Durch das neue Betreuungsorganisationsgesetz wurden in Abschnitt 1 die Voraussetzungen
und die Aufgaben der Betreuungsbehörde niedergelegt. Die Bestimmungen werden hier wie
folgt abgedruckt:
A b s c h n i t t 1
B e t r e u u n g s b e h ö r d e
T i t e l 1
A l l g e m e i n e V o r s c h r i f t e n
§ 1 Sachliche Zuständigkeit und Durchführung überörtlicher Aufgaben
(1) Welche Behörde auf örtlicher Ebene in Betreuungsangelegenheiten sachlich zuständig ist,
bestimmt sich nach Landesrecht. Diese Behörde ist auch in Unterbringungssachen nach § 312
Nummer 1 bis 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständig.
(2) Zur Durchführung überörtlicher Aufgaben oder zur Erfüllung einzelner Aufgaben der
örtlichen Behörde nach Absatz 1 können nach Landesrecht weitere Behörden vorgesehen
werden.
§ 2 Örtliche Zuständigkeit
(1) Örtlich zuständig ist vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 und des Absatzes 4 diejenige nach
Landesrecht in Betreuungsangelegenheiten zuständige Behörde, in deren Bezirk der
Betroffene seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat der Betroffene keinen gewöhnlichen
Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes, ist ein solcher nicht feststellbar oder betrifft
die behördliche Maßnahme keine Einzelperson, so ist die Behörde zuständig, in deren Bezirk
das Bedürfnis für die behördliche Maßnahme hervortritt. Gleiches gilt, wenn mit dem
Aufschub einer Maßnahme Gefahr verbunden ist.
(2) Ändern sich die für die örtliche Zuständigkeit nach Absatz 1 maßgebenden Umstände im
Laufe eines gerichtlichen Betreuungs- oder Unterbringungsverfahrens, so bleibt für dieses
Verfahren die zuletzt durch das Betreuungsgericht angehörte Behörde allein zuständig, bis die
nunmehr nach Absatz 1 zuständige Behörde dem Betreuungsgericht den Wechsel der
Zuständigkeit schriftlich anzeigt
(3) Beglaubigungen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 kann abweichend von Absatz 1 jede nach
Landesrecht in Betreuungsangelegenheiten zuständige Behörde vornehmen.
(4) Für die Registrierung eines beruflichen Betreuers nach § 24 und die weiteren behördlichen
Maßnahmen nach Abschnitt 3 Titel 3 ist diejenige nach Landesrecht in
Betreuungsangelegenheiten zuständige Behörde örtlich zuständig, in deren
Zuständigkeitsbereich sich der Sitz des beruflichen Betreuers befindet oder errichtet werden
soll (Stammbehörde). Ist ein Sitz des beruflichen Betreuers nicht vorhanden und soll ein
solcher auch nicht errichtet werden, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem
Wohnsitz des beruflichen Betreuers. Für einen beruflichen Betreuer, der weder seinen Sitz
noch seinen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, ist Stammbehörde diejenige
Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich der Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit des
Betreuers liegt. Verlegt – 82 – der berufliche Betreuer seinen Sitz oder Wohnsitz in den
Zuständigkeitsbereich einer anderen Behörde, so wird diese zur neuen Stammbehörde.
Verlegt der berufliche Betreuer seinen Sitz oder Wohnsitz ins Ausland, bleibt die bisherige
Stammbehörde örtlich zuständig.
§ 3 Fachkräfte
Zur Durchführung der Aufgaben der Behörde werden Personen beschäftigt, die sich hierfür
nach ihrer Persönlichkeit eignen und die in der Regel entweder eine ihren Aufgaben
entsprechende Ausbildung erhalten haben (Fachkräfte) oder über vergleichbare Erfahrungen
verfügen.
§ 4 Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Behörde
(1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten der betroffenen Person und solcher Personen,
auf die es bei der Aufgabenerfüllung ankommt, einschließlich besonderer Kategorien
personenbezogener Daten nach Artikel 9 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der
Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der
Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314
vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) durch die Behörde ist zulässig, soweit sie
zur Erfüllung der ihr nach Abschnitt 1 Titel 2 obliegenden Aufgaben erforderlich ist. Die für
diesen Zweck erforderlichen Daten sind grundsätzlich bei der betroffenen Person zu erheben.
