In § 1865 BGB wird geregelt, dass der Betreuer über die Vermögensverwaltung Rechnung zu
legen hat, soweit sein Aufgabenkreis die Vermögensverwaltung betrifft.
Erfasst ist dabei nur das Vermögen, das seiner Verwaltung oder Mitverwaltung (z. B.
Erbengemeinschaft) unterliegt, nicht hingegen das Vermögen, das der Betreute selbst
verwaltet oder das kraft Gesetzes von Dritten verwaltet wird, z. B. bei einer
Testamentsvollstreckung. Ebenso wie die in § 1863 BGB-E geregelte Berichtspflicht über die
persönlichen Verhältnisse des Betreuten hat die Rechnungslegung gegenüber dem
Betreuungsgericht zu erfolgen.
(Amtliche 357)
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