
dann zum Betreuer bestellt werden, wenn keine geeignete Person für die ehrenamtliche
Führung der Betreuung zur Verfügung steht. Bei der Entscheidung, ob ein bestimmter
beruflicher Betreuer bestellt wird, sind die Anzahl und der Umfang der bereits von diesem zu
führenden Betreuungen zu berücksichtigen.

In dieser Bestimmung wird nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen, dass in erster Linie
die ehrenamtliche Betreuung geprüft werden soll und erst nachranging die beruflichen
Betreuer.

Wichtig ist: Selbst wenn der zu betreuende einen beruflichen Betreuer wünscht, der Vorrang
vom Gericht für den privaten Betreuer beachtet werden muss. Wir möchten auch, aufgrund
der besonderen Bedeutung von dieser Bestimmung in § 1816 Abs. 5 die amtlichen
Ausführungen dazu zitieren.

Absatz 5 ersetzt § 1897 Absatz 6 Satz 1 BGB und regelt den weiterhin gültigen Vorrang der
ehrenamtlichen Betreuung. Die Mitteilungspflicht des § 1897 Absatz 6 Satz 2 BGB soll in
Zukunft – zusammen mit anderen Mitteilungspflichten – in § 1864 Absatz 2 Nummer 6 BGB-
E geregelt werden.
Soweit in Satz 1 der berufliche Betreuer genannt ist, ist dieser in § 19 Absatz 2 BtOG-E
definiert. Unter diesen Begriff fallen sowohl selbständig tätige Betreuer als auch Mitarbeiter
eines anerkannten Betreuungsvereins, die rechtliche Betreuungen führen, also die
sogenannten Vereinsbetreuer. Der Grund für diese Vorrangregelung liegt in dem oben
skizzierten gesetzgeberischen Leitbild des Vorrangs der ehrenamtlichen Betreuung, aber auch
darin, dass berufliche Betreuer für ihre Betreuertätigkeit eine Vergütung verlangen können,
während ehrenamtliche Betreuer die Betreuung grundsätzlich unentgeltlich führen.
In Satz 2 wird nunmehr klargestellt, dass der Vorrang der ehrenamtlichen Betreuung auch
dann gilt, wenn der Volljährige ausdrücklich die Bestellung eines beruflichen Betreuers
wünscht. Auch durch einen positiven Vorschlag des Betroffenen kann das gesetzlich
vorgegebene Rangverhältnis zwischen den einzelnen Betreuertypen grundsätzlich nicht
überwunden werden. Eine Ausnahme soll auch dann nicht gelten, wenn ein bemittelter
Betroffener sich einen beruflichen Betreuer wünscht. Dabei ist es unerheblich, ob der
Betroffene noch geschäftsfähig ist oder nicht. Es erscheint unter
Gleichbehandlungsgesichtspunkten geboten, die Frage der Berücksichtigung von Wünschen
des Volljährigen generell nicht von seinen finanziellen Verhältnissen abhängig zu machen, da
dies eine erhebliche, nicht zu rechtfertigende Schlechterstellung der mittellosen Betroffenen
zur Folge hätte, die die große Mehrheit der Betreuten ausmachen.

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Verbotene Betreuer
§ 1816 – Bestellungshindernisse

In Absatz 6 wird das Bestellungshindernis des § 1897 Absatz 3 BGB aufgegriffen, aber weiter
gefasst. Während bisher nur ein Abhängigkeitsverhältnis oder eine sonstige enge Beziehung
zu einer Wohn- oder Unterbringungseinrichtung zu einem Ausschluss einer Person als
Betreuer führt, gilt dies zukünftig auch für alle Personen mit einer engen Verbindung zu
solchen ambulanten Diensten, die in der Versorgung des Volljährigen tätig sind. Ebenso wie
bei abhängig Beschäftigten von Wohneinrichtungen besteht auch bei diesen Personen die
Gefahr von Interessenkonflikten, da häufig auch die Kontrolle der ambulanten Versorgung zu
den Aufgaben eines Betreuers gehört. Dieser Aufgabe könnte der Betreuer dann nicht mit der
gebotenen Sorgfalt nachkommen, wenn er gleichzeitig zu dem Träger dieses Dienstes in
einem Abhängigkeitsverhältnis oder in einer anderen engen Beziehung stünde. (Amtl.
Begründung)

