Der ehrenamtliche Betreuer muss nach § 1863 Absatz 2 nicht einen Anfangsbericht erstellen.
Voraussetzung ist, dass der ehrenamtliche Betreuer mit dem Betreuten in einer familiären
Beziehung oder persönlichen Bindung steht.
Auch diese können selbstverständlich einen solchen anfertigen. Von einer Verpflichtung
wird jedoch abgesehen, zum einem, um die Bereitschaft zur Übernahme der Betreuung
nicht zu gefährden, zum anderen, weil manche Angehörigen mit der Anfertigung eines
solchen Berichtes überfordert sein könnten. Statt des schriftlichen Berichts sollte das
Betreuungsgericht nach Möglichkeit ein Gespräch mit dem Betreuten führen. Auch in
solchen Verfahren muss das Gericht Informationen über die persönlichen Verhältnisse,
den Regelungsbedarf und die Wünsche des Betreuten erhalten. Sie erschöpfen sich nicht
in den Inhalten des Sozialberichts und des Gutachtens, da sich beides auf Sachverhalte
vor der Bestellung des Betreuers oder der Übernahme der Betreuung bezieht. Erst mit
der Übernahme der Betreuung wird die Planung konkreter. Wenn der Betreute es
wünscht, muss ein solches Gespräch stattfinden, soweit erforderlich auch aufsuchend,
d.h. in der gewöhnlichen Umgebung des Betreuten. Ansonsten hat es in geeigneten
Fällen stattzufinden.
(Amtliche Mitteilung Seite 353)