Absperren der Wohnungstüre

Immer wieder kommt es vor, dass ambulante fremde Pflegekräfte Betreute in ihrer eigenen
Wohnung einsperren.

a) Das zeitweise Einschließen der Bett in ihre Wohnung stellt eine Freiheitsbeschränkung
dar. Die Betr. wird daran gehindert, ihre Wohnung zu verlassen, sich frei zu bewegen. Damit
ist Art. 104 1 GG zu beachten, der den Eingriff in das materielle Grundrecht nur auf der
Grundlage eines förmlichen Gesetzes erlaubt. Zwar richtet sich die Bestimmung des Art. 104
GG grundsätzlich nur gegen die öffentliche Gewalt. Für die Regelung des Absatzes 2, der die
Unterbringung mit Freiheitsentziehung regelt, ist aber geklärt, daß er sich auch auf die
Unterbringung durch den gesetzlichen Vertreter erstreckt (BVerfGE 10, 302 – NJW 1960,
811; Jarass/Pieroth“, GG, 2. Aufl., Art. 104 Rdnr. 9; Enders, BtE 1992/93, 81).
b) Materiellrechtliche Grundlage für die Entscheidung über die Freiheitsbeschränkung
durch zeitweises Absperren der Wohnungstür ist 1906 IV BGB. Danach bedarf Maßnahme,
mit der dem Betroffenen, der sich in einer Anstalt, einem Heim oder einer sonstigen
Einrichtung aufhält, ohne untergebracht zu sein, durch mechanische Medikamente oder auf
andere Weise über einen Zeitraum oder regelmäßig die Freiheit entzogen werden soll, der
vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung. Entscheidend ist hierbei, ob durch die getroffene
Maßnahme gegen seinen natürlichen Willen daran gehindert wird, seinen Aufenthaltsort zu
verlassen.

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Kontrollbetreuung

Dieser Ausdruck ist in Deutschland weitgehend unbekannt. Die Kontrollbetreuung hängt mit
der Vorsorgevollmacht zusammen. Wenn das zuständige Betreuungsgericht Beschwerden
über Art und Ausmaß der Handlungen eines Bevollmächtigten erhält, wird in den meisten
Fällen ein Betreuungsverfahren eingeleitet, auch wenn eine Vorsorgevollmacht vorliegt. Es
läuft dann parallel neben der Vorsorgevollmacht das Kontrollbetreuungsverfahren beim
Amtsgericht, und zwar bei dem für den Vollmachtgeber zuständigen Amtsgericht. Im Rahmen
des Kontrollbetreuungsverfahrens prüft der Richter, ob Bedenken gegen die Handhabung der
Vorsorgevollmacht gegeben sind. Liegt also ein Missbrauch vor, wird über den
Kontrollbetreuer, der vom Gericht in einem Kontrollbetreuungsverfahren eingesetzt worden
ist, die Vollmacht widerrufen. Das heißt: Sie können gegen die Entscheidung zwar
Rechtsmittel einlegen, die Rechtsmittel haben aber keine Auswirkung, weil eine einmal
widerrufene Vorsorgevollmacht nicht mehr auflebt, sondern die Betreuung dann fortgeführt
wird. Empfehlenswert ist, eine Regelung im Vorfeld der Vorsorgevollmacht, mit einem
Anwalt, der sich auf diesem Gebiet auskennt, in einer Zusatzdokumentation zur
Vorsorgevollmacht niederzulegen.

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Banken – Betreuerausweisvorlage – Ständig?

Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Beschluss vom 30.03.2010 (AZ. IX ZR 184/9)
entschieden, dass die Banken einseitig nicht berechtigt sind, nach einmaliger Vorlage des
Betreuerausweises in Original dessen erneute Vorlage bei jeder nachfolgenden Verfügung des
Betreuers zu verlangen.

Die zulässige Klage hat in der Sache Erfolg.

Die Klägerin hat aufgrund der Ergänzung des zwischen den Parteien abgeschlossenen
Bankvertrages einen Anspruch auf das ihr eingeräumte Online-Banking in dem von der
Bank angebotenen Umfang.(K 1, BI. 3). Dazu gehört es auch, dass die Klägerin unter ihrer
bankinternen Kundennummer die geführten streitgegenständlichen Konten (Sparkonto und
Girokonto) im Rahmen des Online-Bankings bedienen kann.

