Schlussrechnung Einreichungsort – § 1873

Absatz 1 entspricht im Wesentlichen § 1892 Absatz 1 BGB. Der in dieser Vorschrift noch
erwähnte Gegenvormund entfällt ersatzlos. Die Rechnung ist dem Betreuungsgericht
einzureichen, da dieses die Erfüllung der Pflicht zur Schlussrechnungslegung kontrolliert (vgl.
Jürgens/von Crailsheim, Betreuungsrecht, 6. Auflage 2019, § 1890 Rn. 2). Da jedoch
Adressat der Schlussrechnung der Betreute oder der sonstige Berechtigte ist, hat das
Betreuungsgericht die Schlussrechnung diesem zu übersenden. Dieser erhält damit die
Möglichkeit die Schlussrechnung selbst zu prüfen.

(Amtliche Mitteilung Seite 363)

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Rechnungsprüfung

Der neue § 1873 BGB ersetzt den alten § 1892. Anders als im geltenden Recht hat das
Betreuungsgericht die Schlussrechnung nur noch auf Antrag zu prüfen. Die Vermittlung der
Abnahme und die Beurkundung eines Anerkenntnisses werden abgeschafft.
(Amtliche Mitteilung Seite 363)

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§ 1872 Herausgabe von Vermögen und Unterlagen; Schlussrechnungslegung

(1) Endet die Betreuung, hat der Betreuer das seiner Verwaltung unterliegende Vermögen und
alle im Rahmen der Betreuung erlangten Unterlagen an den Betreuten, dessen Erben oder
sonstigen Berechtigten herauszugeben.
(2) Eine Schlussrechnung über die Vermögensverwaltung hat der Betreuer nur zu erstellen,
wenn der Berechtigte nach Absatz 1 dies verlangt. Auf dieses Recht ist der Berechtigte durch
den Betreuer vor Herausgabe der Unterlagen hinzuweisen. Die Frist zur Geltendmachung des
Anspruchs beträgt sechs Wochen nach Zugang des Hinweises. Der Berechtigte hat dem
Betreuungsgericht sein Verlangen gegenüber dem Betreuer mitzuteilen.
(3) Bei einem Wechsel des Betreuers hat der bisherige Betreuer das seiner Verwaltung
unterliegende Vermögen und alle im Rahmen der Betreuung erlangten Unterlagen an den
neuen Betreuer herauszugeben. Über die Verwaltung seit der letzten beim Betreuungsgericht
eingereichten Rechnungslegung hat er Rechenschaft durch eine Schlussrechnung abzulegen.
(4) War der Betreuer bei Beendigung seines Amtes gemäß § 1859 befreit, genügt zur
Erfüllung der Verpflichtungen aus den Absätzen 2 und 3 Satz 2 die Erstellung einer
Vermögensübersicht mit einer Übersicht über die Einnahmen und Ausgaben seit der letzten
Vermögensübersicht. Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Vermögensübersicht ist an
Eides statt zu versichern.

(Amtliche Mitteilung Seite 58)

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Schlussrechnung – Betreuer (§ 1872)

