Betreuungsrecht – Betreuter vor Gericht

Durch den neuen § 53 der Zivilprozessordnung ist ein Problem aus der Vergangenheit gelöst
worden, das darin bestand, dass Betreute, die ja nicht unbedingt geschäftsunfähig sein müssen
-bekanntlich ist man dann als Betreuter geschäftsunfähig, wenn Einwilligungsvorbehalt
vorliegt- nunmehr bei Gericht auch auftreten können, auch wenn der Betreuer bei Gericht mit
dabei ist oder Erklärung abgibt oder der Betreuer selbst die Verhandlung führt, ist dies
möglich. Allerdings gibt es einen Pferdefuß, der in § 53 niedergelegt wird. Wie zitieren § 53
der Zivilprozessordnung wie folgt:

§ 53 [tritt am 1.1.2023 in Kraft:] Prozessfähigkeit bei rechtlicher Betreuung

(1) Bei Personen, für die ein Betreuer bestellt ist, richtet sich die Prozessfähigkeit nach den
allgemeinen Vorschriften.
(2) 1Wird ein Betreuter in einem Rechtsstreit durch einen Betreuer vertreten, kann der
Betreuer in jeder Lage des Verfahrens gegenüber dem Prozessgericht schriftlich oder zu
Protokoll der Geschäftsstelle erklären, dass der Rechtsstreit fortan ausschließlich durch ihn
geführt wird (Ausschließlichkeitserklärung). 2Mit Eingang der Ausschließlichkeitserklärung
steht der Betreute für den weiteren Rechtsstreit einer nicht prozessfähigen Person gleich.
3Der Betreuer kann die Ausschließlichkeitserklärung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft
zurücknehmen.

Wenn der Betreuer, also während der Verhandlung, eine sogenannte
Ausschließlichkeitserklärung abgibt, verliert der Betreute, obwohl er nach wie vor voll
geschäftsfähig ist, die Prozessfähigkeit. Er wird behandelt, wie ein Geschäftsunfähiger. Es ist
zwar gut, dass, sobald eine Betreuung angeordnet wurde, diese keine Bedeutung dafür hat, ob
ein Betreuter prozessfähig ist, weil allein die Anordnung der Betreuung an der
Geschäftsfähigkeit des Betreuten nichts ändert. Es muss also klargestellt werden, dass durch
den neuen § 53 Zivilprozessordnung das Gericht den Betreuten in seinen Rechtshandlungen
oder Anträgen nicht damit abweisen kann, dass er betreut ist. Solange die
Ausschließlichkeitserklärung von dem Betreuer nicht vorliegt, kann der Betreute gerichtlich
tätig werden, in dem Sinne, dass er prozessfähig ist. Hintergrund der Regelung ist, dass man
eine Lösung für den Problembereich finden wollte, dass der Betreute bei Gericht auftritt und
an sich die ihm zustehenden Rechtshandlungen vornimmt, er aber damit einen erheblichen
Schaden sich selbst zufügt oder gegen sein wohlverstandenes Interesse handelt. Letztendlich
soll die Regelung in § 53 dazu führen, dass der Betreute geschützt wird.

Wenn der Betreute mit der Ausschließlichkeitserklärung und damit mit der Folge, dass er bei
Gericht nicht mehr handeln kann, nicht einverstanden ist, bleibt der übliche Weg zum
Betreuungsgericht, um dort zu beantragen, dass der Betreuer angewiesen wird, die

Ausschließlichkeitserklärung zurückzunehmen, bzw. falls hier eine Schädigung droht, hier
sogar anzuregen, den Betreuer auszuwechseln.
Probleme können in einem Rechtsstreit auch dadurch auftreten, dass die
Ausschließlichkeitserklärung des Betreuers keine Rückwirkung hat. Hat der Betreute durch
seine Rechtshandlung bei Gericht schon beispielsweise Schäden verursacht oder sich selbst
geschädigt, werden die Rechtshandlungen des Betreuten durch die
Ausschließlichkeitserklärung nicht unwirksam, da die Ausschließlichkeitserklärung keine
Rückwirkung hat.

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