§ 1816 Abs. 3 Betreuerauswahl ohne Vorschlag des Betreuten

(3) Schlägt der Volljährige niemanden vor, der zum Betreuer bestellt werden kann oder ist die
gewünschte Person nicht geeignet, so sind bei der Auswahl des Betreuers die familiären
Beziehungen des Volljährigen, insbesondere zum Ehegatten, zu Eltern und zu Kindern, seine
persönlichen Bindungen sowie die Gefahr von Interessenkonflikten zu berücksichtigen.

In der alten Gesetzeslage wurde eine textliche Änderung vorgenommen. Die neue
Formulierung trägt dem Umstand Rechnung, dass familiäre Beziehungen nicht
notwendigerweise mit einer persönlichen Bindung einhergehen. Auch wird durch die
Verwendung des Wortes „familiär“ statt „verwandtschaftlich“ klargestellt, dass auch
Ehepartner und verschwägerte Personen in diesen Kreis einbezogen sind.

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