Die Beklagte macht nicht geltend, sie habe es mit der Klägerin vereinbart, dass im Rahmen
einer etwaigen Betreuung der Betreuer seinen Betreuerausweis in regelmäßigen Abständen
vorlege. Dieser von ihr nunmehr einseitig gehegte Wunsch stößt bei der Klägerin auf
Widerspruch und wurde nicht Gegenstand einer vertraglichen Ergänzungsvereinbarung. Die
Beklagte kann den zwischen den Parteien bestehenden Vertrag nicht einseitig abändern. Sie
ist daher verpflichtet, ihre Leistungen entsprechend der vertraglichen Vereinbarung zu
erbringen, hier die Einräumung der Nutzung des Online-Bankings mit PIN-/TAN-
Verfahren.

Das Begehren der Bank, ihr verbleibendes Kostenrisiko im Kundenverkehr mit Personen,
die unter Betreuung stehen, zu minimieren, ist nachvollziehbar. Sie ist in diesem
Zusammenhang allerdings nach Auffassung des Gerichts gehalten, für eine entsprechende
vertragliche Grundlage mit dem Kunden zu sorgen. Das Gericht schließt sich der
Auffassung des Bundesgerichtshofs in

seinem Beschluss vom 30.3.2010 – IX ZR 184/09 – an, wonach eine Bank einseitig nicht
berechtigt ist, nach einmaliger Vorlage des Betreuerausweises im Original dessen erneute
Vorlage bei jeder nachfolgenden Verfügung des Betreuers zu verlangen. Diese
Entscheidung erfasst nicht nur, wie von der Beklagtenseite vorgetragen, den
Schalterverkehr. Entsprechende nachfolgende Verfügungen eines Betreuers können auch im
Rahmen des in der Zwischenzeit üblichen Online-Banking-Verkehrs vorgenommen werden.
Es handelt sich bei dem Betreuer um einen gesetzlichen Vertreter, weshalb eine
Zurückweisung nach S 174 BGB, die lediglich die rechtsgeschäftlich erteilte Vollmacht

D3/884
erfasst, ausscheidet. Der Bundesgerichtshof führt in seiner Entscheidung aus, dass die mit
der Inanspruchnahme gesetzlicher Vertretung verbundenen Unsicherheit, ob die
Vertretungsmacht wirksam besteht, dem Empfänger der Erklärung zugemutet wird. Diese
Gesetzeslage erfasst das Bankengeschäft insgesamt und kann nicht auf den Zahlungsverkehr
am Schalter der Bank reduziert werden. Gleiches gilt im Zusammenhang mit der Vorschrift
des S 172 BGB. Selbst im Falle einer Vorlage des Betreuerausweises könnte sich die
Beklagte nicht auf eine mit der Bestellungsurkunde verknüpfte Rechtsscheinwirkung
berufen, da diese einer rechtsgeschäftlichen Vollmachtsurkunde nicht gleichsteht (BGH
a.a.O.). Es verbleibt in jedem Fall der Anspruch aus S 179 BGB gegen den Vertreter, hatte
dieser keine Vertretungsmacht, den diese Vorschrift erfasst nicht nur den Bevollmächtigten,
sondern auch den gesetzlichen Vertreter.

Ergänzend ist hinzuzufügen, dass eine nachträgliche Aufhebung der Betreuerbestellung die
von dem Betreuer getroffenen Handlungen nicht rückwirkend beseitigen kann. Ein
Rechtsgeschäft, welches der Betreuer als gesetzlicher Vertreter des Betreuten getätigt hat (S
1902 BGB) wird der Boden nicht entzogen (Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss
vom 7.9.2000 – 3 Z BR 254/00).

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Nachlasshaftung

Siehe § 1881

§ 1881

Gesetzlicher Forderungsübergang

Soweit die Staatskasse den Betreuer befriedigt, gehen Ansprüche des Betreuers gegen den
Betreuten auf die Staatskasse über. Nach dem Tode des Betreuten haftet sein Erbe nur mit
dem Wert des im Zeitpunkt des Erbfalls vorhandenen Nachlasses; § 102 Absatz 3 und 4 des
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend, § 1880 Absatz 2 ist auf den Erben nicht
anzuwenden.

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§ 1880 Mittellosigkeit des Betreuten

(1) Der Betreute gilt als mittellos, wenn er den Vorschuss, den Aufwendungsersatz oder die
Aufwandspauschale aus seinem einzusetzenden Vermögen nicht, nur zum Teil oder nur in
Raten aufbringen kann.
(2) Der Betreute hat sein Vermögen nach Maßgabe des § 90 des Zwölften Buches
Sozialgesetzbuch einzusetzen

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Betreuter – Mittellosigkeit (§ 1880)

