Hier ist im Gesetz keine besondere Frist aufgenommen worden, denn
„…nach § 1863 Absatz 1 Satz 3 BGB-E ist das Vermögensverzeichnis dem Anfangsbericht
beizufügen, der dem Betreuungsgericht nach § 1863 Absatz 1 Satz 4 BGB-E innerhalb von
drei Monaten übersandt werden soll. Soweit ein Anfangsbericht nach § 1863 Absatz 2 BGB-E
nicht zu erstellen ist, kann das Betreuungsgericht im Rahmen der Aufsicht gemäß § 1862
Absatz 3 Satz 1 BGB-E nach pflichtgemäßem Ermessen eine Frist bestimmen. Darüber hinaus
kann die Übersendung des Vermögensverzeichnisses (wie derzeit) gegebenenfalls mittels
einer Festsetzung von Zwangsgeld gemäß § 1862 Absatz 3 Satz 2 BGB-E durchgesetzt
werden.“
(Amtliche Mitteilung Seite 309)
Wann ist das Verzeichnis bei Gericht vorzulegen?
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