In Absatz 4 wird für „befreite“ Betreuer im Sinne des § 1859 Absatz 2 BGB-E die
Verpflichtung zu einer umfassenden Schlussrechnung aufgegeben. Befreite Betreuer erhalten
durch die grundsätzliche Befreiung von der jährlichen Rechnungslegung bei der Führung der
Betreuung einen Vertrauensvorschuss, weil sie entweder als nahe Angehörige oder als
Vereins- bzw. Behördenmitarbeiter besonders vertrauenswürdig sind und einer vereins- bzw.
behördeninternen Kontrolle unterliegen. Gleichwohl sind diese Betreuer nach ganz
herrschender Meinung – trotz der Befreiung von der jährlichen Rechnungslegung –
verpflichtet, dem Gericht nach Ende der Betreuung eine förmliche Schlussrechnungslegung
über den gesamten Betreuungszeitraum einzureichen. Gerade in Fällen der Betreuung von
Angehörigen beträgt der Betreuungszeitraum allerdings nicht selten mehrere Jahre oder sogar
Jahrzehnte. Zu einer förmlichen Schlussrechnungslegung über den gesamten
Betreuungszeitraum sind sie dann häufig entweder gar nicht oder nur noch unter größten
Schwierigkeiten in der Lage, zumal sie sich dabei, anders als nicht befreite Betreuer, nicht auf
die im Rahmen der laufenden Rechnungslegung erstellten Abrechnungen beziehen können.
Auch steht der Arbeits- und Prüfaufwand für die Gerichte in der Regel in keinem Verhältnis
zum Nutzen einer solchen Prüfung. Dies hat viel Kritik erfahren, insbesondere auch in der
Fach-Arbeitsgruppe des Diskussionsprozesses, die sich mit dieser Frage befasst hat. Um diese
Problematik zu entschärfen, wird in Absatz 4 nunmehr eine Befreiung auch von der
Schlussrechnungslegung nach Absatz 2 und 3 vorgesehen. Es wird jetzt gesetzlich
klargestellt, dass befreite Betreuer sowohl bei Ende der Betreuung als auch im Falle eines
Betreuerwechsels ihren Verpflichtungen aus Absatz 2 und 3 dadurch genügen, dass sie eine
Vermögensübersicht mit einer Übersicht über die Einnahmen und Ausgaben seit der letzten
Vermögensübersicht erstellen. Zudem hat der Betreuer die Richtigkeit und Vollständigkeit der
Vermögensübersicht an Eides statt zu versichern. Da auch die befreiten Betreuer nach § 1859
Absatz 1 Satz 2 BGB-E regelmäßig Vermögensübersichten zu erstellen haben, aus denen sich
auffällige Veränderungen im Bestand des Vermögens ergeben würden, denen das
Betreuungsgericht im Rahmen seiner Aufsicht nachgehen muss, erscheint diese Regelung
ausreichend, um die Interessen des Berechtigten zu wahren. Anhand der aktuellen
Vermögensübersicht mit einer Darlegung der seitdem erfolgten Vermögensentwicklung wird
der Berechtigte in die Lage versetzt zu entscheiden, ob er streitige Ansprüche gerichtlich
geltend machen will.

(Amtliche Mitteilung Seite 362)

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Betreuerwechsel (§1872)

Absatz 3 regelt die Pflichten des bisherigen Betreuers im Falle eines Betreuerwechsels.
Anders als in Absatz 1 ist die Herausgabeverpflichtung betreffend das verwaltete Vermögen
und die im Rahmen der Betreuung erlangten Unterlagen gegenüber dem neuen Betreuer zu
erfüllen (Satz 1). Satz 2 stellt klar, dass im Falle eines Betreuerwechsels in jedem Fall eine
Schlussrechnung zu erstellen ist, und zwar über die Verwaltung des Vermögens seit der
letzten beim Betreuungsgericht eingereichten Rechnungslegung. Dies ist schon deswegen
notwendig, da klar sein muss, wofür der alte Betreuer und wofür der neue Betreuer
verantwortlich ist. Der neue Betreuer wird zudem regelmäßig keinen Anlass haben, auf die
Schlussrechnung zugunsten des bisherigen Betreuers zu verzichten.
(Amtliche Mitteilung, Seite 362)

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Schlussrechnung-Betreuer (§ 1872)

