In §1821 Absatz 2 Satz 2 wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass zu den Pflichten des
Betreuers gehört, die Wünsche des Betreuten festzustellen. Soweit die Kommunikation
aufgrund der Erkrankung oder Behinderung des Betreuten eingeschränkt ist, hat der Betreuer
– Soweit wie möglich – Hilfen zur Ermöglichung oder Erleichterung der Verständigung
hinzuzuziehen. Eigene Werte oder Vorstellungen darf der Betreuer nicht umsetzen, sondern
bei seinem Handeln muss er sich an den Vorstellungen des Betreuten orientieren. Ist eine
Kommunikation mit dem Betreuten gar nicht möglich, hat der Betreuer zu versuchen, die
Wünsche auf andere Weise festzustellen, z.B. durch die Befragung nahestehender Personen
die Auskunft geben können über konkret geäußerte Wünsche des Betreuten (Seite 230
Amtliche Mitteilung).
§ 1821 ABSATZ 2 DES AM DEM 01.09.2023 GELTENDEN BETREUUNGSGESETZ
(2) Der Betreuer hat die Angelegenheiten des Betreuten so zu besorgen, dass dieser im
Rahmen seiner Möglichkeiten sein Leben nach seinen Wünschen gestalten kann. Hierzu hat
der Betreuer die Wünsche des Betreuten festzustellen. Diesen hat der Betreuer vorbehaltlich
des Absatzes 3 zu entsprechen und den Betreuten bei deren Umsetzung rechtlich zu
unterstützen. Dies gilt auch für die Wünsche, die der Betreute vor der Bestellung des
Betreuers geäußert hat, es sei denn, dass er an diesen Wünschen erkennbar nicht festhalten
will.