Absatz 2 regelt die Frage der Rechnungslegung bei Ende der Betreuung, bezieht sich also auf
die gleiche Konstellation wie Absatz 1. Die Rechnung wird nun ausdrücklich als
Schlussrechnung bezeichnet, da es sich um die Rechnungslegung nach der Beendigung der
Betreuung handelt. Anders als § 1890 Satz 1 BGB sieht Absatz 2 für diesen Fall keine
generelle Verpflichtung zur Schlussrechnungslegung mehr vor, vielmehr ist eine solche
Schlussrechnung nur dann zu erstellen, wenn der Berechtigte nach Absatz 1 dies ausdrücklich
verlangt. Dies soll eine Erleichterung der Arbeit der Betreuer in den Fällen darstellen, in
denen der Berechtigte kein Interesse an einer solchen Schlussrechnung hat, sei es, weil
ohnehin kein Vermögen vorhanden ist, sei es, weil die Betreuungsführung unproblematisch
und zur allseitigen Zufriedenheit verlaufen ist. Schon nach geltendem Recht konnten der
Betreute oder seine Erben auf die Schlussrechnung verzichten (vgl. Jürgens/von Crailsheim,
Betreuungsrecht, 6. Auflage 2019, § 1890 Rn. 10). Während der Verzicht bislang durch einen
Erlassvertrag (§ 397 Absatz 1 BGB) erfolgen musste, wird das Regel-Ausnahme-Verhältnis
jetzt umgekehrt. Dies erscheint im Hinblick auf die große Anzahl von mittellosen Betreuten
und von Fällen einfacher Vermögensverwaltung gerechtfertigt. Auf das Recht, die Erstellung
einer Schlussrechnung zu verlangen, ist der Berechtigte durch den Betreuer hinzuweisen. Es
erscheint sinnvoll, diesen Hinweis vom bisherigen Betreuer erteilen zu lassen. Wird die
Betreuung einverständlich aufgehoben, hat der Betreuer ohnehin Kontakt zu seinem
bisherigen Betreuten. Endet die Betreuung durch Tod des Betreuten, wird der Betreuer im
Rahmen seiner Herausgabepflicht nach Absatz 1 versuchen, die Erben zu ermitteln, so dass er
im Erfolgsfalle auch ihnen den entsprechenden Hinweis erteilen kann. Um dem Betreuer
Klarheit zu verschaffen, ob er noch eine Schlussrechnung erstellen muss oder nicht, wird die
Frist zur Geltendmachung des Anspruchs auf Erteilung einer Schlussrechnung auf sechs
Wochen begrenzt, beginnend mit dem Zugang des Hinweises. Der Betreuer hat diesen daher
zu dokumentieren, sei es, indem er sich die Erteilung des Hinweises vom Berechtigten
unterschreiben lässt, sei es, indem er ihm ein entsprechendes Schriftstück zustellt. Die
Erteilung des Hinweises und der Lauf der Überlegungsfrist führen nicht dazu, dass der
Betreuer die Herausgabe des seiner Verwaltung unterliegenden Vermögens hinauszögern
darf. Hingegen sind die Unterlagen erst dann herauszugeben, wenn klar ist, dass die Erteilung
der Schlussrechnung nicht verlangt wird, andernfalls dann, wenn die Schlussrechnung erstellt
ist. Das Verlangen ist nach Satz 1 gegenüber dem Betreuer zu erklären, da dieser die
Schlussrechnungslegung schuldet. Gleichzeitig hat der Berechtigte sein Verlangen nach Satz
3 aber auch dem Betreuungsgericht mitzuteilen, da bei diesem nach § 1873 BGB-E die
erstellte Schlussrechnung einzureichen ist. Wird aber eine Schlussrechnung nicht durch den
Berechtigten vom Betreuer verlangt, ist auch keine Prüfung durch das Betreuungsgericht
erforderlich. Für die bisherige Regelung in § 1890 Satz 2 BGB, wonach die Bezugnahme auf
eine dem Betreuungs- bzw. Familiengericht gelegte Rechnung genügt, ist kein Raum mehr, da
die Rechnungslegung vom Berechtigten zu verlangen und nach § 1873 Absatz 1 BGB-E
immer beim Betreuungsgericht einzureichen ist.
(Amtliche Mitteilung Seite 361/362)