Die Erhebung von Daten bei anderen Personen oder Stellen ist ohne Einwilligung der
betroffenen Person nur zulässig, wenn keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass
überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt werden, und
- die von der Behörde nach Abschnitt 1 Titel 2 zu erfüllenden Aufgaben ihrer Art nach eine
Erhebung bei Dritten erforderlich machen oder - die Erhebung bei der betroffenen Person einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern
würde.
(2) Die Pflicht zur Information der betroffenen Person gemäß Artikel 13 Absatz 1 bis
3 und Artikel 14 Absatz 1, 2 und 4 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht ergänzend zu den
in Artikel 13 Absatz 4 und Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten
Ausnahmen nicht, - soweit die Erteilung der Information die ordnungsgemäße Erfüllung der der Behörde nach
Abschnitt 1 Titel 2 obliegenden Aufgaben gefährden würde oder - soweit zum Schutz der betroffenen Person ein Absehen von der Informationserteilung
erforderlich ist, was insbesondere dann der Fall ist, wenn hiervon erhebliche Nachteile für
ihre Gesundheit zu besorgen sind oder die betroffene Person aufgrund einer Krankheit oder
Behinderung offensichtlich nicht in der Lage ist, die Informationen zur Kenntnis zu nehmen.
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A u f g a b e n d e r ö r t l i c h e n B e h ö r d e
§ 5 Informations- und Beratungspflichten
(1) Die Behörde informiert und berät über allgemeine betreuungsrechtliche Fragen, über
Vorsorgevollmachten und über andere Hilfen, bei denen kein gesetzlicher Vertreter bestellt
wird, insbesondere über solche Unterstützung, die auf sozialen Rechten oder anderen
Vorschriften beruht.
(2) Die Behörde berät und unterstützt Betreuer und Bevollmächtigte auf deren Wunsch bei der
Wahrnehmung von deren Aufgaben. Sie unterstützt ehrenamtliche Betreuer beim Abschluss
einer Vereinbarung über eine Begleitung und Unterstützung nach § 15 Absatz 1 Satz 1
Nummer 4 mit einem gemäß § 14 anerkannten Betreuungsverein. Die Behörde hat die
Begleitung und Unterstützung des ehrenamtlichen Betreuers mittels einer Vereinbarung nach
§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und Absatz 2 selbst zu gewährleisten, wenn der
ehrenamtliche Betreuer dies wünscht oder in ihrem Zuständigkeitsbereich kein anerkannter
Betreuungsverein zur Verfügung steht.
§ 6 Förderungsaufgaben
(1) Die Behörde sorgt dafür, dass in ihrem Zuständigkeitsbereich ein ausreichendes Angebot
zur Einführung der Betreuer und der Bevollmächtigten in ihre Aufgaben und zu ihrer
Fortbildung vorhanden ist.
(2) Die Behörde regt die Tätigkeit einzelner Personen sowie von gemeinnützigen und freien
Organisationen zugunsten Betreuungsbedürftiger an und fördert diese.
(3) Die Behörde fördert die Aufklärung und Beratung über Vorsorgevollmachten,
Betreuungsverfügungen und Patientenverfügungen.
§ 7 Öffentliche Beglaubigung; Verordnungsermächtigung
(1) Die Urkundsperson bei der Behörde ist befugt, Unterschriften oder Handzeichen auf
Betreuungsverfügungen und auf Vollmachten, soweit sie von natürlichen Personen erteilt
werden, öffentlich zu beglaubigen. Die Wirkung der Beglaubigung endet bei einer Vollmacht
mit dem Tod des Vollmachtgebers. Die Zuständigkeit der Notare, anderer Personen oder
sonstiger Stellen für öffentliche Beurkundungen und Beglaubigungen bleibt unberührt.
(2) Die Urkundsperson bei der Behörde darf die Beglaubigung einer Vollmacht nach Absatz 1
Satz 1 nur vornehmen, wenn diese zu dem Zweck erteilt wird, die Bestellung eines Betreuers
zu vermeiden. Sie darf eine Beglaubigung nicht vornehmen:
- von Unterschriften oder Handzeichen ohne dazugehörigen Text und
- wenn ihr in der betreffenden Angelegenheit die Vertretung eines Beteiligten obliegt.
(3) Die Behörde hat geeignete Beamte und Angestellte zur Wahrnehmung der
Aufgaben nach Absatz 1 Satz 1 zu ermächtigen. Die Länder können Näheres hinsichtlich der
fachlichen Anforderungen an diese Personen regeln.
(4) Für jede Beglaubigung nach Absatz 1 Satz 1 wird eine Gebühr in Höhe von 10
Euro erhoben. Auslagen werden gesondert nicht erhoben. Aus Gründen der Billigkeit kann
von der Erhebung der Gebühr im Einzelfall abgesehen werden.
