§ 1823 BGB Vertretungsmacht des Betreuers

In § 1823 BGB wird die Vertretungsmacht des Betreuers geregelt und durch § 1902 BGB
ersetzt. Die Überschrift, nämlich Vertretungsmacht des Betreuers soll darauf hinweisen, dass
es alleine um die Vertretungsmacht des Betreuers im Außenverhältnis geht. Es wird die
Vertretungsmacht allerdings eingegrenzt durch den vom Betreuungsgericht angeordneten
Aufgabenbereich. Es ist immer zu prüfen, ob ein Betreuer überhaupt in dem Bereich handeln
darf, ob er die entsprechende Vertretungsmacht aufgrund des Betreuungsbeschlusses und der
darin enthaltenen Aufgabenbereiche hat.
Die Vertretungsmacht gilt für die Abgabe von Willenserklärungen, für rechtsgeschäftliche
Handlungen, für den Empfang solcher Erklärungen und für die Vertretung des Betreuten in
gerichtlichen Verfahren. (Seite 299 der amtlichen Erklärung). Es gibt keine generelle
Vertretungspflicht, auch wenn des Betreuer die Vertretungsmacht aufgrund des Inhalts der
Betreuungsbeschluss hat. Er muss bei jeder Willenserklärung eigens prüfen (so die
Materialen zum Gesetz), ob er von seiner Vertretungsmacht Gebrauch machen darf oder ob
der Betreute die Willenserklärung selbst abgeben kann. Er hat bei der Wahrnehmung seiner
Aufgaben zu prüfen, ob er von seiner Vertretungsmacht Gebrauch machen darf oder ob der
Betreute die Willenserklärung selbst abgeben kann (Seite 300 der amtlichen Bemerkungen).

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