Absatz 1 entspricht im Wesentlichen § 1892 Absatz 1 BGB. Der in dieser Vorschrift noch
erwähnte Gegenvormund entfällt ersatzlos. Die Rechnung ist dem Betreuungsgericht
einzureichen, da dieses die Erfüllung der Pflicht zur Schlussrechnungslegung kontrolliert (vgl.
Jürgens/von Crailsheim, Betreuungsrecht, 6. Auflage 2019, § 1890 Rn. 2). Da jedoch
Adressat der Schlussrechnung der Betreute oder der sonstige Berechtigte ist, hat das
Betreuungsgericht die Schlussrechnung diesem zu übersenden. Dieser erhält damit die
Möglichkeit die Schlussrechnung selbst zu prüfen.
(Amtliche Mitteilung Seite 363)