Betreuer durch Ehrenamt Vorrang

§ 1816, Abs. 5

Wir zitieren hier § 1816 Abs. 5.

(5) Ein beruflicher Betreuer nach § 19 Absatz 2 des Betreuungsorganisationsgesetzes soll nur
dann zum Betreuer bestellt werden, wenn keine geeignete Person für die ehrenamtliche
Führung der Betreuung zur Verfügung steht. Bei der Entscheidung, ob ein bestimmter
beruflicher Betreuer bestellt wird, sind die Anzahl und der Umfang der bereits von diesem zu
führenden Betreuungen zu berücksichtigen.

In dieser Bestimmung wird nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen, dass in erster Linie
die ehrenamtliche Betreuung geprüft werden soll und erst nachranging die beruflichen
Betreuer.

Wichtig ist: Selbst wenn der zu betreuende einen beruflichen Betreuer wünscht, der Vorrang
vom Gericht für den privaten Betreuer beachtet werden muss. Wir möchten auch, aufgrund
der besonderen Bedeutung von dieser Bestimmung in § 1816 Abs. 5 die amtlichen
Ausführungen dazu zitieren.

Absatz 5 ersetzt § 1897 Absatz 6 Satz 1 BGB und regelt den weiterhin gültigen Vorrang der
ehrenamtlichen Betreuung. Die Mitteilungspflicht des § 1897 Absatz 6 Satz 2 BGB soll in
Zukunft – zusammen mit anderen Mitteilungspflichten – in § 1864 Absatz 2 Nummer 6 BGB-
E geregelt werden.
Soweit in Satz 1 der berufliche Betreuer genannt ist, ist dieser in § 19 Absatz 2 BtOG-E
definiert. Unter diesen Begriff fallen sowohl selbständig tätige Betreuer als auch Mitarbeiter
eines anerkannten Betreuungsvereins, die rechtliche Betreuungen führen, also die
sogenannten Vereinsbetreuer. Der Grund für diese Vorrangregelung liegt in dem oben
skizzierten gesetzgeberischen Leitbild des Vorrangs der ehrenamtlichen Betreuung, aber auch
darin, dass berufliche Betreuer für ihre Betreuertätigkeit eine Vergütung verlangen können,
während ehrenamtliche Betreuer die Betreuung grundsätzlich unentgeltlich führen.
In Satz 2 wird nunmehr klargestellt, dass der Vorrang der ehrenamtlichen Betreuung auch
dann gilt, wenn der Volljährige ausdrücklich die Bestellung eines beruflichen Betreuers
wünscht. Auch durch einen positiven Vorschlag des Betroffenen kann das gesetzlich
vorgegebene Rangverhältnis zwischen den einzelnen Betreuertypen grundsätzlich nicht
überwunden werden. Eine Ausnahme soll auch dann nicht gelten, wenn ein bemittelter
Betroffener sich einen beruflichen Betreuer wünscht. Dabei ist es unerheblich, ob der
Betroffene noch geschäftsfähig ist oder nicht. Es erscheint unter
Gleichbehandlungsgesichtspunkten geboten, die Frage der Berücksichtigung von Wünschen
des Volljährigen generell nicht von seinen finanziellen Verhältnissen abhängig zu machen, da
dies eine erhebliche, nicht zu rechtfertigende Schlechterstellung der mittellosen Betroffenen
zur Folge hätte, die die große Mehrheit der Betreuten ausmachen.

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