In § 1835 Absatz 6 wird geregelt, dass das Vermögensverzeichnis dem Betreuten zur
Kenntnis zu geben ist, es sei denn, dadurch sind erhebliche Nachteile für dessen Gesundheit
zu besorgen oder er ist offensichtlich nicht in der Lage, das Vermögensverzeichnis zur
Kenntnis zu nehmen.
So steht es im Gesetzestext. Allerdings ist fraglich, wie die Kenntnisnahme zu verstehen ist.
Muss das Vermögensverzeichnis nur dem Betreuten vorgelesen werden? Besser wäre es
gewesen, wenn im Gesetz die Verpflichtung aufgenommen worden wäre, dass das
Verzeichnis dem Betreuten schriftlich vorzulegen ist.
(6) Das Betreuungsgericht hat das Vermögensverzeichnis dem Betreuten zur Kenntnis zu
geben, es sei denn, dadurch sind erhebliche Nachteile für dessen Gesundheit zu besorgen oder
er ist offensichtlich nicht in der Lage, das Vermögensverzeichnis zur Kenntnis zu nehmen.
Vermögensverzeichnis – Kenntnisnahme durch Betreuten?
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