Nach dem neuen Gesetz kann nach § 1820 BGB der Kontrollbetreuer auch nur einen Teil der
Vorsorgevollmacht widerrufen. Ebenso ist es möglich, eine Vorsorgevollmacht, die mehreren
Bevollmächtigen übertragen wurde, nur für einzelne zu widerrufen.
Ganz wichtig: Gemäß § 299 FamFG ist das Gericht verpflichtet, vor der Genehmigung des
Widerrufs den Betreuten persönlich anzuhören.