Betreuer – ehrenamtliche/berufliche

In dem neuen Betreuungsorganisationsgesetz, das wir am Abschluss dieser Ausführungen
abdrucken, wird in Abschnitt 3 der rechtliche Betreuer näher erläutert. § 19 enthält die
Begriffsbestimmung des ehrenamtlichen Betreuers. Ehrenamtliche Betreuer sind natürlich
Personen, die außerhalb einer beruflichen Tätigkeit rechtliche Betreuungen führen.
Ehrenamtliche Betreuer können sowohl Personen, die familiäre Beziehungen oder persönliche
Bindungen zum Betroffenen haben, als auch andere Personen sein.

Es wird in § 19 Abs. 2 der berufliche Betreuer definiert
Berufliche Betreuer sind natürliche Personen, die selbständig oder als Mitarbeiter eines
anerkannten Betreuungsvereins rechtliche Betreuungen führen und nach § 24 registriert sind
oder nach § 32 Absatz 1 Satz 6 als vorläufig registriert gelten.

§ 11 Aufgaben im gerichtlichen Verfahren
(1) Die Behörde unterstützt das Betreuungsgericht. Dies umfasst insbesondere
folgende Maßnahmen:

  1. die Erstellung eines Berichts im Rahmen der gerichtlichen Anhörung nach § 279 Absatz 2
    des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der
    freiwilligen Gerichtsbarkeit (Sozialbericht),
  2. den Vorschlag eines geeigneten Betreuers,
  3. die Aufklärung, Mitteilung und gegebenenfalls fachliche Beurteilung des Sachverhalts im
    Rahmen sonstiger Anhörungen der Behörde durch das Betreuungsgericht oder im Rahmen
    eines gerichtlichen Ersuchens um eine über Nummer 1 hinausgehende Sachverhaltsklärung,
  4. die Prüfung der weiteren Erforderlichkeit der Betreuung in geeigneten Fällen, sobald die
    Behörde durch das Betreuungsgericht nach § 7 Absatz 4 Satz 1 des Gesetzes über das
    Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
    über das Verfahren zur Verlängerung einer Betreuung benachrichtigt worden ist, und
  5. auf Aufforderung des Betreuungsgerichts den Vorschlag eines geeigneten
    Verfahrenspflegers.
    (2) Der Sozialbericht soll sich insbesondere auf folgende Kriterien beziehen:
  6. die persönliche, gesundheitliche und soziale Situation des Betroffenen,
  7. die Erforderlichkeit der Betreuung einschließlich geeigneter anderer Hilfen (§ 1814 Absatz
    3 Satz 2 Nummer 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) und
  8. die diesbezügliche Sichtweise des Betroffenen.

(3) Im Rahmen der Erstellung des Sozialberichts hat die Behörde zu prüfen, ob zur
Vermeidung einer Betreuung eine erweiterte Unterstützung nach § 8 Absatz 2 in Betracht
kommt. In geeigneten Fällen hat die Behörde mit Zustimmung des Betroffenen eine erweiterte
Unterstützung durchzuführen. Die Behörde hat das Betreuungsgericht über die Durchführung
und die voraussichtliche Dauer von Maßnahmen nach § 8 Absatz 2 zu informieren. Während
der Durchführung der erweiterten Unterstützung ist die Pflicht der Behörde zur Erstellung
eines Sozialberichts ausgesetzt. Das Ergebnis der Prüfung nach Satz 1 und bei Durchführung
einer erweiterten Unterstützung deren Ergebnis sind im Sozialbericht darzulegen.
(4) Auf Aufforderung des Betreuungsgerichts hat die Behörde auch unabhängig von
der Erstellung eines Sozialberichts zu prüfen, ob die Durchführung einer erweiterten
Unterstützung zur Vermeidung der Bestellung eines Betreuers führen kann. Absatz 3 Satz 2, 3
und 5 gilt entsprechend.
(5) Die Länder können durch Gesetz die Aufgabenzuweisung nach den Absätzen 3
und 4 im Rahmen von Modellprojekten auf einzelne Behörden innerhalb eines Landes
beschränken.

Dieser Beitrag wurde unter berufliche Betreuer, Das neue Betreuungsgesetz ab dem 1. März 2023, Ehrenamtliche Betreuer veröffentlicht. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

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