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Neues Betreuungsgesetz – Selbstbestimmungsrecht wurde verstärkt

Seit Jahren wird der Vorwurf gemacht, dass in Deutschland das Betreuungsgesetz gegen die
UN-Kommission der Menschenrechte verstößt, weil die Selbstbestimmung betreuter
Menschen nicht genügend geschützt und gesichert wurde. Der Schwerpunkt der Betreuung
liegt nicht in der Vertretung, sondern in der Unterstützung der Betreuten, in Ausübung ihrer
Rechts- und Handlungsfähigkeit. Wir haben zum
Thema Betreuungsrecht hat festgestellt, dass die Betreuer oder Betreuerinnen noch viel zu oft
von ihrem Vertretungsbefugnis gebrauch machen. Sie versuchen in vielen Fällen nicht die
Betreuten dazu zu befähigen und darin zu unterstützen, ihre rechtlichen Angelegenheiten,
auch Dritten gegenüber, selbst, durch eigenes Handeln und eigene Willenserklärung,
umzusetzen. Im bisherigen Betreuungsgesetz war die Voraussetzung für eine Betreuung, die
im Sinne der Grundrechte der Betreuten erfolgt, nicht so abgesichert, dass das Gebot der
größtmöglichen Selbstbestimmung verwirklicht wurde.

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Vorsorgevollmachtsregelung neu (§ 1820 BGB)

In der Öffentlichkeit ist die Funktion des Kontrollbetreuers nahezu unbekannt. Bestehen
Anhaltspunkte für den Missbrauch einer wirksamen Vollmacht, so kann das
Betreuungsgericht einen Kontrollbetreuer bestellen, der die Vorsorgevollmacht widerrufen
kann!! Dadurch wird der Vollmachtgeber Betreuter, was er durch die Vorsorgevollmacht
verhindern wollte!! In § 1820 Abs. 3 des neuen Betreuungsgesetzes sind die Voraussetzungen
genau erwähnt:

(3) Das Betreuungsgericht bestellt einen Kontrollbetreuer, wenn die Bestellung erforderlich
ist, weil 1. der Vollmachtgeber aufgrund einer Krankheit oder Behinderung nicht mehr in der
Lage ist, seine Rechte gegenüber dem Bevollmächtigten auszuüben, und 2. aufgrund
konkreter Anhaltspunkte davon auszugehen ist, dass der Bevollmächtigte die
Angelegenheiten des Vollmachtgebers nicht entsprechend der Vereinbarung oder dem
erklärten oder mutmaßlichen Willen des Vollmachtgebers besorgt.

Für die Bestellung eines Kontrollbetreuers, so die Rechtsprechung, bestehen hohe
Anforderungen. Dies gilt umso mehr, da der Kontrollbetreuer -anders als es bisher auf Basis
der gegebenen Rechtsgrundlage der Rechtsprechung gesehen wurde- mit seiner Bestellung
auch die Befugnis zum Widerruf der Vollmacht erhalten hat.
Zur Klarstellung: Ein Kontrollbetreuer wird bestellt, um Handlungsweisen des
Vollmachtnehmers bei der Ausübung der Vollmacht zu kontrollieren und bei Missbrauch
einzuschreiten. Am Ende kann zeitweise Außerkraftsetzung der Vollmacht stehen (So neues
Recht) oder der totale Entzug der Vollmacht, was dazu führt, dass nunmehr der
Vollmachtgeber, wie oben ausgeführt, wenn er nicht mehr handeln kann, unter Betreuung
steht.

