Betreuer – Aufwandspauschale

Hier wurde der neue § 1878 BGB geschaffen. In Absatz 1 wurde der Begriff der
Aufwandsentschädigung durch den Begriff Aufwandspauschale ersetzt. Wichtig ist § 1878
Absatz 2. Die amtlichen Ausführungen hierzu sind wie folgt:

Absatz 4 übernimmt die Regelung des § 1835 Absatz 1 Satz 3 BGB zum Erlöschen der
Ersatzansprüche, es sei denn, sie werden innerhalb einer Frist von 15 Monaten nach ihrer
Entstehung gerichtlich geltend gemacht. Es wird klargestellt, dass die Erlöschensfrist auch
gilt, wenn die Ansprüche aus der Staatskasse verlangt werden. Die Sätze 2 und 3 übernehmen
§ 1835 Absatz 1 Satz 3 zweiter Halbsatz und Absatz 4 Satz 2 BGB. Sowohl die
Geltendmachung beim Betreuungs- bzw. Familiengericht als auch die Geltendmachung beim
Prozessgericht haben anspruchswahrende Wirkung. Damit soll der Betreuer oder Vormund
auch in Zukunft bei unklarer Vermögenslage des Betreuten oder des Mündels nicht
gezwungen sein, den Anspruch sowohl beim Prozessgericht (gegen den bemittelten Betreuten
oder Mündel) als auch beim Betreuungsgericht bzw. Familiengericht (Zahlung aus der
Staatskasse) geltend zu machen.

Dieser Beitrag wurde unter Betreuer – Aufwandspauschale, Das neue Betreuungsgesetz ab dem 1. März 2023 veröffentlicht. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

Schreibe einen Kommentar