Vertretungsmacht des Betreuers

DER NEUE § 1823 BGB ERSETZT DEN BISHERIGEN § 1902 BGB.

Die Vertretungsmacht wird dem Betreuer als gesetzliche Vertretungsmacht und nicht als
rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht gewährt. Der Betreuer wird also zum gesetzlichen
Vertreter des Betreuten. Die Vertretungsmacht (so die Gesetzesmaterialien Seite 200) gilt für
die Abgabe von Willenserklärungen, für rechtsgeschäftliche Handlungen, für den Empfang
solcher Erklärungen und für die Vertretung des Betreuten in gerichtlichen Verfahren.
Sehr wichtig in diesem Zusammenhang ist, dass die Vertretungsmacht des Betreuers
gegenüber Dritten im Interesse des Rechtsverkehrts auch weiterhin nicht eingeschränkt
wurde, entgegen dem Verlangen in den Diskussionen im Rahmen der Gesetzgebung, dass
man die Vertretungsmacht nach Außen durch eine Bedingung hinsichtlich der
Erforderlichkeit oder der Willensbefolgung zu begrenzen hat. Allerdings ist darauf
hinzuweisen: Die Vertretungsmacht des Betreuers entfällt nur nach den allgemeinen
Vorschriften der § 164 BGB, z.B. bei Missbrauch oder wenn dem Dritten der
entgegenstehende Wille bekannt ist. Die Begrenzung auf die Erforderlichkeit ist alleine in §
1821 Absatz 1 Satz 2 BGB im Innenverhältnis geregelt. Der Betreuer handelt pflichtwidrig,
wenn er sich nicht an diese Vorgaben hält. Nach außen ist seine Erklärung trotz einer
etwaigen pflichtwidrigen oder gegen den absoluten Willen des Betreuten handelnde Tätigkeit
wirksam – so auch Gesetzesmaterialien Seite 300-.

In einem wichtigen Prozess erstreckt sich die Vertretungsvollmacht des Betreuers auch auf die
Vertretung in dem Prozess, soweit der Gegenstand des Verfahrens vom Aufgabenkreis des
Betreuers umfasst ist. Es bedarf weder eines ausdrücklichen Aufgabenbereichs, wie zum
Beispiel Vertretung im Zivilverfahren, noch einer gesonderten Gesetzvollmacht. Die Befugnis
zur Mandatierung eines Rechtsanwalts ist ebenso inbegriffen (Seite 300 Gesetzesmaterialien).

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