Neu ist in § 1863, der sowohl für die erstmalige Betreuung und auch bei einem
Betreuerwechsel gilt. Der Betreuer muss einen Bericht über die persönlichen Verhältnisse,
den sogenannten „Anfangsbericht“ erstellen.
Dies gilt nach § 1863 Absatz 2 nicht, wenn die Betreuung ehrenamtlich von einer Person mit
einer familiären Beziehung oder persönlichen Bindung zum Betreuten geführt wird. In diesem
Fall führt das Betreuungsgericht mit dem Betreuten auf dessen Wunsch oder in anderen
geeigneten Fällen ein Anfangsgespräch zur Ermittlung der Sachverhalte nach Absatz 1 Satz 2.
Der ehrenamtliche Betreuer soll an dem Gespräch teilnehmen. Die Pflicht zur Erstellung eines
Vermögensverzeichnisses gemäß § 1835 bleibt unberührt.
Berichtspflicht: Pflicht zum Anfangsbericht für Betreuer
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