Die Bundesnotarkammer ist öffentlich-rechtlicher Träger des Zentralen Vorsorgeregisters
(ZVR) für Vorsorgevollmachten seit 2005. Nach der bisherigen Regelung konnten alle
Betreuungsgerichte den Inhalt des Zentralen Vorsorgeregisters abfragen. Dies gilt auch für
Patientenverfügungen. Die Auskunftspflicht ergibt sich aus § 78b BNotO –
Bundesnotarordnung, die bisher nur auf die Gerichte beschränkt war.
Nunmehr ist § 78b BNotO geändert worden. Die Einsichtsbefugnis wurde auch auf Ärzte
erweitert. Völlig unverständlich ist allerdings der neue Absatz in § 78b BNotO. Es wurde
folgender Satz eingefügt: Ärzte dürfen nur um Auskunft ersuchen, soweit diese für die
Entscheidung über eine medizinische Behandlung dringend erforderlich ist.
Prof. Dr. Volker Thieler