Absatz 2 regelt die Frage der Rechnungslegung bei Ende der Betreuung, bezieht sich also auf
die gleiche Konstellation wie Absatz 1. Die Rechnung wird nun ausdrücklich als
Schlussrechnung bezeichnet, da es sich um die Rechnungslegung nach der Beendigung der
Betreuung handelt. Anders als § 1890 Satz 1 BGB sieht Absatz 2 für diesen Fall keine
generelle Verpflichtung zur Schlussrechnungslegung mehr vor, vielmehr ist eine solche
Schlussrechnung nur dann zu erstellen, wenn der Berechtigte nach Absatz 1 dies ausdrücklich
verlangt. Dies soll eine Erleichterung der Arbeit der Betreuer in den Fällen darstellen, in
denen der Berechtigte kein Interesse an einer solchen Schlussrechnung hat, sei es, weil
ohnehin kein Vermögen vorhanden ist, sei es, weil die Betreuungsführung unproblematisch
und zur allseitigen Zufriedenheit verlaufen ist. Schon nach geltendem Recht konnten der
Betreute oder seine Erben auf die Schlussrechnung verzichten (vgl. Jürgens/von Crailsheim,
Betreuungsrecht, 6. Auflage 2019, § 1890 Rn. 10). Während der Verzicht bislang durch einen
Erlassvertrag (§ 397 Absatz 1 BGB) erfolgen musste, wird das Regel-Ausnahme-Verhältnis
jetzt umgekehrt. Dies erscheint im Hinblick auf die große Anzahl von mittellosen Betreuten
und von Fällen einfacher Vermögensverwaltung gerechtfertigt. Auf das Recht, die Erstellung
einer Schlussrechnung zu verlangen, ist der Berechtigte durch den Betreuer hinzuweisen. Es
erscheint sinnvoll, diesen Hinweis vom bisherigen Betreuer erteilen zu lassen. Wird die
Betreuung einverständlich aufgehoben, hat der Betreuer ohnehin Kontakt zu seinem
bisherigen Betreuten. Endet die Betreuung durch Tod des Betreuten, wird der Betreuer im
Rahmen seiner Herausgabepflicht nach Absatz 1 versuchen, die Erben zu ermitteln, so dass er
im Erfolgsfalle auch ihnen den entsprechenden Hinweis erteilen kann. Um dem Betreuer
Klarheit zu verschaffen, ob er noch eine Schlussrechnung erstellen muss oder nicht, wird die
Frist zur Geltendmachung des Anspruchs auf Erteilung einer Schlussrechnung auf sechs
Wochen begrenzt, beginnend mit dem Zugang des Hinweises. Der Betreuer hat diesen daher
zu dokumentieren, sei es, indem er sich die Erteilung des Hinweises vom Berechtigten
unterschreiben lässt, sei es, indem er ihm ein entsprechendes Schriftstück zustellt. Die
Erteilung des Hinweises und der Lauf der Überlegungsfrist führen nicht dazu, dass der
Betreuer die Herausgabe des seiner Verwaltung unterliegenden Vermögens hinauszögern
darf. Hingegen sind die Unterlagen erst dann herauszugeben, wenn klar ist, dass die Erteilung
der Schlussrechnung nicht verlangt wird, andernfalls dann, wenn die Schlussrechnung erstellt
ist. Das Verlangen ist nach Satz 1 gegenüber dem Betreuer zu erklären, da dieser die
Schlussrechnungslegung schuldet. Gleichzeitig hat der Berechtigte sein Verlangen nach Satz
3 aber auch dem Betreuungsgericht mitzuteilen, da bei diesem nach § 1873 BGB-E die
erstellte Schlussrechnung einzureichen ist. Wird aber eine Schlussrechnung nicht durch den
Berechtigten vom Betreuer verlangt, ist auch keine Prüfung durch das Betreuungsgericht
erforderlich. Für die bisherige Regelung in § 1890 Satz 2 BGB, wonach die Bezugnahme auf
eine dem Betreuungs- bzw. Familiengericht gelegte Rechnung genügt, ist kein Raum mehr, da
die Rechnungslegung vom Berechtigten zu verlangen und nach § 1873 Absatz 1 BGB-E
immer beim Betreuungsgericht einzureichen ist.

(Amtliche Mitteilung Seite 361/362)

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Vermögen – Herausgabe (§ 1872 Neu)

