Der Gesetzgeber hat in dem neuen § 1835 zu der Erstellung des Vermögensverzeichnisses des
Betreuten es versäumt, dass der Betreuer verpflichtet wird, die Vermögensgegenstände, die er
dem Gericht gegenüber angibt, zu bewerten. Es hat ihm die Bewertung praktisch, aufgrund
seiner eigenen Sachkunde (), überlassen. Eine Pflicht, einen Sachverständigen bei
Vermögensgegenständen und Bewertungen hinzuzuziehen wurde als zu aufwändig gesehen
und im Hinblick auf vermeidbare Sachverständigenkosten nicht geregelt.
Nach den amtlichen Begründungen wird hierzu ausgeführt:
Der Betreuer ist nicht verpflichtet, einzelne Vermögensgegenstände gegenüber dem Gericht zu
bewerten. Eine solche Pflicht wäre zu aufwendig und würde vermeidbare Sachverständigenkosten
nach sich ziehen. Da jedoch der Betreuer sämtliche Güter und Rechte zu verzeichnen hat, denen ein
wirtschaftlicher Wert beizumessen ist, hat er automatisch eine gewisse Bewertung bei der
Entscheidung vorzunehmen, welche Vermögensbestandteile in das Verzeichnis aufgenommen werden,
und ob bestimmte Sachgesamtheiten zusammengefasst werden können. Oft sind dem Betreuer
Wertschätzungen, z.B. bei Kunstgegenständen, nur schwer möglich. In derartigen Fällen muss der
Betreuer Sachverständige hinzuziehen, wenn die Hinzuziehung erforderlich und mit Rücksicht auf das
Vermögen des Betreuten angemessen ist. Dem Betreuer steht ein Beurteilungsspielraum bei der
Prüfung der Voraussetzungen für das Hinzuziehen der genannten dritten Personen zu, wobei er
insbesondere die Kosten zu bedenken hat.
(Amtliche Mitteilung Seite 311)
Vermögenserstellungspflicht – Gegenstandsbewertungspflicht
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