Sinn und Zweck des neuen Betreuungsrechts ist es in erster Linie eine Unterstützung der
betroffenen Person zur Ausübung der rechtlichen Handlungsfähigkeit (Bezeichnung: durch
eigenes selbstbestimmtes Handeln) zu gewährleisten.
Wichtig ist, dass künftighin das Mittel der Stellvertretung nur dann zum Einsatz kommen
darf, wenn es zum Schutz der betroffenen Person erforderlich ist (Gesetzesmaterialien Seite
142).
Ganz wichtig und in Zukunft auch für Praktiker, die sich um Betreuungsrechtsverfahren
kümmern, also Angehörige oder Anwälte, ist dass der Vorrang Wünsche des Betreuten als
Maßstab für das Betreuerhandeln Hintergrund der gesetzlichen Regelung war.
Gerade der Vorrang der Wünsche des Betreuten als Maßstab für das Betreuerhandeln wurde
deutlich normiert (Seite 142 Gesetzesmaterialien).
Prof. Dr. Volker Thieler