Neues Betreuungsgesetz – Wird sich etwas ändern?

„Das neue Betreuungsrecht ist inhaltlich sicherlich in manchen Bereichen, wie in den
Bereichen des Selbstbestimmungsrechts der Betreuten, der Berichtspflicht der Betreuer, der
Beratungspflicht, der Angehörigeninformationspflicht durch die Betreuer usw.“ sehr gut
gelungen.

Ehegattenvertretung
a) Neu ist die Ehegattenstellvertretung. Im Notfall kann der Ehegatte sich eine
Vertretungsvollmacht -nicht verwechseln mit Vorsorgevollmacht- von dem Arzt, bei
dem beispielsweise ein Ehepartner gerade aufgrund eines medizinischen Notfalls
eingeliefert wurde, geben lassen. Er muss sich bestätigen lassen, dass er nunmehr seinen
Ehegatten für drei Monate vertreten darf. Der Arzt muss ihn vorher befragen, ob er nicht
schon irgendwo diese Bescheinigung verlangt hat. Er muss ihn auch befragen, ob er
getrennt lebt. Im Gesetzestext wird dann noch darauf hingewiesen, dass das ärztliche
Personal auf die Ausschlüsse der Vertretungsmacht hinweisen muss. Damit dem Arzt
noch mehr Arbeit übertragen wird, ist er auch verpflichtet, im Vorsorgeregister der
Notarkammer anzurufen, ob ein Ausschluss -nämlich, dass der Ehegatte nicht vertreten
werden wollte- dort eingetragen wurde. Die entsprechende Erklärung ist in einer
schriftlichen Erklärung, die vom Arzt zu unterzeichnen ist, aufzunehmen und dem
Ehegatten auszuhändigen. Das Verfahren zeigt, dass es in der Praxis zu einer
unerträglichen Belastung der jetzt schon überlasteten Krankenhäuser, Ärzte und
Personal führen wird.

b) Die Isolierung der Angehörigen aber auch der Betreuten wurde etwas im neuen Gesetz
abgemindert, indem die Angehörigen und nächsten Bekannten ein Auskunftsrecht durch
den Betreuer haben. Allerdings wurde diese Regelung eingeschränkt, soweit dies dem
Betreuer zumutbar ist oder der Betreute dies überhaupt wollte. Hier ist natürlich viel
Möglichkeit gegeben, diese Regelung wieder auf null zu reduzieren.

