Neuregelung zur Betreuerbestellung – Betreuungsperson wünscht fremden Betreuer

§ 1816, Abs. 4

Für diesen Fall ist § 1816 Abs. 4 geschaffen worden, der wie folgt lautet:

(4) Eine Person, die keine familiäre Beziehung oder persönliche Bindung zu dem Volljährigen
hat, soll nur dann zum ehrenamtlichen Betreuer bestellt werden, wenn sie mit einem nach § 14
des Betreuungsorganisationsgesetzes anerkannten Betreuungsverein oder mit der zuständigen
Behörde eine Vereinbarung über eine Begleitung und Unterstützung gemäß § 15 Absatz 1
Satz 1 Nummer 4 oder § 5 Absatz 2 Satz 3 des Betreuungsorganisationsgesetzes geschlossen
hat.

Die neue Regelung in Absatz 4 ist vorgesehen, damit sie der Sicherung einer möglichst hohen
Qualität der ehrenamtlichen Betreuung dient. Hierzu folgt aus den amtlichen Begründungen:
Die Ehrenamtlichkeit der rechtlichen Betreuung bildet das gesetzgeberische Leitbild,
basierend auf der Prämisse, dass eine Ausübung der rechtlichen Betreuung durch
Familienangehörige, andere nahestehende Personen oder ehrenamtlich engagierte Bürger,
soweit eine dieser Personen im konkreten Fall vorhanden und geeignet ist, in der Regel als
optimale Unterstützungsform der Betreuungsführung durch beruflich tätige Personen
vorzuziehen ist. Voraussetzung hierfür ist aber eine gute Qualität auch der ehrenamtlichen
Betreuung. Nach den Ergebnissen im Abschlussbericht des Forschungsvorhabens „Qualität in
der rechtlichen Betreuung“ berichten viele ehrenamtliche Betreuer über unzureichende
Informationen und Kenntnisse (S. 565). Diesen sich selbst attestierten Informationsdefiziten
begegnen die ehrenamtlichen Betreuer nur unzureichend durch die Inanspruchnahme von
Beratung und Unterstützung insbesondere durch Betreuungsvereine und -behörden.

Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass die enge Anbindung an einen Betreuungsverein
soll allerdings für sogenannte angehörige Betreuer nicht als Verpflichtung gesehen werden.

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