Schlussrechnung/Vermögensübersicht Prüfungsinhalt – § 1873

Absatz 2 Satz 1 entspricht im Wesentlichen § 1892 Absatz 2 erster Halbsatz BGB. Das
Betreuungsgericht hat die Schlussrechnung – oder im Falle des § 1872 Absatz 4 BGB-E das
Vermögensverzeichnis – sachlich und rechnerisch zu prüfen. Entspricht diese nicht den
formalen Anforderungen, kann das Gericht eine Ergänzung oder Vervollständigung verlangen
und gegebenenfalls auch erzwingen (vgl. Jürgens/von Crailsheim, Betreuungsrecht, 6.
Auflage 2019, § 1892 Rn. 3). Hingegen ist es nicht befugt, sachliche Berichtigungen
durchzusetzen (vgl. MüKoBGB/Spickhoff, 8. Auflage 2020, § 1890 Rn. 2). Damit der
Betreute, ein sonstiger Berechtigter oder der neue Betreuer als Vertreter des Betreuten die
Möglichkeit hat zu entscheiden, ob die Beanstandungen des Betreuungsgerichts Anlass geben,
gegen den bisherigen Betreuer im Prozesswege vorzugehen, hat das Betreuungsgericht ihm
das Ergebnis seiner Prüfung nach Satz 1 zu übersenden.

Dieser Beitrag wurde unter Das neue Betreuungsgesetz ab dem 1. März 2023, Schlussrechnung veröffentlicht. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

Schreibe einen Kommentar