(5) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gebühren
und Auslagen für die Beglaubigung abweichend von Absatz 4 zu regeln. Die
Landesregierungen können die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die
Landesjustizverwaltungen übertragen.
§ 8 Beratungs- und Unterstützungsangebot, Vermittlung geeigneter Hilfen und erweiterte
Unterstützung
(1) Wenn im Einzelfall Anhaltspunkte für einen Betreuungsbedarf nach § 1814 Absatz
1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestehen, soll die Behörde dem Betroffenen zur Vermeidung
der Bestellung eines Betreuers ein Beratungs- und Unterstützungsangebot unterbreiten. Die
Beratung und Unterstützung umfasst auch die Pflicht, andere Hilfen nach § 5 Absatz 1, bei
denen kein Betreuer bestellt wird, mit Zustimmung des Betroffenen zu vermitteln.
Insbesondere ist ein Kontakt zwischen dem Betroffenen und dem Beratungs- und
Unterstützungsangebot des sozialen Hilfesystems herzustellen. Bei antragsabhängigen
Leistungen ist der Betroffene dabei zu unterstützen, die notwendigen Anträge selbst zu
stellen. Die Behörde arbeitet zur Vermittlung geeigneter Hilfen zur Betreuungsvermeidung
mit den zuständigen Sozialleistungsträgern zusammen.
(2) Die Beratung und Unterstützung der Behörde kann darüber hinaus in geeigneten
Fällen mit Zustimmung des Betroffenen im Wege einer erweiterten Unterstützung
durchgeführt werden. Diese umfasst weitere, über Absatz 1 hinausgehende Maßnahmen, die
geeignet sind, die Bestellung eines Betreuers zu vermeiden, und die keine rechtliche
Vertretung des Betroffenen durch die Behörde erfordern.
(3) Beratungs- und Unterstützungspflichten nach dem Sozialgesetzbuch bleiben
unberührt.
(4) Die Behörde kann mit der Wahrnehmung der erweiterten Unterstützung nach
Absatz 2 auch einen anerkannten Betreuungsverein oder einen selbständigen beruflichen
Betreuer beauftragen. Dabei ist sicherzustellen, dass die Durchführung durch einen für den
konkreten Fall geeigneten Betreuer erfolgt. Die Beauftragung erfolgt durch einen Vertrag, der
auch die Finanzierung der übertragenen Aufgaben regeln soll.
§ 9 Mitteilungen an das Betreuungsgericht und die Stammbehörde
(1) Die Behörde kann dem zuständigen Betreuungsgericht Umstände mitteilen, die die
Bestellung eines Betreuers oder eine andere Maßnahme in Betreuungssachen erforderlich
machen, soweit dies unter Beachtung der berechtigten Interessen des Betroffenen nach den
Erkenntnissen der Behörde erforderlich ist, um eine erhebliche Gefahr im Sinne des – 85 – §
1821 Absatz 3 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs von dem Betroffenen abzuwenden.
(2) Hat die Behörde Kenntnis von Umständen, die an der Eignung eines Betreuers
nach § 1816 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs im Rahmen einer von ihm geführten
Betreuung Zweifel aufkommen lassen, hat sie das für das Betreuungsverfahren zuständige
Betreuungsgericht und die zuständige Stammbehörde hierüber zu informieren.
(3) Der Inhalt der Mitteilungen nach den Absätzen 1 und 2, die Art und Weise ihrer
Übermittlung und der Empfänger sind aktenkundig zu machen.
§ 10 Mitteilung an Betreuungsvereine
Die Behörde teilt Name und Anschrift der ehrenamtlichen Betreuer, von deren
Bestellung sie durch die Bekanntgabe des Betreuungsgerichts nach § 288 Absatz 2 Satz 1 des
Gesetzes über Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit Kenntnis erlangt hat, unverzüglich einem am Wohnsitz des ehrenamtlichen
Betreuers anerkannten Betreuungsverein mit, um dem Verein eine Kontaktaufnahme zu
ermöglichen. Dies gilt nicht für ehrenamtliche Betreuer, die keine familiäre Beziehung oder
persönliche Bindung zu dem Betroffenen haben.