Prof. Thieler weist aber auf die grundlegenden Probleme im Betreuungsrecht hin, die durch
das neue Gesetz nicht behoben werden:
I. „Das grundlegende Problem des Betreuungsrechts ist, dass die Betreuer nicht nach
Leistung, sondern nach Betreuungsfällen bezahlt werden.“
Im Klartext heißt dies: Ist ein Betreuer sehr fleißig und nimmt er seine Aufgabe sehr gut wahr,
dann fallen bei einzelnen Betreuungsfällen viel mehr Stunden an, als er bezahlt bekommt.
Der Betreuer bekommt in Deutschland für jeden Betreuungsfall nur einen festen
Pauschalbetrag bezahlt.
Hat er einen Betreuungsfall, bei dem wenig Arbeit anfällt, wenn beispielsweise der ältere
Mensch in einem Pflegeheim ist, dann soll er nach dem Willen des Gesetzgebers das Geld,
das er sich hier einspart, „mental“ zu dem anderen Fall, den er mit der Pauschale bezahlt
bekommt, übernehmen. Diese Regelung ist falsch und hat in der Vergangenheit zu den
meisten Kritikpunkten im Betreuungsrecht durch Betreute geführt. Solange das
Betreuungsrecht nicht auf einer neuen Basis steht, nämlich, dass der Betreuer nach Leistung
bezahlt wird, -und es gibt sehr gute Betreuer, die sich intensiv um ihre Betreuten kümmern
und auch dafür bezahlt werden müssen- so lange wird sich nichts an der derartigen Situation
im Betreuungsrecht ändern.
II. Völlig vergessen worden ist endlich mal eine Regelung zu der Situation der Post eines
Betreuten zu treffen. Nach wie vor wird oft, sobald der Betreuungsfall angeordnet
wurde, auch eine Postsperre angeordnet. Dies bedeutet, dass der Betreute keine Post
mehr erhält. Er bekommt sie meistens nicht einmal zum Lesen. Die Briefe und
Paketsendungen gehen in den meisten Betreuungsfällen an die Betreuer über den
Aufgabenkreis Post. Uns sind eine Unzahl von Fällen bekannt gemacht worden, bei denen die
Betreuten wissen wollten, welche Kontostände ihre Konten haben. Inhalte von
wichtigen Poststücken und wichtige Briefe wurden nicht ausgehändigt. Briefe und
insbesondere die gesamte Post steht nach wie vor, trotz Betreuungsfall, im Eigentum
des Betreuten! Mit welchem Recht erhält der Betreute seine Post, nach Bearbeitung
durch den Betreuer, nicht? Warum gibt es keine Verpflichtung, dass er die Post
automatisch, sofort nach Kenntnisnahme durch den Betreuer erhält? Es werden
vielleicht durch die Kenntnisse von Kontenbewegungen viele negative
Betreuungsverfahren verhindert werden können.
III. Das Vorkaufsrecht für Immobilienverkäufe
Immer noch werden Immobilienverkäufe sehr geheimnisvoll durch Betreuer
durchgeführt. Warum erhalten die Angehörigen nicht ein Vorkaufsrecht auf ihre
Immobilien, die ihre Eltern oder Großeltern in Jahrzehnte oft langer Arbeit errichtet
haben?

IV. Immobilieninventar
Bei der Räumung von Wohnungen oder Häuser der Betreuten erleben wir immer wieder
die Fälle, dass die Betreuten sich beschweren, dass wesentliche Urkunden und
Fotomaterial, Erinnerungen an die Kindheit, wie Kinderspielzeug, auch wertvolle
Gegenstände, verschwunden sind. Warum erhalten die Angehörigen der Betreuten nicht
eine entsprechende Information? Die Abwicklung derartiger Räumungen ist oft wenig
transparent. Vorwürfe gegenüber den Betreuungsgerichten, dass zumindest man die
Gegenstände eine Zeitlang aufheben müsste, werden seitens der Gerichte entgegnet,
dass es keine Geldmittel hierfür gibt, um Lagerflächen dafür zu mieten.
c) Vorsorgevollmachten
Die Vorsorgevollmacht wurde verbessert. Insofern liegt ein Vorteil vor, dass nunmehr
die Entziehung der Vorsorgevollmacht oftmals gar nicht nötig ist, weil das Gericht auch
anordnen kann, dass der Vollmachtnehmer diese einige Zeit nicht benutzen kann, also
insbesondere die Zeit, bis Vorfälle geklärt sind. Nachteilig ist nach wie vor, dass bei
einem unrichtigen Widerruf der Vorsorgevollmacht, selbst bei einer positiven
Gerichtsentscheidung für den Vollmachtnehmer, die alte Vorsorgevollmacht nicht
wieder auflebt, sondern erlischt und der Vollmachtgeber, der immer glaubte, dass seine
Vorsorgevollmacht ihn vor einer Betreuung rettet, nunmehr unter Betreuung gestellt
wird. Hier liegt ein Gesetzesfehler vor, nämlich, dass bei unrichtiger Entscheidung die
alte Vorsorgevollmacht auflebt. Dieser wurde nicht behoben.

Abschließend kritisiert Herr Prof. Thieler auch noch den völlig schwer zugänglichen
Gesetzestext. Das Gesetz betrifft ja gerade Personen, die oftmals schon aufgrund ihrer
Gesundheitlichen Situation nicht so einfach derartige Texte lesen können. Die Praxis wird
zeigen, ob es sich hier um den großen Wurf (?) handelte und die Betreutensituation sich
bessert.

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