Erstmalig und neu wurde in § 1863 Absatz 3 Nr. 5 eingeführt, dass der Betreuer verpflichtet
ist, nicht nur über seine eigenen Tätigkeiten,
Erstmals wird der Betreuer verpflichtet, nicht nur über seine eigenen Tätigkeiten,
sondern auch über die Sichtweise des Betreuten zu berichten. Auch dies dient dazu, den
Betreuten mit seiner Perspektive stärker als bisher in die Aufsicht der Betreuung
einzubeziehen. Das Gericht soll hierdurch prüfen können, ob der Betreuer seinen
Pflichten aus § 1821 BGB-E in ausreichender Weise nachkommt. Insbesondere können
sich hieraus Anhaltspunkte für eine Anhörungspflicht nach § 1862 Absatz 2 BGB-E
ergeben. Die Sichtweise soll sich – soweit wie möglich – auf alle in den Nummern 1 bis 4
genannten Sachverhalte beziehen. Sollte dies nicht möglich sein, ist das Gericht über den
Grund zu informieren.
(Amtliche Mitteilung Seite 355)