§ 1878 Aufwandspauschale

(1) Zur Abgeltung seines Anspruchs auf Aufwendungsersatz kann der Betreuer für die
Führung jeder Betreuung, für die er keine Vergütung erhält, vom Betreuten einen pauschalen
Geldbetrag verlangen (Aufwandspauschale). Dieser entspricht für ein Jahr dem
Zwanzigfachen dessen, was einem Zeugen als Höchstbetrag der Entschädigung für eine
Stunde versäumter Arbeitszeit (§ 22 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes)
gewährt werden kann. Hat der Betreuer für solche Aufwendungen bereits Vorschuss oder
Ersatz erhalten, so verringert sich die Aufwandspauschale entsprechend.
(2) Sind mehrere Betreuer bestellt, kann jeder Betreuer den Anspruch auf Aufwandspauschale
geltend machen. In den Fällen der Bestellung eines Verhinderungsbetreuers nach § 1817
Absatz 4 kann jeder Betreuer den Anspruch auf Aufwandspauschale nur für den Zeitraum
geltend machen, in dem er tatsächlich tätig geworden ist.
(3) Die Aufwandspauschale ist jährlich zu zahlen, erstmals ein Jahr nach Bestellung des
Betreuers. Endet das Amt des Betreuers, ist die Aufwandspauschale anteilig nach den
Monaten des bis zur Beendigung des Amtes laufenden Betreuungsjahres zu zahlen; ein
angefangener Monat gilt als voller Monat.
(4) Der Anspruch erlischt, wenn er nicht binnen sechs Monaten nach Ablauf des Jahres, in
dem der Anspruch entstanden ist, gerichtlich geltend gemacht wird. § 1877 Absatz 4 Satz 2
und 3 gilt entsprechend. Ist der Anspruch einmalig ausdrücklich gerichtlich geltend gemacht
worden, so gilt in den Folgejahren die Einreichung des Berichts nach § 1863 Absatz 3 jeweils
als Antrag, es sei denn, der Betreuer verzichtet ausdrücklich auf eine weitere
Geltendmachung.

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