§ 1880 BGB-E ersetzt § 1836d und § 1836c BGB und überträgt die Regelung in das
Betreuungsrecht. Gemäß § 1808 Absatz 2 Satz 1 BGB-E gilt die Regelung auch für den
Mündel. Beide Vorschriften werden nunmehr in einer Vorschrift zusammengefasst, wobei die
bisherige Reihenfolge von §§ 1836c und 1836d BGB durch Umstellung in den Absätzen 1
(Mittellosigkeit) und 2 (einzusetzende Mittel des Betreuten) getauscht wird, um einen
unmittelbaren Anschluss an die in § 1879 BGB-E enthaltene Voraussetzung der
Mittellosigkeit für die Zahlung aus der Staatskasse herzustellen.- 369 – Die Regelung bezieht
sich jetzt, anders als § 1836d BGB, nicht auf die Vergütung und den Aufwendungsersatz der
beruflichen Betreuer und berufsmäßig tätigen Vormünder. Für diese verweisen – wie bisher §
1 Absatz 2 VBVG auf § 1836d BGB – nunmehr die §§ 2 Absatz 1, 16 Absatz 1 VBVG-E auf
§ 1880 BGB-E. Die entscheidende Änderung gegenüber § 1836c und § 1836d BGB ist der
Verzicht auf die Berücksichtigung des Einkommens des Betreuten oder des Mündels bei der
Ermittlung der Mittellosigkeit. Dies soll in erster Linie eine Entlastung für die Gerichte
bewirken. Die in § 1836c Nummer 1 BGB enthaltene Bestimmung des einzusetzenden
Einkommens ist durch die umfangreiche Verweisung auf das Sozialrecht extrem komplex und
führt für die Rechtspfleger des Betreuungs- bzw. Familiengerichts zu einem erheblichen
zeitlichen Berechnungsaufwand, wobei die durch das Bundesteilhabegesetz eingetretenen
Änderungen noch gar nicht berücksichtigt sind. Auch der Aufwand der Gerichte bei der
Ermittlung der Unterhaltsansprüche des Betreuten gegen einen unterhaltspflichtigen Betreuer
aus dem Familienkreis, deren Berücksichtigung bei der Bestimmung des Einkommens im Fall
der Geltendmachung der tatsächlichen Aufwendungen nach § 1835 BGB nicht
ausgeschlossen ist, steht in der Regel in keinem Verhältnis zur mutmaßlichen Höhe des
Ersatzanspruchs. Die Berechnung des einzusetzenden Vermögens, die unter Beibehaltung der
Verweisung auf § 90 SGB XII bestehen bleibt, ist hingegen oft einfach möglich. In einer
Praxisbefragung haben sich daher viele Gerichte für einen Verzicht auf die Berücksichtigung
des Einkommens ausgesprochen. In der ganz überwiegenden Zahl der Fälle werden die
vermögenden Betreuten über das vorhandene Vermögen identifiziert werden können. Es mag
zwar in der Praxis einige wenige Fälle von verschwenderischen Betreuten mit hohem
Einkommen, aber ohne anzurechnendes Vermögen geben. Die Zahl dieser in Zukunft aus der
Mittellosigkeit herausfallenden Fälle dürfte aber sehr niedrig und für Mündel noch niedriger
sein. Auch bei der geltenden Berücksichtigung des Einkommens lässt sich indes eine
Einzelfallgerechtigkeit nicht erreichen, da es Einkommensarten gibt, die nicht nach § 1836c
Nummer 1 BGB von der Berücksichtigung ausgenommen sind, was aber wegen deren
Zielrichtung zu Wertungswidersprüchen führt, so z.B. bei Opferrenten. Für eine Streichung
des Einkommens bei der Ermittlung der Mittellosigkeit spricht auch der Vergleich zum
Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (GNotKG),
wonach der Betreute keine Gerichtsgebühren schuldet, wenn – unabhängig vom Einkommen
– der Gesamtwert seines Vermögens 25.000 € mit Ausnahme eines selbst bewohnten
Eigenheims (§ 90 Absatz 2 Nummer 8 SGB XII) nicht übersteigt (Vorbemerkung 1.1 Absatz
1 KV GNotKG).

(Amtliche Mitteilung Seite 368)

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§ 1879 Zahlung aus der Staatskasse

Gilt der Betreute als mittellos im Sinne von § 1880, so kann der Betreuer den Vorschuss, den
Aufwendungsersatz nach § 1877 oder die Aufwandspauschale nach § 1878 aus der
Staatskasse verlangen.