§ 11 Aufgaben im gerichtlichen Verfahren
(1) Die Behörde unterstützt das Betreuungsgericht. Dies umfasst insbesondere
folgende Maßnahmen:
- die Erstellung eines Berichts im Rahmen der gerichtlichen Anhörung nach § 279 Absatz 2
des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit (Sozialbericht), - den Vorschlag eines geeigneten Betreuers,
- die Aufklärung, Mitteilung und gegebenenfalls fachliche Beurteilung des Sachverhalts im
Rahmen sonstiger Anhörungen der Behörde durch das Betreuungsgericht oder im Rahmen
eines gerichtlichen Ersuchens um eine über Nummer 1 hinausgehende Sachverhaltsklärung, - die Prüfung der weiteren Erforderlichkeit der Betreuung in geeigneten Fällen, sobald die
Behörde durch das Betreuungsgericht nach § 7 Absatz 4 Satz 1 des Gesetzes über das
Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
über das Verfahren zur Verlängerung einer Betreuung benachrichtigt worden ist, und - auf Aufforderung des Betreuungsgerichts den Vorschlag eines geeigneten
Verfahrenspflegers.
(2) Der Sozialbericht soll sich insbesondere auf folgende Kriterien beziehen: - die persönliche, gesundheitliche und soziale Situation des Betroffenen,
- die Erforderlichkeit der Betreuung einschließlich geeigneter anderer Hilfen (§ 1814 Absatz
3 Satz 2 Nummer 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) und - die diesbezügliche Sichtweise des Betroffenen. (3) Im Rahmen der Erstellung des
Sozialberichts hat die Behörde zu prüfen, ob zur Vermeidung einer Betreuung eine erweiterte
Unterstützung nach § 8 Absatz 2 in Betracht kommt. In geeigneten Fällen hat die Behörde mit
Zustimmung des Betroffenen eine erweiterte Unterstützung durchzuführen. Die Behörde hat
das Betreuungsgericht über die Durchführung und die voraussichtliche Dauer von
Maßnahmen nach § 8 Absatz 2 zu informieren. Während der Durchführung der erweiterten
Unterstützung ist die Pflicht der Behörde zur Erstellung eines Sozialberichts ausgesetzt. Das
Ergebnis der Prüfung nach Satz 1 und bei Durchführung einer erweiterten Unterstützung
deren Ergebnis sind im Sozialbericht darzulegen.
(4) Auf Aufforderung des Betreuungsgerichts hat die Behörde auch unabhängig von
der Erstellung eines Sozialberichts zu prüfen, ob die Durchführung einer erweiterten
Unterstützung zur Vermeidung der Bestellung eines Betreuers führen kann. Absatz 3 Satz 2, 3
und 5 gilt entsprechend.
(5) Die Länder können durch Gesetz die Aufgabenzuweisung nach den Absätzen 3
und 4 im Rahmen von Modellprojekten auf einzelne Behörden innerhalb eines Landes
beschränken.
§ 12 Betreuervorschlag
(1) Die Behörde schlägt mit dem Sozialbericht oder auf Anforderung des Betreuungsgerichts
eine Person vor, die sich im konkreten Einzelfall zum Betreuer eignet. Die Behörde soll
diesen Vorschlag begründen. Eine Person, die keine familiäre Beziehung oder persönliche
Bindung zu dem Betroffenen hat, soll nur als ehrenamtlicher Betreuer vorgeschlagen werden,
wenn sie sich zum Abschluss einer Vereinbarung über eine Begleitung und Unterstützung
nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 mit einem anerkannten Betreuungsverein oder einer
Betreuungsbehörde nach § 5 Absatz 2 Satz 3 bereit erklärt. Steht keine geeignete Person für
eine ehrenamtliche Betreuung zur Verfügung, schlägt die Behörde dem Betreuungsgericht
einen beruflichen Betreuer vor. Unter den Voraussetzungen des § 1818 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs kann die Behörde auch einen anerkannten Betreuungsverein oder sich selbst als
Betreuer vorschlagen. Die Behörde soll einen weiteren Betreuer vorschlagen, der nach § 1817
Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestellt werden kann.
(2) Auf Wunsch des Betroffenen kann die Behörde ein persönliches Kennenlernen zwischen
dem Betroffenen und dem vorgesehenen Betreuer vermitteln.
(3) Der Vorschlag nach Absatz 1 hat Angaben zur persönlichen Eignung zu enthalten. Bei
einem ehrenamtlichen Betreuer hat die Behörde dem Betreuungsgericht das Ergebnis der
Auskünfte nach § 21 Absatz 2 Satz 1 mitzuteilen. Bei einem beruflichen Betreuer sind die
Anzahl und der Umfang der von ihm bereits zu führenden Betreuungen, die für ihn zuständige
Stammbehörde sowie der zeitliche Gesamtumfang und die Organisationsstruktur seiner
Betreuertätigkeit mitzuteilen
§ 13 Weitere Aufgaben
Die Aufgaben, die der Behörde nach anderen Vorschriften obliegen, bleiben unberührt.
