Die Betreuungsbehörde nunmehr im Gesetzestext Stammbehörde genannt widerruft nach dem
neuen § 27 des Betreuungsorganisationsgesetzes die Registrierung wenn begründete
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der berufliche Betreuer die persönliche Eignung
oder Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt; dies ist in der Regel der Fall, wenn einer der in § 23
Absatz 2 genannten Gründe nachträglich eintritt, der berufliche Betreuer gegen das Verbot
nach § 30 oder beharrlich gegen die Pflichten nach § 25 verstößt,
Der berufliche Betreuer keine Berufshaftpflichtversicherung nach § 23 Absatz 1 Nummer 3
mehr unterhält oder begründete Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der berufliche
Betreuer die Betreuungen dauerhaft unqualifiziert führt; dies ist in der Regel der Fall, wenn
der berufliche Betreuer mehrfach wegen fehlender Eignung aus dem Betreuerverhältnis
entlassen worden ist.
Hat der berufliche Betreuer im Registrierungsantrag in wesentlichen Punkten vorsätzlich
unrichtige Angaben gemacht oder für die Registrierung relevante Umstände pflichtwidrig
verschwiegen und beruht die Registrierung auf diesen Angaben, hat die Stammbehörde die
Registrierung zurückzunehmen.
Auf Antrag des beruflichen Betreuers oder nach seinem Tod hat die Stammbehörde seine
Registrierung zu löschen.
Der Widerruf, die Rücknahme oder die Löschung der Registrierung gelten bundesweit. Den
Widerruf, die Rücknahme oder die Löschung der Registrierung hat die Stammbehörde
sämtlichen Betreuungsgerichten, bei welchen der berufliche Betreuer Betreuungen führt,
sowie den jeweils für den Gerichtsbezirk zuständigen Betreuungsbehörden mitzuteilen.
Widerruf der Zulassung als Betreuer
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