Nochmals zu Klarstellung:
Nicht allein die Situation, dass der Bevollmächtigte keine Kontrolle mehr über seinen
Vollmachtnehmer hat und ihn nicht ausreichend überwachen kann ist entscheidend, sondern
das entscheidende Kriterium ist, dass weitere Voraussetzungen, das mit der Vollmacht dem
Betreuungsbedarf nicht Genüge getan wird.
Da der Vollmachtgeber die Vorsorgevollmacht gerade für den Fall erteilt hat, dass er seine
Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann, kann das Bedürfnis nach einer
Kontrollbetreuung nicht allein damit begründet werden, dass der Vollmachtgeber auf Grund
seiner Erkrankung nicht mehr selbst in der Lage ist, den Bevollmächtigten zu überwachen.
Denn der Wille des Vollmachtgebers ist auch bei der Frage der Bestellung eines
Kontrollbetreuers nach § 1896 Absatz 3 BGB (neu § 1815 Absatz 3 BGB-E) zu beachten.
Daher müssen weitere Umstände hinzutreten, die eine Kontrollbetreuung erforderlich machen.
Erst die Feststellung eines konkreten Überwachungsbedarfs macht die Bestellung eines
Kontrollbetreuers erforderlich. Ob ein Überwachungsbedarf besteht, hat sich nach dem Willen
des Vollmachtgebers zu richten und danach, welche Vorstellungen und Erwartungen er an die
Tätigkeit des Bevollmächtigten gerichtet hatte. Maßgeblich sind also nicht objektive Kriterien
oder das Wohl des Vollmachtgebers, vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür
vorliegen, dass der Bevollmächtigte die Angelegenheiten des Vollmachtgebers nicht
entsprechend der Vereinbarung und dem Interesse des Vollmachtgebers besorgt.
Voraussetzung ist also, dass die Tätigkeit des Vollmachtnehmers von dem abweicht, was sich
der Vollmachtgeber vorgestellt hat. Die Formulierung orientiert sich an der Leitentscheidung
des BGH vom 23. September 2015 (BGH, Beschluss vom 23. September 2015 – XII ZB
624/14). Es kann verschiedene Gründe haben, warum es zu einer unzureichenden,
fehlerhaften oder missbräuchlichen Ausübung der Vollmacht kommt, die der Vollmachtgeber
nicht vorhergesehen hatte, und die bei der Anordnung festgestellt werden müssen. In Betracht
kommen z.B. eine Überforderung des Vollmachtnehmers wegen der Schwierigkeit des
Rechtsgeschäfts oder einer eigenen Erkrankung oder sonstiger Änderungen seiner
Lebensbedingungen, ernsthafte Zweifel an der Redlichkeit des Bevollmächtigten oder neu
auftretende Interessenkonflikte. (So die amtl. Ausführungen aus dem
Bundesjustizministerium).

Die Bestellung eines Kontrollbetreuers unterliegt künftig hin dem Richter. Der
Kontrollbetreuer erhält mit seiner Bestellung auch die rechtliche Befugnis, die Vollmacht zu
widerrufen.

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Neues Betreuungsgesetz – Betreuerfälle prüft Gericht – § 1816, Abs. 5

Nach dem neuen § 1816 BGB (Abs. 5) hat das Gericht bei der Entscheidung über Betreuung,
bei einem bestimmten beruflichen Betreuer Anzahl und den Umfang der bereits von diesem
zu führenden Betreuungen zu berücksichtigen. Leider hat der Gesetzgeber es nicht geschafft,
eine gewisse Anzahl von Fällen als oberste Grenze zu nehmen. Es wird hier mit Argumenten
in den Gesetzesmaterialien begründet, die nicht nachvollziehbar sind. Wir zitieren diese
wörtlich wie folgt:

Eine pauschale Beschränkung der Fallzahlen, deren Höhe angesichts der dargelegten
Vielgestaltigkeit der Anwendungsfälle zudem kaum seriös bestimmt werden kann, würde den
Entscheidungsspielraum des Betreuungsgerichts im Einzelfall zu sehr einschränken und es
erschweren, die für den konkreten Fall am besten geeignete Lösung zu finden.

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Regelmäßiger, persönlicher Kontakt und Besuchspflicht

§ 1821

Pflichten des Betreuers; Wünsche des Betreuten

(5) Der Betreuer hat den erforderlichen persönlichen Kontakt mit dem Betreuten zu
halten, sich regelmäßig einen persönlichen Eindruck von ihm zu verschaffen und dessen
Angelegenheiten mit ihm zu besprechen.

