Vermögensverzeichnis – Belegpflicht des Betreuers

Nach § 1835 Absatz 2 hat der Betreuer seine Angaben im Vermögensverzeichnis in
geeigneter Form zu belegen, um dem Gericht eine Überprüfung seiner Angaben zu
ermöglichen. Nach den Gesetzesmaterialien kann die Einreichung von Kopien oder
Ausdrücken digitaler Dokumente ausreichend sein, da der Betreuer die Richtigkeit und
Vollständigkeit seiner Angaben zu versichern hat.

Dieser Beitrag wurde unter Das neue Betreuungsgesetz ab dem 1. März 2023, Vermögensverzeichnis veröffentlicht. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

Schreibe einen Kommentar