Die Regelung ersetzt § 1890 BGB, der über § 1908i Absatz 1 Satz 1 BGB sinngemäß im
Betreuungsrecht anwendbar ist. Er enthält jetzt aber eine erheblich differenziertere Regelung
zur Herausgabe von Vermögen und Unterlagen und zur Erstellung der Schlussrechnung. Neu
ist vor allem ein Verzicht auf das Erfordernis der Erstellung einer Schlussrechnung für
befreite Betreuer (Absatz 4).
Absatz 1 regelt nur die Pflichten des Betreuers bei Ende der Betreuung im Sinne des § 1870
BGB, also bei Tod des Betreuten oder bei Aufhebung der Betreuung. Er enthält für diesen
Fall zum einen die schon jetzt in § 1890 Satz 1 BGB enthaltene Herausgabeverpflichtung
hinsichtlich des verwalteten Vermögens, zum anderen erweitert er die
Herausgabeverpflichtung auf alle im Rahmen der Betreuung erlangten Unterlagen. Zwar ist
die Vorlage von Kontoauszügen häufig bereits Teil der Rechnungslegungspflicht, jedoch fehlt
im geltenden Recht eine ausdrückliche Regelung, was mit den im Rahmen der Betreuung
erlangten Unterlagen zu geschehen hat (vgl. Meier/Deinert, Handbuch Betreuungsrecht, 2.
Auflage 2016, Rn. 1783). Es wird nunmehr klargestellt, dass diese im Fall des Endes der
Betreuung – ebenso wie das der Verwaltung des Betreuers unterliegende Vermögen –
herauszugeben sind. Schließlich benennt Absatz 1 auch die Herausgabeberechtigten: Dies
sind der Betreute bei Aufhebung der Betreuung beziehungsweise der Erbe oder ein sonstiger
Berechtigter, etwa ein Testamentsvollstrecker, nach dem Tod des Betreuten.
(Amtliche Mitteilung Seite 361)

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Betreuung – Aufhebung oder Änderung von Betreuung und Einwilligungsvorbehalt (§1871)

Hier ist besonders auf Absatz 2 hinzuweisen. In dieser Bestimmung wird klargestellt, wann
eine Aufrechterhaltung der Betreuung trotz Aufhebungsantrags des Betreuten erforderlich ist.
Entscheidend hierfür ist, dass der Betreute aktuell keinen freien Willen bilden kann. Dies
ergibt sich aus dem Hinweis auf § 1814 Absatz 2 BGB-E. Diese Voraussetzung des
Nichtvorliegens eines freien Willens dürfte mit der Formulierung „von Amts wegen
erforderlich“ auch im geltenden Recht bestehen, wird aber zur Klarstellung jetzt explizit in
den Normtext aufgenommen.

(Amtliche Mitteilung Seite 361)

§ 1871

Aufhebung oder Änderung von Betreuung und Einwilligungsvorbehalt

(1) Die Betreuung ist aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen. Fallen die
Voraussetzungen nur für einen Teil der Aufgabenbereiche des Betreuers weg, so ist dessen
Aufgabenkreis einzuschränken.
(2) Ist der Betreuer auf Antrag des Betreuten bestellt, so ist die Betreuung auf dessen Antrag
wieder aufzuheben, es sei denn, die Aufrechterhaltung der Betreuung ist auch unter
Berücksichtigung von § 1814 Absatz 2 erforderlich. Die Sätze 1 und 2 gelten für die
Einschränkung des Aufgabenkreises des Betreuers entsprechend.
(3) Der Aufgabenkreis des Betreuers ist zu erweitern, wenn dies erforderlich wird. Die
Vorschriften über die Bestellung des Betreuers gelten hierfür entsprechend.
(4) Für den Einwilligungsvorbehalt gelten die Absätze 1 und 3 entsprechend.

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Ende der Betreuung – § 1870

Sehr wichtig sind hier zwei klare Ergebnisse aus dem neuen Gesetzestext:
Das Ende der Betreuung. Dies dient der Klarstellung und der Vereinfachung der folgenden
Vorschriften. Das Ende der Betreuung tritt mit der Aufhebung der Betreuung durch das
Betreuungsgericht oder mit dem Tod des Betreuten ein. Bei einem Betreuerwechsel liegt
hingegen kein Ende der Betreuung vor.

(Amtliche Mitteilung Seite 361)

Veröffentlicht unter Das neue Betreuungsgesetz ab dem 1. März 2023, Ende der Betreuung | Schreib einen Kommentar

Bestellung eines neuen Betreuers (§ 1869)

Die Regelung entspricht § 1908c BGB; bei den Änderungen handelt es sich lediglich um
sprachliche Klarstellungen.
(Amtliche Mitteilung Seite 361)

§ 1869

Bestellung eines neuen Betreuers

Mit der Entlassung des Betreuers oder nach dessen Tod ist ein neuer Betreuer zu
bestellen.

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