„Absatz 5 enthält sowohl die Kontaktpflicht, die bisher nur indirekt in § 1908b Absatz 1
zweite Alternative BGB geregelt war, als auch die Besprechungspflicht, bisher in § 1901
Absatz 3 Satz 3 BGB geregelt. Es handelt sich um Rechtspflichten aus dem Kernbereich der
Betreuung, nicht um Empfehlungen. Sie konkretisieren die Pflicht zur persönlichen
Betreuung.
Der persönliche Kontakt zum Betreuten ebenso wie regelmäßige Besprechungen sind
unabdingbare Voraussetzungen, um als Betreuer die gesetzlichen Pflichten erfüllen zu
können. Sie sind kein Selbstzweck. Der Abschlussbericht des Forschungsvorhabens „Qualität
in der rechtlichen Betreuung“ kommt zu dem Ergebnis (S. 285 ff.), dass einige Betreuer
vermehrt dazu neigen, die Angelegenheiten der Betreuten selbst effizient ohne deren
hinreichende Beteiligung zu erledigen, statt sie gemeinsam mit dem Betreuten zu lösen.
Dieser Entwicklung ist entgegenzuwirken, so dass der Empfehlung der zuständigen Fach-
Arbeitsgruppe, die Verpflichtung des Betreuers zum persönlichen Kontakt und zur
Besprechung zusammen in die zentrale Norm des § 1821 BGB-E aufzunehmen, gefolgt
wurde.
Im Einzelnen normiert die Vorschrift drei Pflichten des Betreuers:
Die Pflicht zum erforderlichen persönlichen Kontakt,
zur regelmäßigen Verschaffung eines persönlichen Eindrucks
und zur Besprechung von dessen Angelegenheiten.
Wie häufig der Kontakt tatsächlich stattzufinden hat, richtet sich aber nach den Erfordernissen
des Einzelfalls. Soweit Entscheidungen zu treffen sind, sind die Kontakte anlassbezogen
erforderlich. Sollte der Betreute allerdings die persönlichen Kontakte ausdrücklich ablehnen
und lassen sich die Aufgaben auch ohne direkten Kontakt, etwa durch Telefonate,
Kurznachrichten oder E-Mails erledigen, und kann der Betreuer auch auf andere Weise
Informationen über die Situation des Betreuten erhalten, können auch längere Intervalle
tolerabel sein. Die Verpflichtung und Berechtigung zum persönlichen Kontakt erstreckt sich
jedenfalls weiterhin nicht auf eine Berechtigung zum Betreten der Wohnung des Betreuten
gegen dessen Willen.
Die Norm verpflichtet das Betreuungsgericht, den Kontakt des Betreuers zu seinem Betreuten
zu beaufsichtigen, was nunmehr gemäß § 1863 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 BGB-E in der
Berichtspflicht des Betreuers ausdrücklich aufgenommen ist.
Neu aufgenommen wird die Verpflichtung des Betreuers, sich regelmäßig einen persönlichen
Eindruck vom Betreuten zu verschaffen. Dies soll insbesondere die Fälle umfassen, in denen
ein persönlicher Kontakt mangels konkreten Regelungsbedarfs aktuell nicht erforderlich zu
sein scheint. Gleichwohl hat der Betreuer den Betreuten auch in diesen Fällen in
regelmäßigen Abständen aufzusuchen, damit er sich einen persönlichen Eindruck von den
Lebensverhältnissen oder bei Heimbewohnern von dem Pflegezustand des Betreuten
verschaffen kann. Auch hierauf bezieht sich die genannte Berichtspflicht des Betreuers in §
1863 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 BGB-E.
Wie ausführlich welche Angelegenheit zu besprechen ist, hängt davon ab, was aus Sicht des
Betreuten für ihn wichtig ist, und wie weit sein Interesse und sein Verständnis reichen.
Besprechen bedeutet in der Regel einen persönlichen Dialog, soweit sinnvoll und hilfreich im
Beisein Dritter, von Angesicht zu Angesicht, hilfsweise telefonisch.
Die Einhaltung der Besprechungspflicht setzt jedoch nicht voraus, dass mit dem
Betreuten ein „vernünftiges“ Gespräch möglich ist. Ist es dem Betreuer nicht möglich,
mit dem Betreuten zu sprechen, muss er versuchen, andere Wege der Kommunikation
zu wählen, gegebenenfalls unter Zuhilfenahme weiterer Personen oder Hilfsmittel.“

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Rehabilitation – § 1821

(6) Der Betreuer hat innerhalb seines Aufgabenkreises dazu beizutragen, dass
Möglichkeiten genutzt werden, die Fähigkeit des Betreuten, seine eigenen
Angelegenheiten zu besorgen, wiederherzustellen oder zu verbessern.
(Rehabilitationsgrundsatz)

Der von vielen Angehörigen von Betreuten immer wieder gegebene Vorwurf, dass der
Betreuer sich nicht um die Rehabilitation kümmert, wird als Pflicht versteckt in § 1821 Abs. 6
dargelegt.

