Patientenverfügung unwirksam

Durch die neue Entscheidung des Bundesgerichtshofs von 2017 und 2018 dürfte ein Großteil
der Patientenverfügung unwirksam sein. Wir möchten an dieser Stelle die amtlichen
Verlautbarungen zu der Rechtsprechung, die das Bundesministerium der Justiz und
Verbraucherschutz herausgegeben haben, hier zitieren:

„Mit Beschluss vom 6. Juli 2016 (XII ZB 61/16), mit Beschluss vom 8. Februar 2017 (XII ZB
604/15) sowie mit Beschluss vom 14. November 2018 (XII ZB 107/18) hat der
Bundesgerichtshof (BGH) u.a. Stellung zu der Frage genommen, welche inhaltlichen
Voraussetzungen an eine Patientenverfügung zu stellen sind. Der BGH führt darin aus, dass
eine Patientenverfügung im Sinne des § 1901a Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches
(BGB) nur dann unmittelbare Bindungswirkung entfaltet, wenn ihr konkrete Entscheidungen
des Betroffenen über die Einwilligung oder Nichteinwilligung in bestimmte, noch nicht
unmittelbar bevorstehende ärztliche Maßnahmen entnommen werden können. Unter
Bezugnahme auf die Gesetzesbegründung des Dritten Gesetzes zur Änderung des
Betreuungsrechts (BT-Drucks. 16/8442, S. 15), mit welchem das Rechtsinstitut der
Patientenverfügung im Betreuungsrecht verankert wurde, macht der BGH deutlich, dass die
Äußerung „keine lebenserhaltenden Maßnahmen“ zu wünschen, jedenfalls für sich genommen
nicht die für eine wirksame Patientenverfügung erforderliche hinreichend konkrete
Behandlungsentscheidung darstellt. Die insoweit erforderliche Konkretisierung kann aber im
Einzelfall durch die Benennung bestimmter ärztlicher Maßnahmen oder die Bezugnahme auf
ausreichend spezifizierte Krankheiten oder Behandlungssituationen erfolgen. Liegt eine
solche bindende Patientenverfügung vor, ist eine Einwilligung des Betreuers bzw.
Bevollmächtigten in die Maßnahme, die dem betreuungsgerichtlichen
Genehmigungserfordernis unterfiele, nicht erforderlich, da der Betroffene diese Entscheidung
selbst in einer alle Beteiligten bindenden Weise getroffen hat. Dem Betreuer bzw.
Bevollmächtigten obliegt es in diesem Fall nach § 1901a Abs. 1 Satz 2 BGB nur noch, dem in
der Patientenverfügung niedergelegten Willen des Betroffenen Ausdruck und Geltung zu
verschaffen. Bei Zweifeln an der Bindungswirkung der Patientenverfügung, stellt das
angerufene Gericht in solchen Fällen fest, dass eine gerichtliche Genehmigung nicht
erforderlich ist (sog. Negativattest). Diese Beschlüsse setzen die bisherige Rechtsprechung
des BGH fort und konkretisieren sie.“

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