Zuständige Behörde im Sinne dieser Vorschriften ist die örtliche Behörde.
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§ 14 Anerkennung
(1) Ein rechtsfähiger Verein kann als Betreuungsverein anerkannt werden, wenn er
gewährleistet, dass er
- die Aufgaben nach den §§ 15 und 16 wahrnehmen wird,
- eine ausreichende Zahl geeigneter Mitarbeiter hat und diese beaufsichtigen, weiterbilden
und gegen Schäden, die diese anderen im Rahmen ihrer Tätigkeit zufügen können,
angemessen versichern wird, und - einen Erfahrungsaustausch zwischen den Mitarbeitern ermöglicht.
(2) Die Anerkennung gilt für das jeweilige Land; sie kann auf einzelne Landesteile
beschränkt werden. Sie kann unter Auflagen erteilt werden und ist widerruflich.
(3) Das Nähere regelt das Landesrecht. Es kann auch weitere Voraussetzungen für die
Anerkennung vorsehen.
§ 15 Aufgaben kraft Gesetzes
(1) Ein anerkannter Betreuungsverein hat - planmäßig über allgemeine betreuungsrechtliche Fragen, Vorsorgevollmachten,
Betreuungsverfügungen und Patientenverfügungen zu informieren, - sich planmäßig um die Gewinnung ehrenamtlicher Betreuer zu bemühen,
- vom Betreuungsgericht bestellte ehrenamtliche Betreuer in ihre Aufgaben einzuführen, sie
fortzubilden und sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu beraten und zu unterstützen, - mit ehrenamtlichen Betreuern eine Vereinbarung über eine Begleitung und Unterstützung
im Sinne von Nummer 3 abzuschließen, sofern eine solche Vereinbarung nach § 22 Absatz 2
in Verbindung mit § 1816 Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erforderlich ist oder von
dem ehrenamtlichen Betreuer gewünscht wird, und - Bevollmächtigte bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu beraten und zu unterstützen.
Der Betreuungsverein erteilt dem ehrenamtlichen Betreuer auf dessen Aufforderung
Nachweise über die Teilnahme an Einführungs- und Fortbildungsveranstaltungen nach Satz 1
Nummer 3.
(2) Eine Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 hat mindestens zu umfassen: - die Verpflichtung des ehrenamtlichen Betreuers zur Teilnahme an einer Einführung über
die Grundlagen der Betreuungsführung, - die Verpflichtung des ehrenamtlichen Betreuers zur Teilnahme an jährlichen
Fortbildungen, - die Benennung eines Mitarbeiters des Betreuungsvereins als festen Ansprechpartner und
- die Erklärung der Bereitschaft des Betreuungsvereins zur Übernahme einer
Verhinderungsbetreuung nach § 1817 Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(3) Anerkannte Betreuungsvereine können im Einzelfall Betroffene, Angehörige und
sonstige Personen zu allgemeinen betreuungsrechtlichen Fragen, zu Vorsorgevollmachten und
über andere Hilfen nach § 5 Absatz 1, bei denen kein Betreuer bestellt wird, beraten. Dies
umfasst auch eine Beratung bei der Errichtung einer Vorsorgevollmacht oder
Betreuungsverfügung.
§ 16 Aufgaben kraft gerichtlicher Bestellung
Ein anerkannter Betreuungsverein ist verpflichtet, Mitarbeiter zu beschäftigen, die für die
Übernahme von Betreuungen zur Verfügung stehen.
§ 17 Finanzielle Ausstattung
Anerkannte Betreuungsvereine haben Anspruch auf eine bedarfsgerechte finanzielle
Ausstattung mit öffentlichen Mitteln zur Wahrnehmung der ihnen nach § 15 Absatz 1
obliegenden Aufgaben. Das Nähere regelt das Landesrecht.
§ 18 Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Verein
(1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten einschließlich besonderer Kategorien
personenbezogener Daten nach Artikel 9 der Verordnung (EU) 2016/679 durch den
anerkannten Betreuungsverein ist zulässig, soweit sie zur Erfüllung der ihm nach den § 15
Absatz 1 und § 16 obliegenden Aufgaben erforderlich ist.
(2) § 4 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie Absatz 2 gilt entsprechend.