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§ 1878 Aufwandspauschale

(1) Zur Abgeltung seines Anspruchs auf Aufwendungsersatz kann der Betreuer für die
Führung jeder Betreuung, für die er keine Vergütung erhält, vom Betreuten einen pauschalen
Geldbetrag verlangen (Aufwandspauschale). Dieser entspricht für ein Jahr dem
Zwanzigfachen dessen, was einem Zeugen als Höchstbetrag der Entschädigung für eine
Stunde versäumter Arbeitszeit (§ 22 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes)
gewährt werden kann. Hat der Betreuer für solche Aufwendungen bereits Vorschuss oder
Ersatz erhalten, so verringert sich die Aufwandspauschale entsprechend.
(2) Sind mehrere Betreuer bestellt, kann jeder Betreuer den Anspruch auf Aufwandspauschale
geltend machen. In den Fällen der Bestellung eines Verhinderungsbetreuers nach § 1817
Absatz 4 kann jeder Betreuer den Anspruch auf Aufwandspauschale nur für den Zeitraum
geltend machen, in dem er tatsächlich tätig geworden ist.
(3) Die Aufwandspauschale ist jährlich zu zahlen, erstmals ein Jahr nach Bestellung des
Betreuers. Endet das Amt des Betreuers, ist die Aufwandspauschale anteilig nach den
Monaten des bis zur Beendigung des Amtes laufenden Betreuungsjahres zu zahlen; ein
angefangener Monat gilt als voller Monat.
(4) Der Anspruch erlischt, wenn er nicht binnen sechs Monaten nach Ablauf des Jahres, in
dem der Anspruch entstanden ist, gerichtlich geltend gemacht wird. § 1877 Absatz 4 Satz 2
und 3 gilt entsprechend. Ist der Anspruch einmalig ausdrücklich gerichtlich geltend gemacht
worden, so gilt in den Folgejahren die Einreichung des Berichts nach § 1863 Absatz 3 jeweils
als Antrag, es sei denn, der Betreuer verzichtet ausdrücklich auf eine weitere
Geltendmachung.

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Aufwandspauschale: Erlöschen? (§ 1878)

Die bisherige Regelung zur Erlöschensfrist und Geltendmachung des Anspruchs (§ 1835a
Absatz 4 BGB) wird neu gefasst. Für ehrenamtliche Betreuer soll es künftig Erleichterungen
hinsichtlich der Geltendmachung der Aufwandspauschale geben. So soll die bisherige sehr
knapp bemessene Frist von drei Monaten nach Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch
entstanden ist, auf sechs Monate verlängert werden. Des Weiteren soll es in Zukunft
ausreichen, dass ein ehrenamtlicher Betreuer seinen Anspruch einmalig ausdrücklich
gerichtlich geltend macht. In der Folge gilt sodann die Einreichung des Berichtes nach § 1863
Absatz 2 BGB-E als Folgeantrag. Hierdurch soll für die ehrenamtlichen Betreuer zum einen
eine Erleichterung bei der Geltendmachung der Aufwandspauschale erreicht werden und
gleichzeitig ein Anreiz gesetzt werden, den Bericht fristgemäß einzureichen. Dies kann auch
dazu beitragen, die Gerichte von Nachfragen oder Mahnungen entlasten. Hierdurch werden
auch Probleme für solche Betreuer vermieden, die in jeder Hinsicht eine gute Betreuung
führen und pflichtgemäß ihre Berichte erstellen, aber versehentlich eine ausdrückliche
Geltendmachung der Aufwandspauschale versäumen. Sie sollen jedenfalls nicht schlechter
gestellt sein als Betreuer, die mit der Berichtserstellung säumig sind, aber daran denken, ihre
Aufwandspauschale zu beantragen. Eine Ausnahme hiervon gilt dann, wenn der Betreuer
ausdrücklich auf eine weitere Geltendmachung verzichtet. Wie bisher kann die ausdrückliche
Geltendmachung des Anspruchs auch weiterhin regelmäßig unabhängig vom Jahresbericht
erfolgen. In jedem Fall gilt für die Geltendmachung, sei es ausdrücklich, sei es fingiert mit
dem Jahresbericht, die jetzt verlängerte Ausschlussfrist. Die bisherige Regelung zur Zahlung
aus der Staatskasse (§ 1835a Absatz 3 BGB) wird künftig in § 1879 BGB-E übernommen.
Die in § 1835a Absatz 5 BGB vorgesehene Regelung ergibt sich künftig aus §§ 5 Absatz 1, 13
Absatz 2 VBVG-E, woraus sich im Umkehrschluss wegen der fehlenden Verweisung auf §
1878 BGB-E ergibt, dass ein Anspruch auf die Aufwandspauschale für den Vormundschafts-
oder Betreuungsverein, das Jugendamt und die Betreuungsbehörde ausgeschlossen ist

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Aufwandspauschale Zahlungsfrist (§ 1878)

Durch die neue Regelung des Absatz 3 wird bei Beendigung des Amtes die zeitnahe anteilige
Abrechnung bei einer langjährigen Betreuung, als auch bei einer unterjährigen Betreuung,
ermöglicht.

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