Vermögensverzeichnis – Hinzuziehung von Dritten

Die Regeln über die Hinzuziehung von Dritten bei der Erstellung des Vermögensverzeichnisses sollen
künftig anhand der Zielrichtung differenziert werden: Soweit es um die ordnungsgemäße Erstellung
des Vermögensverzeichnisses geht, wird die Hinzuziehung von sachkundigen Dritten durch den
Betreuer geregelt (Absatz 3). Geht es hingegen um die Hinzuziehung von Zeugen zur Vermeidung von
Missbrauch bei der Erstellung des Vermögensverzeichnisses, kann das Betreuungsgericht eine von
ihm zu benennende dritte Person bei der Erstellung des Vermögensverzeichnisses, insbesondere bei
der Inaugenscheinnahme von Vermögensgegenständen, hinzuziehen (Absatz 4). Diese Lösung trägt
dem Umstand Rechnung, dass die Entscheidung über die Hinzuziehung von Zeugen, und hier
insbesondere auch über die konkret hinzuzuziehende Person, zur möglichst effektiven Abwehr von
Missbrauchsgefahren beim Gericht liegen sollte.
(Amtliche Mitteilung Seite 310)

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