Ehegattenvertretung – Ausschluss, weil Ehepartner ablehnt

Zu § 1358 (Gegenseitige Vertretung von Ehegatten in Angelegenheiten der
Gesundheitssorge)

Die Vertretungsberechtigung ist ausgeschlossen, wenn dem vertretenden Ehegatten bekannt
ist, dass der vertretene Ehegatte eine Vertretung durch ihn in den in Absatz 1 genannten
Angelegenheiten ablehnt. Die Motivation für eine Ablehnung der Vertretung durch den
Ehegatten ist dabei unerheblich. Sie mag dem Schutz des vertretenden Ehegatten dienen, dem
der vertretene Ehegatte diese – zumeist emotional belastende – Aufgabe nicht zumuten will,
sie kann aber auch einem Misstrauen gegenüber dem eigenen Ehegatten entspringen, von dem
sich der Ehegatte innerlich bereits entfremdet hat, ohne dass es zu einer Trennung im Sinne
von Nummer 1 gekommen ist (amtliche Mitteilung, Seite 207).

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