Vermögen – Herausgabe (§ 1872 Neu)

Die Regelung ersetzt § 1890 BGB, der über § 1908i Absatz 1 Satz 1 BGB sinngemäß im
Betreuungsrecht anwendbar ist. Er enthält jetzt aber eine erheblich differenziertere Regelung
zur Herausgabe von Vermögen und Unterlagen und zur Erstellung der Schlussrechnung. Neu
ist vor allem ein Verzicht auf das Erfordernis der Erstellung einer Schlussrechnung für
befreite Betreuer (Absatz 4).
Absatz 1 regelt nur die Pflichten des Betreuers bei Ende der Betreuung im Sinne des § 1870
BGB, also bei Tod des Betreuten oder bei Aufhebung der Betreuung. Er enthält für diesen
Fall zum einen die schon jetzt in § 1890 Satz 1 BGB enthaltene Herausgabeverpflichtung
hinsichtlich des verwalteten Vermögens, zum anderen erweitert er die
Herausgabeverpflichtung auf alle im Rahmen der Betreuung erlangten Unterlagen. Zwar ist
die Vorlage von Kontoauszügen häufig bereits Teil der Rechnungslegungspflicht, jedoch fehlt
im geltenden Recht eine ausdrückliche Regelung, was mit den im Rahmen der Betreuung
erlangten Unterlagen zu geschehen hat (vgl. Meier/Deinert, Handbuch Betreuungsrecht, 2.
Auflage 2016, Rn. 1783). Es wird nunmehr klargestellt, dass diese im Fall des Endes der
Betreuung – ebenso wie das der Verwaltung des Betreuers unterliegende Vermögen –
herauszugeben sind. Schließlich benennt Absatz 1 auch die Herausgabeberechtigten: Dies
sind der Betreute bei Aufhebung der Betreuung beziehungsweise der Erbe oder ein sonstiger
Berechtigter, etwa ein Testamentsvollstrecker, nach dem Tod des Betreuten.
(Amtliche Mitteilung Seite 361)

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