In § 1867 BGB ist geregelt, welche einstweiligen Maßnahmen das Betreuungsgericht in
Notfällen anordnen kann. Das Gericht darf nach § 1867 nur in dringenden Fällen, also dann,
wenn ein Aufschub einen Nachteil für den Betreuten zur Folge haben würde, von sich aus
tätig werden darf. Dies wird bislang lediglich als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal
gesehen. Hinzukommen muss eine Prüfung des Betreuungsgerichts, ob Gründe für die
Annahme bestehen, dass die Voraussetzungen für die Bestellung eines Betreuers gegeben
sind. Dies ergibt sich daraus, dass das Gericht, wenn es wegen der Dringlichkeit des Falles
eine Maßnahme nach § 1867 BGB-E anordnet, gleichzeitig mit der Anordnung dafür Sorge
tragen muss, dass unverzüglich ein Betreuer bestellt wird, der die Rechte und Interessen des
Betreuten wahrnehmen und die Entscheidung über die Fortdauer der Maßnahme in eigener
Verantwortung treffen kann, so wie es das Betreuungsrecht vorschreibt (vgl. BGH, Beschluss
vom 13. Februar 2002 – XII ZB 191/00). Durch die Aufnahme dieses Tatbestandsmerkmals
wird deutlich, dass es sich bei dieser Norm um eine Ausnahmevorschrift im Betreuungsrecht
handelt, da dem Betreuungsgericht grundsätzlich nur eine Beratungs- und Aufsichtsfunktion
zukommt; Entscheidungen mit Wirkung für und gegen den Betreuten sind vielmehr von dem
Betreuer zu treffen. Bei besonderer Dringlichkeit mag im Wege der einstweiligen Anordnung
ein vorläufiger Betreuer bestellt werden. Das Betreuungsgericht soll vor diesem Hintergrund
die in § 1867 BGB-E genannten Maßnahmen daher nur im Ausnahmefall selbst anordnen
dürfen, nämlich nur dann, wenn es sich um eine dringend erforderliche Maßnahme handelt. In
allen anderen Fällen hat das Gericht zunächst einen Betreuer zu bestellen oder den Wegfall
der Verhinderung zuzuwarten. In Unterbringungsverfahren kommt bei besonderer
Dringlichkeit zudem auch eine öffentlich-rechtliche Maßnahme in Betracht.
(Amtliche Mitteilung Seite 359)