(1) Der Betreute gilt als mittellos, wenn er den Vorschuss, den Aufwendungsersatz oder die
Aufwandspauschale aus seinem einzusetzenden Vermögen nicht, nur zum Teil oder nur in
Raten aufbringen kann.
(2) Der Betreute hat sein Vermögen nach Maßgabe des § 90 des Zwölften Buches
Sozialgesetzbuch einzusetzen
§ 1880 Mittellosigkeit des Betreuten
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