Therapeuten – Auskunftspflicht gegenüber Betreuern
Ein Problem im Betreuungsrecht ist die Frage, ob ein Betreuer das Recht hat, von einem
Therapeuten, der einen Betreuten behandelt, Auskunft zu verlangen, bzw. wann eine
Auskunftspflicht besteht.
Entscheidend ist, um diese Frage beantworten zu können, immer der Betreuungsbeschluss.
Gehört die Gesundheitsfürsorge nicht zum Aufgabenkreis des Betreuers, dann kann der
Therapeut sich weigern, eine Auskunft zu erteilen. Eine Ausnahme liegt allerdings dann vor,
wenn der Betreute den Therapeuten von dem Verschwiegenheitsverbot befreit hat.
Die Rechtslage stellt sich anders dar, wenn die Gesundheitsfürsorge in den Aufgabenkreis des
Betreuers durch den Gerichtsbeschluss aufgenommen wurde. In diesem Fall besteht die
rechtliche Verpflichtung des Therapeuten, Auskunft zu erteilen. Auf seine
Verschwiegenheitspflicht kann er sich nicht berufen. Eine weitere Rechtsfrage könnte
auftauchen: Was geschieht mit den Therapien, die in der Vergangenheit durchgeführt
wurden? Für eine ordnungsgemäße Behandlung ist nach Ansicht des Unterzeichners auch die
Kenntnis dieser Therapien notwendig, sodass man wohl von einer Auskunftspflicht ausgehen
kann, wenn der entsprechende Antrag richtiggestellt wurde.