„Der schon in § 1901 Abs. 4 dargelegte sogenannte „Rehabilitationsgrundsatz“ wurde neu
konzipiert. Mit der Neugestaltung soll deutlicher gemacht werden, dass es nicht (allein) um
eine gesundheitliche Rehabilitation geht. Der Betreuer hat vielmehr die Verpflichtung, auf die
Beseitigung aller Gründe hinzuwirken, die eine Betreuung erforderlich gemacht haben, also
neben den medizinischen auch der sozialen oder sonstigen Umstände, die den
Betreuungsbedarf hervorgerufen haben. Positiv gewendet, muss der Betreuer aktiv tätig
werden, um den Betreuten, soweit wie möglich – auch bei weiterhin bestehender Erkrankung
oder Behinderung – zu befähigen, seine rechtlichen Angelegenheiten wieder selbst oder mit
niederschwelliger Hilfe zu besorgen. Dazu gehört u.a. eine Unterstützung oder ein Erlernen
einer eigenverantwortlichen Wahrnehmung seiner rechtlichen Angelegenheiten zur Förderung
seiner Selbstbefähigung, letztlich auch mit dem Ziel, die Betreuung aufzuheben oder den
Aufgabenkreis einzuschränken.
Auf die gesetzliche Regelung zur Anordnung eines Betreuungsplans, die derzeit mit der
Rehabilitation in § 1901 Absatz 4 Satz 2 und 3 BGB geregelt ist, wird in Zukunft verzichtet,
da die gerichtliche Praxis davon ganz überwiegend keinen Gebrauch gemacht hat. Nach den
Ergebnissen aus der Befragung im Abschlussbericht des Forschungsvorhabens „Qualität in
der rechtlichen Betreuung“, die durch die Berichte der Fach-Arbeitsgruppe bestätigt wurden,
handelt es sich um ein Instrument, das in der gerichtlichen Praxis so gut wie nicht genutzt
wurde. Es gehört jedoch zu den essentiellen Aufgaben eines Betreuers, sich am Anfang einer
Betreuung, aber auch in deren Verlauf, falls möglich in Absprache mit dem Betreuten, zu
überlegen, welche Ziele die Betreuung haben soll und wie das Selbstbestimmungsrecht des
Betreuten bestmöglich gewahrt werden kann. Unabhängig von der Anordnung durch das
Gericht wird eine solche Betreuungsplanung tatsächlich von einer großen Zahl der beruflichen
Betreuer genutzt. Nach der überwiegenden Auffassung der hierzu gehörten Expertinnen und
Experten im Diskussionsprozess handelt es sich um ein Instrument der Qualitätssicherung
jedenfalls der beruflichen Betreuer als Teil einer besonderen Fachlichkeit. In Zukunft sollen
insbesondere alle beruflichen Betreuer zu Beginn der Betreuung die Ziele der Betreuung und
die zu ihrer Erreichung zu ergreifenden Maßnahmen darstellen. Sie werden daher gemäß §
1863 Absatz 1 BGB-E verpflichtet, einen Anfangsbericht zu erstellen, in den diese Angaben
aufzunehmen sind (siehe die Begründung dort). Davon sind nur die ehrenamtlichen Betreuer
ausgenommen, die schon vor ihrer Bestellung eine familiäre Beziehung oder persönliche
Bindung zu dem Betreuten hatten.“ (Amtlicher Text)

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Besuchspflicht auch ohne konkreten Regelungsbedarf (§ 1821)

„Neu aufgenommen wird die Verpflichtung des Betreuers, sich regelmäßig einen persönlichen
Eindruck vom Betreuten zu verschaffen. Dies soll insbesondere die Fälle umfassen, in denen
ein persönlicher Kontakt mangels konkreten Regelungsbedarfs aktuell nicht erforderlich zu
sein scheint. Gleichwohl hat der Betreuer den Betreuten auch in diesen Fällen in
regelmäßigen Abständen aufzusuchen, damit er sich einen persönlichen Eindruck von den
Lebensverhältnissen oder bei Heimbewohnern von dem Pflegezustand des Betreuten
verschaffen kann. „

Das Betreuungsgericht prüft den Kontakt des Betreuers zu seinen Betreuten, bzw.
beaufsichtigt diesen, was nunmehr gem. § 1863 Abs. 3, Satz 3, Nr. 1 BGB in die
Berichtspflicht des Betreuers ausdrücklich aufgenommen ist.

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