Einwilligungsvorbehalt – Neues Gesetz 1825 BGB

Hier wurde das vorher in § 1903 Abs. 1-3 BGB geregelte Rechtsinstitut
„Einwilligungsvorbehalt“ inhaltlich unverändert übernommen

§ 1825 Einwilligungsvorbehalt
(1) Soweit dies zur Abwendung einer erheblichen Gefahr für die Person oder das Vermögen
des Betreuten erforderlich ist, ordnet das Betreuungsgericht an, dass der Betreute zu einer
Willenserklärung, die einen Aufgabenbereich des Betreuers betrifft, dessen Einwilligung
bedarf (Einwilligungsvorbehalt). Die §§ 108 bis 113, 131 Absatz 2 und § 210 gelten
entsprechend.
(2) Ein Einwilligungsvorbehalt kann sich nicht erstrecken 1. auf Willenserklärungen, die auf
Eingehung einer Ehe gerichtet sind, 2. auf Verfügungen von Todes wegen, 3. auf die
Anfechtung eines Erbvertrags, 4. auf die Aufhebung eines Erbvertrags durch Vertrag und 5.
auf Willenserklärungen, zu denen ein beschränkt Geschäftsfähiger nach den Vorschriften
dieses Buches und des Buches 5 nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters bedarf.
(3) Ist ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet, so bedarf der Betreute dennoch nicht der
Einwilligung seines Betreuers, wenn die Willenserklärung dem Betreuten lediglich einen
rechtlichen Vorteil bringt. Soweit das Gericht nichts anderes anordnet, gilt dies auch, wenn
die Willenserklärung eine geringfügige Angelegenheit des täglichen Lebens betrifft.
(4) Auch für einen Minderjährigen, der das 17. Lebensjahr vollendet hat, kann das
Betreuungsgericht einen Einwilligungsvorbehalt anordnen, wenn anzunehmen ist, dass ein
solcher bei Eintritt der Volljährigkeit erforderlich wird.

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